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Kindergeld-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihren monatlichen Kindergeldanspruch – aktuell 259 € pro Kind.

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259 €

Pro Kind / Monat

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Kinder (max.)

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2026

Datenstand

Was ist Kindergeld?

Das Kindergeld ist eine staatliche Familienleistung in Deutschland, die für alle Kinder bis 18 Jahre (in Ausbildung bis 25 Jahre) gezahlt wird. Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 € pro Kind und Monat (Steuerfortentwicklungsgesetz, 01.01.2026) – unabhängig von der Reihenfolge der Kinder.

Das Finanzamt prüft automatisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für Sie günstiger ist (Günstigerprüfung).

Kindergeld berechnen

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Kindergeld 2026 — Auszahlung nach Endziffer
1510152001.-5. WT12.-6. WT24.-8. WT35.-9. WT48.-11. WT59.-12. WT611.-14. WT712.-15. WT815.-17. WT915.-17. WTEndziffer ↓ · Werktag des Monats →

Quelle: Bundesagentur für Arbeit Familienkasse — Auszahlungsplan 2026. „Werktag" entspricht Montag bis Freitag (außer Feiertage). Bei Wochenende-Feiertagen verschiebt sich die Zahlung um 1-2 Werktage nach hinten.

FAQ11

Häufige Fragen zum Kindergeld

Q.01Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Das Kindergeld beträgt seit Januar 2026 einheitlich 259 € pro Kind pro Monat (Steuerfortentwicklungsgesetz, 01.01.2026). Vor der Reform (bis 2022) gab es gestaffelte Beträge je nach Kinderzahl.
Q.02Bis wann wird Kindergeld gezahlt?
Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch gezahlt. Danach bis maximal zum 25. Geburtstag, wenn das Kind noch in Ausbildung oder im Studium ist.
Q.03Was ist die Günstigerprüfung beim Kindergeld?
Das Finanzamt prüft, ob der Kinderfreibetrag (6.828 € pro Jahr und Kind, Stand 2026) oder das Kindergeld steuerlich günstiger ist. Bei höheren Einkommen (ca. ab 70.000 € zu versteuerndem Einkommen) ist der Kinderfreibetrag vorteilhafter. Das Kindergeld wird dann auf die Steuerersparnis angerechnet.
Q.04Wo muss Kindergeld beantragt werden?
Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Dies kann online unter familienkasse.de, schriftlich oder persönlich in der Familienkasse erfolgen. Beamte beantragen Kindergeld bei der Besoldungsstelle.
Q.05Was passiert, wenn das Kind einen Nebenjob hat?
Seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze für volljährige Kinder in Ausbildung mehr. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen des Kindes weitergezahlt – solange die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Q.06Wie wird Kindergeld bei Auslandsstudium behandelt?
Kindergeld wird weiter gezahlt, wenn das Kind in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz studiert. Bei Aufenthalt in einem Drittstaat (z. B. USA, Kanada, Australien) bleibt der Anspruch nur, wenn das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland behält oder die Familienkasse die Auslandsausbildung anerkennt. Belege wie Immatrikulationsbescheinigung und ein Nachweis über regelmäßige Heimataufenthalte sind erforderlich.
Q.07Was tun bei Kindergeld-Rückforderungen?
Die Familienkasse kann Kindergeld bis zu vier Jahre rückwirkend zurückfordern, wenn der Anspruch nachträglich entfällt (z. B. Ausbildungsabbruch, der nicht gemeldet wurde). Gegen einen Rückforderungsbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Eine Stundung oder Ratenzahlung ist möglich, ein Erlass nur bei sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit.
Q.08Wann muss eine Adressänderung der Familienkasse gemeldet werden?
Sofort. Jede Änderung, die den Kindergeldanspruch beeinflusst — neue Adresse, Ausbildungswechsel, Heirat des volljährigen Kindes, Umzug ins Ausland, Erwerbstätigkeit des Kindes über 20 Std./Woche nach abgeschlossener Erstausbildung — ist innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Die unterlassene Meldung kann als Ordnungswidrigkeit nach § 68 EStG verfolgt werden.
Q.09Wird das Kindergeld auf andere Sozialleistungen angerechnet?
Bei Bürgergeld wird das Kindergeld als Einkommen des Kindes berücksichtigt und mindert den Bürgergeld-Anspruch der Familie um den Kindergeldbetrag. Beim Kinderzuschlag und Wohngeld wird das Kindergeld eingerechnet. Beim Elterngeld bleibt es anrechnungsfrei. Bei Unterhaltszahlungen nach Düsseldorfer Tabelle wird das halbe (minderjährige Kinder) oder volle (volljährige Kinder) Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen.
Q.10Kann das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt werden?
Ja, in besonderen Fällen. Wenn der Kindergeldberechtigte (Elternteil) seine Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Kind nicht erfüllt, kann das Kind eine Abzweigung nach § 74 EStG bei der Familienkasse beantragen. Das Kindergeld wird dann direkt auf das Konto des Kindes überwiesen. Bei minderjährigen Kindern in Heimunterbringung läuft eine vergleichbare Auszahlung über den Jugendhilfeträger.
Q.11Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?
Die Familienkasse zahlt Kindergeld monatlich, gestaffelt nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Niedrige Endziffern (0, 1) erhalten ihr Kindergeld am Monatsanfang, hohe Endziffern (8, 9) am Monatsende. Die genauen Auszahlungstermine für das Kalenderjahr werden jährlich auf familienkasse.de veröffentlicht.

Rechenbeispiele

Familie A

Paar, 2 Kinder (4 + 8 Jahre)

  • Kind 1 (4 J.): berechtigt
  • Kind 2 (8 J.): berechtigt
  • Gesamt: 2 × 259 €

518 € / Monat

Familie B

Alleinerziehend, 1 Kind (22 J., Studium)

  • Kind 22 Jahre, immatrikuliert
  • Anspruch bis 25. Geburtstag
  • Studiennachweis erforderlich

259 € / Monat

Familie C

Paar, 3 Kinder (6, 12, 20 J.)

  • Kind 6 J.: berechtigt (259 €)
  • Kind 12 J.: berechtigt (259 €)
  • Kind 20 J., kein Studium: 0 €

518 € / Monat

Erklärung

Was ist Kindergeld und wer hat 2026 Anspruch?

Das Kindergeld ist die zentrale staatliche Familienleistung in Deutschland. Es wird nicht für den Lebensunterhalt der Eltern gezahlt, sondern soll das Existenzminimum jedes Kindes steuerfrei stellen. Aus dieser verfassungsrechtlichen Funktion (Art. 6 Abs. 1 GG, BVerfG 1 BvL 20/84) folgt, dass jedes Kind ohne Einkommensprüfung der Eltern Anspruch hat — solange die formalen Voraussetzungen erfüllt sind: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (oder einem EU-/EWR-Staat), Altersgrenze, Ausbildungsstatus bei volljährigen Kindern.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 € pro Kind und Monat. Das gilt für das erste, zweite, dritte und jedes weitere Kind gleichermaßen — die früher gestaffelte Reihenfolgen-Regelung wurde 2023 abgeschafft. Die Erhöhung von 255 € (2025) auf 259 € (2026) wurde mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen, parallel zur Anhebung des Kinderfreibetrags auf 6.828 € pro Jahr und Kind.

Anspruchsberechtigt sind in der Regel die leiblichen Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Stiefeltern (bei Aufnahme im Haushalt) sowie Großeltern, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Lebt das Kind bei beiden Elternteilen, müssen diese bestimmen, an wen das Kindergeld gezahlt wird (Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG). Bei Trennung erhält der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt.

Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag automatisch. Danach nur, wenn das Kind sich in Erstausbildung, Studium, einem anerkannten Freiwilligendienst, einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (höchstens vier Monate) oder einer ernsthaften Arbeitssuche befindet — und das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, haben ohne Altersgrenze Anspruch, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Berechnungsformel

Das Kindergeld ist ein gesetzlicher Pauschalbetrag — es gibt keine Einkommensberechnung wie beim Elterngeld. Die Höhe ergibt sich direkt aus § 66 EStG bzw. § 6 BKGG. Was sich von Fall zu Fall unterscheidet, ist die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Grundbetrag 2026

259 € / Kind / Monat

Einheitlich für alle Kinder (§ 66 Abs. 1 EStG)

Jahresbetrag

3.108 € / Kind / Jahr

259 € × 12 Monate

Bei 2 Kindern

518 € / Monat — 6.216 € / Jahr

Bei 3 Kindern

777 € / Monat — 9.324 € / Jahr

Bei 4 Kindern

1.036 € / Monat — 12.432 € / Jahr

Auszahlungsweise

Monatlich auf Bankkonto

Termin nach Endziffer der Kindergeldnummer

Hinweis: Beamte, Berufssoldatinnen und Soldaten sowie Bezieherinnen und Bezieher von Versorgungsleistungen erhalten das Kindergeld nicht von der Familienkasse, sondern von ihrer Besoldungs- oder Versorgungsstelle. Die Beträge sind identisch.

Sonderfälle

Volljährige Kinder in Ausbildung

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht Anspruch, wenn das Kind eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert. Nach Abschluss der Erstausbildung darf das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse zählen nicht zu dieser 20-Stunden-Grenze.

§ 32 Abs. 4 EStG

Zwillinge und Mehrlinge

Jedes Kind zählt einzeln. Bei Zwillingen werden 2 × 259 € = 518 €/Monat gezahlt, bei Drillingen 3 × 259 € = 777 €/Monat. Es gibt keinen zusätzlichen Mehrlingszuschlag im Kindergeldrecht — wohl aber beim Elterngeld (Mehrlingszuschlag 300 € pro Mehrling).

§ 66 EStG

Kindergeld für Ausländer in Deutschland

EU-Bürgerinnen und Bürger mit Freizügigkeitsrecht haben den gleichen Anspruch wie deutsche Staatsangehörige. Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt (z. B. Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte EU). Asylsuchende sind erst nach Anerkennung kindergeldberechtigt; subsidiär Schutzberechtigte mit befristeter Aufenthaltserlaubnis seit 2020.

§ 62 Abs. 2 EStG, § 1 Abs. 3 BKGG

Grenzgänger und Auslandstätigkeit

Wer in Deutschland wohnt und im EU-Ausland arbeitet (Frankreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande, Polen, Tschechien, Schweiz), erhält in der Regel deutsches Kindergeld, sofern das andere Land keine vergleichbare Leistung zahlt. Zahlt das Tätigkeitsland eine ausländische Familienleistung, wird diese auf das deutsche Kindergeld angerechnet (Differenzkindergeld nach EG-VO 883/2004).

VO (EG) 883/2004

Behinderte Kinder

Für Kinder, die wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wird Kindergeld ohne Altersgrenze gezahlt. Maßgeblich ist die Erwerbsunfähigkeit, nicht der Grad der Behinderung (GdB). Bescheinigung des Versorgungsamts oder Schwerbehindertenausweis sind als Nachweis vorzulegen.

§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG

Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten

Endet eine Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung und beginnt eine weiterführende Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt, besteht in der Zwischenzeit bis zu maximal vier Monate Kindergeldanspruch. Bei längeren Wartezeiten (z. B. NC-Auflagen) kann es zum Anspruchsende kommen — hier hilft eine ernsthafte Bewerbungsdokumentation oder ein Freiwilliges Soziales Jahr.

§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG

Kindergeld beantragen — Schritt für Schritt

Der Antrag auf Kindergeld ist gebührenfrei und kann online, schriftlich oder persönlich bei der Familienkasse gestellt werden. Wichtig: Kindergeld wird nur rückwirkend bis zu sechs Monate gezahlt (seit 2018) — wer den Antrag aufschiebt, verliert ggf. Monate.

  1. 01

    Steuer-ID der Eltern und des Kindes bereithalten

    Pflichtangabe nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Steuer-Identifikationsnummer steht auf dem Einkommensteuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder kann beim BZSt online angefordert werden. Für das Kind wird die Steuer-ID automatisch wenige Wochen nach der Geburt mit der Anmeldung beim Standesamt vom BZSt versandt.

  2. 02

    Antragsformular ausfüllen

    Online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit (familienkasse.de) mit dem Service Kindergeld — oder als PDF herunterladen (Formular KG 1). Für volljährige Kinder zusätzlich das Formular KG 1a (Erklärung über die Verhältnisse des Kindes).

  3. 03

    Nachweise hochladen

    Geburtsurkunde des Kindes (bei Neugeborenen), Schul- oder Studienbescheinigung bei volljährigen Kindern, ggf. Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige. Bei getrennt lebenden Eltern: Bescheinigung der Berechtigtenbestimmung.

  4. 04

    Antrag absenden und Eingangsbestätigung aufbewahren

    Online erhalten Sie eine sofortige Eingangsbestätigung. Bei Papierantrag empfiehlt sich der Versand per Einschreiben. Die Eingangsbestätigung sichert den Anspruchsbeginn.

  5. 05

    Bescheid abwarten und Auszahlungstermine prüfen

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4 bis 6 Wochen. Mit dem Bescheid erhalten Sie eine Kindergeldnummer, deren Endziffer den monatlichen Auszahlungstermin bestimmt. Die Auszahlungstabelle wird jährlich von der Familienkasse veröffentlicht.

  6. 06

    Änderungen sofort mitteilen

    Adressänderung, Ausbildungswechsel, Heirat des volljährigen Kindes, Umzug ins Ausland, Erwerbstätigkeit nach Erstausbildung über 20 Std./Woche — all dies muss innerhalb von zwei Wochen der Familienkasse gemeldet werden, um Rückforderungen zu vermeiden.

Häufige Fehler

  • Antrag zu spät stellen

    Kindergeld wird seit 2018 nur noch sechs Monate rückwirkend gezahlt (§ 66 Abs. 3 EStG). Wer den Antrag nach der Geburt verschiebt, verliert für jeden ungenutzten Monat 259 €. Tipp: Antrag direkt nach Eintreffen der Geburtsurkunde stellen.

  • Ausbildungsende nicht melden

    Wird die Ausbildung abgebrochen, das Studium exmatrikuliert oder die Lehre beendet, endet der Kindergeldanspruch sofort. Wer dies nicht meldet, riskiert eine Rückforderung von mehreren tausend Euro plus Säumniszuschlag.

  • Anrechnung auf Bürgergeld übersehen

    Familien im Bürgergeld-Bezug erhalten zwar das volle Kindergeld auf das Konto — dieses wird aber als Einkommen des Kindes angerechnet und mindert den Regelsatz entsprechend. Wer auch Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld hat, sollte rechnen lassen, ob KiZ + Wohngeld günstiger sind.

  • Berechtigtenbestimmung bei Trennung versäumen

    Nach einer Trennung erhält der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt — automatisch. Eine ausdrückliche Berechtigtenbestimmung an die Familienkasse ist nur erforderlich, wenn das Kind in beiden Haushalten gleich häufig wohnt. Bei späterer Korrektur muss die Differenz zurückgezahlt werden.

  • Günstigerprüfung ignorieren

    Bei höherem Einkommen kann der Kinderfreibetrag (6.828 €/Jahr) steuerlich günstiger sein als das Kindergeld (3.108 €/Jahr). Das Finanzamt prüft dies automatisch mit der Steuererklärung — ohne Steuererklärung profitieren Sie nicht von der Günstigerprüfung. Lohnt sich besonders ab ca. 70.000 € zu versteuerndem Einkommen (Ehepaare).

  • Auslandsstudium des Kindes nicht ankündigen

    Bei Studium in einem Drittstaat (USA, Kanada, Australien) muss die Familienkasse vorab informiert und der Wohnsitz in Deutschland nachgewiesen werden. Wer die Auslandsausbildung erst nachträglich meldet, riskiert die Einstellung der Zahlung — und mögliche Rückforderung für den Zeitraum, in dem der Wohnsitz aus Sicht der Familienkasse unklar war.

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Familienkasse.

Stand: Januar 2026

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Redaktion

Elena Maurer

Elena Maurer

Chefredakteurin

Elena leitet die Redaktion von familienleistungen-rechner.de. Sie recherchiert und aktualisiert die Rechner und Ratgeber anhand der offiziellen Gesetzestexte und Bundesbehörden. Ihr Ziel: komplexe Sozialleistungen für Familien verständlich und zugänglich machen.

Faktencheck:Redaktion FaktencheckQuellenprüfung & redaktionelle Qualitätssicherung

Stand dieser Version:15. Januar 2026

Redaktionell recherchiert und geprüft. Keine Rechtsberatung iSv § 2 RDG.

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