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Unterhaltsvorschuss-Rechner 2026

Berechnen Sie den staatlichen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind.

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227 €

Bis 5 Jahre

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299 €

6–11 Jahre

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394 €

12–17 Jahre

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Der Staat schießt den fehlenden Unterhalt vor und fordert ihn anschließend beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

227 € (0–5 Jahre), 299 € (6–11 Jahre) und 394 € (12–17 Jahre) pro Monat (Stand 2026, §1 UhVorschG). Die Leistung wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt.

Unterhaltsvorschuss berechnen

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FAQ09

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss

Q.01Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Unterhaltsvorschuss wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Die frühere Begrenzung auf 72 Monate (6 Jahre) wurde 2017 abgeschafft (§1 UhVorschG). Der Unterhaltsvorschuss endet mit dem 18. Geburtstag.
Q.02Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Das Kind muss in Deutschland leben und unter 18 Jahre alt sein.
Q.03Was passiert, wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlt?
Wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlt, wird dieser auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete weniger als den Unterhaltsvorschuss-Betrag, erhält das Kind die Differenz als staatliche Leistung.
Q.04Wo wird Unterhaltsvorschuss beantragt?
Der Unterhaltsvorschuss wird beim Jugendamt der Stadt oder Gemeinde beantragt, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Das Jugendamt kann die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen.
Q.05Wird das Kindergeld auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?
Ja. Das Kindergeld in Höhe von 259 € (2026) wird vollständig auf den Tabellenbetrag (227 / 299 / 394 €) angerechnet. Effektiv erhält das Kind also den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle minus 259 € als Vorschuss vom Staat — eingangs der KiZ-Berechnung wird der Vorschuss bereits berücksichtigt.
Q.06Was passiert mit dem Anspruch ab 12 Jahren?
Für die Altersgruppe 12–17 Jahre gilt eine zusätzliche Voraussetzung seit der Reform 2017: entweder bezieht der alleinerziehende Elternteil kein Bürgergeld, oder das Bürgergeld kann durch eigenes Einkommen von mindestens 600 € (netto, mit Wohngeld + KiZ kombinierbar) so weit reduziert werden, dass der Vorschuss zusätzlich greifen kann. Bei reinem Bürgergeld-Haushalt entfällt der Anspruch.
Q.07Was wenn der andere Elternteil im Ausland lebt?
Der Unterhaltsvorschuss kann auch bezogen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt oder unbekannt ist (z. B. anonyme Samenspende). Das Jugendamt versucht den Unterhalt nachträglich durchzusetzen — im EU-Ausland über die Auslandsunterhaltsverordnung.
Q.08Wie hängt UVG mit dem Wechselmodell zusammen?
Beim echten Wechselmodell (Kind lebt etwa hälftig bei beiden Elternteilen, beide tragen ähnliche Kosten) entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in der Regel — das Gesetz setzt einen alleinerziehenden Elternteil voraus (§ 1 Abs. 1 UhVorschG). Bei Residenzmodell mit häufigem Umgang bleibt der Anspruch bestehen.
Q.09Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil später zahlt?
Sobald Unterhalt vom anderen Elternteil fließt, wird er auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Hat der Staat in der Vergangenheit bereits Vorschuss gezahlt und der Unterhaltspflichtige zahlt nachträglich, behält das Jugendamt diese Rückzahlung ein. Das Kind hat dann weiterhin den UVG-Betrag erhalten — der Staat holt sich das Geld vom säumigen Elternteil zurück.

Erklärung

Was ist Unterhaltsvorschuss und wer hat 2026 Anspruch?

Der Unterhaltsvorschuss (UVG) ist eine staatliche Vorleistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt erhalten. Das Jugendamt zahlt den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle aus und nimmt die Forderung gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil dann selbst auf — eine Art staatliches Zwischenfinanzieren des Kindesunterhalts. Rechtsgrundlage: Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Mit der Reform 2017 wurden zwei zentrale Verbesserungen umgesetzt: die frühere Bezugszeit von maximal 72 Monaten (6 Jahren) entfällt, und die Altersgrenze wurde von 12 auf 18 Jahre angehoben. Seither wird Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt — ohne zeitliche Begrenzung.

Für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren gilt eine zusätzliche Voraussetzung: entweder der alleinerziehende Elternteil bezieht kein Bürgergeld, oder verfügt über eigenes Einkommen von mindestens 600 € netto/Monat (kombinierbar mit Wohngeld, KiZ). Diese Schwelle soll verhindern, dass UVG und Bürgergeld parallel laufen.

Die Beträge 2026 betragen: 227 € (0–5 Jahre), 299 € (6–11 Jahre), 394 € (12–17 Jahre) — bereits nach Abzug des hälftigen Kindergelds. Tatsächlich liegen die Mindestunterhaltsbeträge nach Düsseldorfer Tabelle 2026 bei 482 / 554 / 649 € — vom Tabellenbetrag werden 255 € Kindergeld (volle Anrechnung beim UVG) abgezogen.

Berechnung

Die UVG-Höhe ist gesetzlich pauschaliert. Sie ergibt sich aus dem Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergelds. Eltern-Einkommen spielen für den UVG-Anspruch keine Rolle — anders als bei Bürgergeld oder KiZ.

Alter 0–5 Jahre

227 € / Monat

Mindestunterhalt 482 € − 255 € Kindergeld

Alter 6–11 Jahre

299 € / Monat

Mindestunterhalt 554 € − 255 € Kindergeld

Alter 12–17 Jahre

394 € / Monat

Mindestunterhalt 649 € − 255 € Kindergeld

Anrechnung Unterhalt

1:1 auf UVG-Betrag

Zahlt der andere Elternteil 150 €, sinkt der UVG entsprechend

Anrechnung Halbwaisenrente

1:1

Bezogen vom verstorbenen Elternteil

Bezugsdauer

Bis 18. Geburtstag

Keine 72-Monats-Grenze mehr seit 2017

Voraussetzung 12–17 J.

Eigenes Einkommen ≥ 600 € oder kein Bürgergeld

Schwelle gegen Doppelbezug

Der UVG-Betrag wird nicht jährlich angepasst, sondern ergibt sich aus dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des aktuellen Kindergelds. Bei jeder Kindergelderhöhung sinkt der reine UVG-Auszahlungsbetrag entsprechend.

Sonderfälle

Vater unbekannt oder verstorben

Auch dann besteht Anspruch. Wenn der andere Elternteil verstorben ist, läuft der UVG-Anspruch zusätzlich zur Halbwaisenrente — die Rente wird allerdings auf den UVG-Betrag angerechnet. Bei anonymer Samenspende: ebenfalls Anspruch.

§ 1 Abs. 1 UhVorschG

Wechselmodell vs. Residenzmodell

Im echten Wechselmodell (Kind hälftig bei beiden Elternteilen) entfällt der Anspruch — Voraussetzung ist Alleinerziehung. Im Residenzmodell mit regelmäßigem Umgang am Wochenende bleibt der Anspruch.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG

Elternteil im EU-Ausland

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im EU-Ausland lebt, kann der UVG dennoch beantragt werden. Das Jugendamt versucht den Unterhalt grenzüberschreitend einzutreiben (Auslandsunterhaltsverordnung).

AuslandsUnthVO

Mitwirkungspflicht des alleinerziehenden Elternteils

Wer UVG bezieht, muss bei der Vaterschaftsfeststellung und beim Unterhaltseinzug mitwirken — Name und Anschrift des anderen Elternteils nennen, Mithilfe bei Zustellung. Bei Verweigerung kann der UVG verweigert werden.

§ 1 Abs. 3 UhVorschG

Wiederheirat oder neue Lebensgemeinschaft

Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem neuen Partner beendet den UVG-Anspruch (Alleinerziehung-Voraussetzung entfällt). Eine bloße Lebensgemeinschaft ohne Ehe lässt den Anspruch unberührt.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG

Auslandsaufenthalt des Kindes

Der Anspruch endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland verlegt. Vorübergehende Auslandsaufenthalte (Schüleraustausch bis 1 Jahr) sind unschädlich.

§ 1 UhVorschG

Unterhaltsvorschuss beantragen — Schritt für Schritt

Antrag beim Jugendamt der Wohnortgemeinde des Kindes. UVG wird ab Antragsmonat gezahlt, nicht rückwirkend — also so früh wie möglich stellen.

  1. 01

    Zuständiges Jugendamt finden

    Jugendamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Adresse über das Bundesportal familienportal.de oder die kommunale Website.

  2. 02

    Unterlagen sammeln

    Geburtsurkunde des Kindes, Meldebescheinigung des alleinerziehenden Haushalts, ggf. Scheidungsurteil, Belege über Unterhaltszahlungen oder deren Ausbleiben, Kontaktdaten des anderen Elternteils (Name, Anschrift, Geburtsdatum).

  3. 03

    Antrag auf UVG-Formular einreichen

    Bei manchen Jugendämtern online möglich, sonst per Papierformular oder persönlich. Bei der Antragstellung wird ein Termin zur Beratung angeboten — auch zur Frage, ob KiZ + Wohngeld parallel sinnvoll sind.

  4. 04

    Mitwirkung bei Vaterschaftsfeststellung

    Falls der Vater rechtlich nicht festgestellt ist, hilft das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft, eine gerichtliche Feststellung herbeizuführen. Ohne diese Mitwirkung kann der UVG abgelehnt werden.

  5. 05

    Bescheid und Auszahlung

    Bearbeitungszeit 4–8 Wochen. Auszahlung erfolgt monatlich. Der Bescheid enthält den genauen Auszahlungsbetrag (nach Abzug eventueller Anrechnungen).

  6. 06

    Änderungen sofort melden

    Heirat, Umzug, Beginn der Zahlung des anderen Elternteils, eigenes Einkommen ab 12. Geburtstag des Kindes — all das beeinflusst den Anspruch. Meldepflicht innerhalb 2 Wochen, sonst Rückforderung.

Häufige Fehler

  • Antrag zu spät stellen

    UVG wird ab Antragsmonat gezahlt, nicht rückwirkend. Wer 3 Monate nach Trennung den Antrag stellt, verliert 3 Monate × Tabellenbetrag — bei einem Schulkind also fast 1.000 €.

  • Mitwirkung verweigern

    Wer Name und Adresse des anderen Elternteils nicht angibt oder bei der Vaterschaftsfeststellung nicht mitwirkt, riskiert die Ablehnung des UVG. Begründete Schutzbedürfnisse (Gewalt, Stalking) müssen dokumentiert werden.

  • Unterhaltszahlungen nicht melden

    Wenn der andere Elternteil teilweise zahlt, ist das sofort dem Jugendamt zu melden. Wer das verschweigt, riskiert Rückforderung plus Bußgeld.

  • Wechselmodell falsch deklariert

    Wer im echten Wechselmodell lebt, hat keinen UVG-Anspruch. Wer den Status falsch angibt, riskiert Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs.

  • 12-Jahres-Schwelle unterschätzt

    Mit dem 12. Geburtstag des Kindes gelten neue Anforderungen — eigenes Einkommen ≥ 600 € oder kein Bürgergeld. Diese Schwelle wird oft erst beim Folgebescheid bemerkt.

  • Halbwaisenrente nicht angeben

    Halbwaisenrente vom verstorbenen Elternteil mindert den UVG-Betrag 1:1. Nicht angeben = Rückforderung + Säumniszuschlag.

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung. Verbindliche Auskünfte erteilt das Jugendamt der Gemeinde.

Stand: Januar 2026

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Redaktion

Elena Maurer

Elena Maurer

Chefredakteurin

Elena leitet die Redaktion von familienleistungen-rechner.de. Sie recherchiert und aktualisiert die Rechner und Ratgeber anhand der offiziellen Gesetzestexte und Bundesbehörden. Ihr Ziel: komplexe Sozialleistungen für Familien verständlich und zugänglich machen.

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Stand dieser Version:15. Januar 2026

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