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Transparenz

Berechnungs-methodik.

Wie wir Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss berechnen – transparent, nachvollziehbar und quellenbasiert.

Unsere Rechner sind Orientierungswerkzeuge. Sie verwenden vereinfachte, aber rechtlich fundierte Berechnungsmodelle. Auf dieser Seite erklären wir transparent, wie jede Berechnung funktioniert – damit Sie die Ergebnisse richtig einordnen können.

1. Kindergeld (§§ 62–78 EStG)

Rechtliche Grundlage

Kindergeld ist im Einkommensteuergesetz (EStG, §§ 62–78) geregelt und wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der einheitliche Betrag 259 € pro Kind und Monat (Steuerfortentwicklungsgesetz vom 19.12.2024).

Unser Berechnungsmodell

Unsere Kindergeld-Berechnung prüft für jedes Kind folgende Kriterien:

  • Alter unter 18 Jahre: Voller Anspruch (§ 32 Abs. 3 EStG)
  • Alter 18–24 Jahre, in Ausbildung/Studium: Anspruch bei Vorliegen von Berufsausbildung, Studium oder Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 EStG)
  • Alter ab 25 Jahre: Kein Anspruch

Ergebnis: 259 € × Anzahl berechtigter Kinder = monatliches Kindergeld.

Günstigerprüfung (§ 31 EStG)

Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Kinderfreibetrag (6.828 €/Jahr je Kind, Stand 2026) oder das Kindergeld (259 € × 12 = 3.108 €/Jahr) steuerlich günstiger ist. Unser Rechner weist auf diese Günstigerprüfung hin, führt sie aber nicht durch – das erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Einschränkungen

Nicht berücksichtigt werden: Kinder mit Behinderung ohne Altersbegrenzung (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG), Kinder im EU-Ausland, Doppelzuständigkeiten bei Behörden außerhalb der Familienkasse (Beamte, Selbstständige in bestimmten Konstellationen).

2. Elterngeld (BEEG §§ 1–27)

Rechtliche Grundlage

Elterngeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Seit dem 1. April 2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen für Paare (und Alleinerziehende).

Netto-Approximation nach Steuerklasse (§ 2c BEEG)

Die Elterngeldstelle berechnet das Netto exakt aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Unser Rechner verwendet eine vereinfachte Approximation:

  • Schritt 1: Sozialversicherungspauschale ~20,7% (KV + RV + AV + PV) abziehen
  • Schritt 2: Steuer-Approximation per Steuerklassen-Faktor (SK I: 73,5%, SK III: 82,0%, SK V: 62,0% usw.)

Wichtig: Die tatsächliche Berechnung der Elterngeldstelle basiert auf dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Geburt (Werbungskostenpauschale 1.230 €, Sozialabgabenpauschale 21 %, Lohnsteuertabelle). Unser Rechner ist eine Schätzung.

Ersatzrate (§ 2 BEEG)

  • Nettoeinkommen bis 1.200 €/Monat → 67 % Ersatzrate
  • Nettoeinkommen über 1.200 €/Monat → 65 % Ersatzrate
  • Minimum: 300 €/Monat | Maximum: 1.800 €/Monat

ElterngeldPlus (§ 4 BEEG)

ElterngeldPlus entspricht der Hälfte des Basisbetrags, wird aber doppelt so lange gewährt. Bezugsdauer Basis: 12 + 2 Partnermonate = max. 14 Monate. Plus: 24 + 4 Partnermonate = max. 28 Monate.

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag (§ 2a BEEG)

Bei Vorliegen eines Geschwisterkindes unter 3 Jahren (oder 2 unter 6 Jahren) erhöht sich das Elterngeld um 10 % (mindestens 75 €/Monat). Bei Mehrlingsgeburten wird ein Zuschlag von 300 €/Monat je weiterem Kind gewährt.

3. Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)

Rechtliche Grundlage

Der Kinderzuschlag ist in § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geregelt. Maximalbetrag 2026: 297 € pro Kind und Monat.

Berechnungsmodell (vereinfacht)

  • Mindesteinkommen: 900 € netto (Paare) / 600 € netto (Alleinerziehende)
  • Abschmelzsatz: 45 Cent je Euro über dem Mindesteinkommen
  • Formel: KiZ = min(297€ × Kinder, max(0, 297€ × Kinder − (Netto − Mindest) × 0,45))

Einschränkungen

Die offizielle Berechnung der Familienkasse berücksichtigt zusätzlich: Wohnkosten (Miete/Heizung), Kindeseinkommen, Wohngeldanspruch, individuelle Freibeträge und Vermögen. Unser vereinfachtes Modell zeigt den Richtwert ohne diese Korrekturfaktoren.

4. Unterhaltsvorschuss (UhVorschG)

Rechtliche Grundlage

Der Unterhaltsvorschuss ist im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt. Die Beträge 2026 (gültig seit 01.01.2025) betragen:

  • 0–5 Jahre: 227 €/Monat
  • 6–11 Jahre: 299 €/Monat
  • 12–17 Jahre: 394 €/Monat

Die Beträge berücksichtigen bereits die Anrechnung des hälftigen Kindergelds (§ 2 UhVorschG). Die frühere Begrenzung auf 72 Monate wurde 2017 abgeschafft – der Unterhaltsvorschuss wird jetzt bis zum 18. Geburtstag gezahlt.

Berechnungsmodell

Unser Rechner ermittelt den aktuellen Monatsbetrag nach Altersstufe und berechnet den Gesamtbetrag bis zum 18. Geburtstag unter Berücksichtigung der Altersstufenwechsel (z.B. bei einem 4-jährigen Kind: noch 24 Monate × 227 € + 72 Monate × 299 € + 72 Monate × 394 €).

5. Allgemeiner Hinweis (YMYL-Disclaimer)

Alle Rechner auf familienleistungen-rechner.de liefern unverbindliche Schätzwerte. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch die Familienkasse, die Elterngeldstelle, das Jugendamt oder einen Steuerberater. Die tatsächlichen Ansprüche hängen von individuellen Faktoren ab, die unsere vereinfachten Modelle nicht vollständig abbilden können.

Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an:

  • Kindergeld: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
  • Elterngeld: Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes
  • Kinderzuschlag: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
  • Unterhaltsvorschuss: Jugendamt der Gemeinde

Letzte Überprüfung: Mai 2026 | Verantwortlich: Elena Maurer