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Düsseldorfer Tabelle2026.

Berechnen Sie den Kindesunterhalt nach der offiziellen Düsseldorfer Tabelle – mit Kindergeld-Anrechnung (259 €/Monat) und Selbstbehalt.

01

480 €

Mindestunterhalt 0–5 J.

02

645 €

Mindestunterhalt 12–17 J.

03

2026

Datenstand

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist die in Deutschland am weitesten verbreitete Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und legt Richtwerte für den Mindestunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder fest.

Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergelds von 129,50 € (Stand 2026: 259 € ÷ 2). Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt 2026 mindestens 1.450 €/Monat.

Düsseldorfer Tabelle 2026

Eingabe
2.500 €
1.000 €12.000 €

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug berufsbedingter Kosten

8 Jahre
0 J.21 J.
0–5 Jahre
6–11 Jahre
12–17 Jahre
Ab 18
1

Ergebnis

Füllen Sie die Eingaben aus und klicken Sie auf „Berechnen".

Düsseldorfer Tabelle 2026 — Tabellenbetrag (€/Monat)
Bereinigtes Netto0–5 J.6–11 J.12–17 J.≥ 18 J.Stufe 1≤ 2.100 €482554649693Stufe 53.301-3.700 €577663778830Stufe 105.501-6.200 €675776909971Stufe 1510.501-11.000 €7718871.0391.11

Auszug aus 15 Einkommensstufen × 4 Altersgruppen (60 Felder gesamt). Selbstbehalt 2026: 1.450 € (Erwerbstätige) gegenüber minderjährigen Kindern. Quelle: OLG Düsseldorf, gültig ab 01.01.2026.

FAQ06

Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

Q.01Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine jährlich vom OLG Düsseldorf veröffentlichte Leitlinie für Kindesunterhalt in Deutschland. Sie legt Richtwerte für den Mindestunterhalt fest, gestaffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.
Q.02Was ist der Unterschied zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag?
Der Tabellenbetrag ist der Bruttounterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergelds (129,50 € bei 259 € Kindergeld 2026). Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, bei volljährigen Kindern vollständig.
Q.03Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?
Der Mindestselbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 2026 1.450 € netto/Monat (Erwerbstätige). Gegenüber volljährigen Kindern gilt ein Selbstbehalt von 1.750 €. Ist das Einkommen nach Abzug des Unterhalts niedriger, liegt ein Mangelfall vor.
Q.04Was ist ein Mangelfall beim Unterhalt?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um sowohl den Selbstbehalt als auch den vollen Tabellenbetrag zu decken. In diesem Fall wird der Unterhalt nach der Mangelverteilung anteilig aufgeteilt. Ein Fachanwalt für Familienrecht ist hier unbedingt zu konsultieren.
Q.05Wann muss ich Kindesunterhalt zahlen?
Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
Q.06Wird Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?
Ja – bei minderjährigen Kindern wird das hälftige Kindergeld (129,50 € bei 259 € in 2026) vom Tabellenbetrag abgezogen. Das Kindergeld wird in der Regel dem betreuenden Elternteil ausgezahlt, ist aber rechnerisch dem unterhaltspflichtigen Elternteil zur Hälfte zuzurechnen.

Erklärung

Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wie funktioniert Kindesunterhalt 2026?

Die Düsseldorfer Tabelle ist die anerkannte Richtschnur für den Barunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit allen anderen Oberlandesgerichten jährlich überarbeitet und gibt 15 Einkommensstufen × 4 Altersgruppen vor. Obwohl sie kein Gesetz ist, folgen ihr fast alle Familiengerichte — sie hat damit faktisch Verbindlichkeit.

Rechtliche Grundlage des Kindesunterhalts ist das BGB (§§ 1601–1615). Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Bei minderjährigen Kindern trägt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt — dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem bereinigten Nettoeinkommen.

Zentral ist die Unterscheidung zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag: Der Tabellenbetrag ergibt sich aus der Tabelle (z. B. 482 € für ein 4-jähriges Kind in der untersten Einkommensstufe 2026). Davon wird das halbe Kindergeld (129,50 €) bei minderjährigen Kindern bzw. das volle Kindergeld (259 €) bei volljährigen Kindern abgezogen — der Zahlbetrag ist das, was tatsächlich überwiesen wird.

Bemessungsgrundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen: Brutto minus Steuern und Sozialabgaben minus berufsbedingte Aufwendungen (5 %-Pauschale, mind. 50 € / max. 150 €) minus berücksichtigungsfähige Schulden (z. B. Hauskredit), zuzüglich geldwerter Vorteile (Dienstwagen-Privatnutzung).

Berechnung

Der Unterhalt wird in vier Schritten ermittelt: bereinigtes Nettoeinkommen errechnen, Einkommensstufe und Altersgruppe nachschlagen, Tabellenbetrag entnehmen, Kindergeld abziehen.

Mindestunterhalt 2026 (Stufe 1)

482 / 554 / 649 €

Altersgruppen 0–5 / 6–11 / 12–17 Jahre

Volljährige (Stufe 1)

693 €

Bedarf eines Studierenden 950 € (separat)

Einkommensstufen

15 Stufen

Stufe 1: bis 2.100 € / Stufe 15: ab 11.000 € netto

Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen

1.450 € (Erwerbstätige)

1.200 € (Nicht-Erwerbstätige) — Stand 2026

Selbstbehalt gegenüber Volljährigen

1.750 €

Privilegierte Volljährige: gleicher Selbstbehalt wie Minderjährige

Kindergeldabzug (minderjährig)

129,50 € (½ Kindergeld)

Vom Tabellenbetrag abziehen

Kindergeldabzug (volljährig)

259 € (volles Kindergeld)

Außer bei privilegierten Volljährigen

Berufsbedingte Aufwendungen

5 % vom Nettoeinkommen

Mindestens 50 €, höchstens 150 € pauschal

Die Tabelle wird jährlich aktualisiert — meist zum 1. Januar. Bei besonders hohen Einkommen über Stufe 15 (über 11.000 € netto) wird der Unterhalt konkret berechnet, nicht mehr pauschal aus der Tabelle. Sonderbedarf (Klassenfahrt, Schulausflug, Brille) und Mehrbedarf (Kindergartenbeiträge, Förderunterricht) kommen oben drauf.

Sonderfälle

Mangelfall

Reicht das bereinigte Nettoeinkommen nicht, um sowohl den Selbstbehalt (1.450 €) als auch den vollen Tabellenbetrag aller Kinder zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Der verfügbare Betrag wird proportional auf die Kinder verteilt — manchmal weit unter dem Tabellenbetrag.

BGH FamRZ 2003, 1267

Wechselmodell

Bei echtem Wechselmodell (Kind hälftig bei beiden Elternteilen, beide tragen Kosten) wird der Barunterhalt anteilig nach den jeweiligen Einkommen berechnet. Beide Eltern können theoretisch Unterhalt schulden; das Kindergeld wird hälftig geteilt.

BGH XII ZB 565/15

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Mehrbedarf sind regelmäßige, im Tabellenbetrag nicht enthaltene Mehrkosten (Kita, Privatschule, Förderunterricht). Sonderbedarf sind seltene, hohe Einmalkosten (Klassenfahrt, Konfirmation, Zahnspange). Beide werden zusätzlich zum Tabellenbetrag anteilig nach Einkommen aufgeteilt.

§ 1610 Abs. 2 BGB

Privilegiert vs. nicht-privilegiert Volljährige

Privilegiert sind Volljährige bis 21, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung befinden. Für sie gilt der niedrigere Selbstbehalt (1.450 €) wie bei Minderjährigen. Nicht-privilegierte Volljährige (z. B. Studierende mit eigener Wohnung): Selbstbehalt 1.750 €.

§ 1603 Abs. 2 BGB

Bereinigtes Nettoeinkommen

Nicht Brutto, nicht reines Netto — sondern Netto minus berufsbedingter Aufwendungen (5 %) minus berücksichtigungsfähiger Schulden minus Altersvorsorge (zusätzliche 4 % vom Brutto). Geldwerte Vorteile (Dienstwagen) werden hinzugerechnet.

Düsseldorfer Tabelle, Anmerkungen

Zweite Ehe und neue Kinder

Hat der Unterhaltspflichtige aus einer neuen Beziehung weitere Kinder, sind die Bedarfe aller Kinder anteilig zu decken. Die neuen Kinder verdrängen den Anspruch der älteren nicht, aber führen ggf. zum Mangelfall.

§ 1609 BGB

Unterhalt durchsetzen — Schritt für Schritt

Idealerweise einigen sich die Eltern außergerichtlich. Wenn nicht, hilft das Jugendamt (kostenlose Beistandschaft) und ggf. das Familiengericht.

  1. 01

    Einkommen des anderen Elternteils ermitteln

    Auskunftspflicht nach § 1605 BGB — der unterhaltspflichtige Elternteil muss Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate und den letzten Steuerbescheid vorlegen. Bei Verweigerung kann auf Auskunft geklagt werden.

  2. 02

    Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen

    Brutto → Netto → minus berufsbedingte Aufwendungen (5 %) → minus berücksichtigungsfähige Schulden → minus zusätzliche Altersvorsorge → plus geldwerte Vorteile.

  3. 03

    Tabellenbetrag und Zahlbetrag bestimmen

    Einkommensstufe und Altersgruppe in der Düsseldorfer Tabelle nachschlagen → Tabellenbetrag → minus halbes (oder volles) Kindergeld → Zahlbetrag.

  4. 04

    Mehrbedarf und Sonderbedarf prüfen

    Listen Sie alle regelmäßigen Zusatzkosten (Kita, Förderung) und einmaligen Kosten (Klassenfahrt, Brille) auf. Diese werden anteilig zum jeweiligen Einkommen geteilt — meist Quote nach Einkommensverhältnis.

  5. 05

    Jugendamt einschalten — Beistandschaft

    Das Jugendamt bietet kostenfreie Beistandschaft an. Es vertritt das Kind gegenüber dem anderen Elternteil — bei Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsforderung und ggf. Klage. Antrag im örtlichen Jugendamt.

  6. 06

    Familiengericht — gerichtlicher Titel

    Wenn keine Einigung gelingt: Antrag auf gerichtlichen Unterhaltstitel beim Familiengericht. Mit Titel kann notfalls die Zwangsvollstreckung in das Einkommen oder Vermögen des Unterhaltspflichtigen erfolgen.

Häufige Fehler

  • Bruttoeinkommen statt Netto verwenden

    Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich immer auf das bereinigte Nettoeinkommen. Wer Brutto verwendet, kommt auf viel zu hohe Beträge — die das Familiengericht nicht anerkennt.

  • Schulden pauschal abziehen

    Nur berücksichtigungsfähige Schulden (Hauskredit, vor der Trennung aufgenommen) mindern das Einkommen. Konsumkredite nach der Trennung werden in der Regel nicht anerkannt.

  • Kindergeld vergessen abzuziehen

    Vom Tabellenbetrag muss das halbe Kindergeld (129,50 €) bei minderjährigen, volle Kindergeld (259 €) bei volljährigen Kindern abgezogen werden. Wer das übersieht, fordert zu viel — bzw. zahlt zu viel.

  • Mehrbedarf nicht geltend gemacht

    Kita-Beiträge, Klassenfahrten, Brille — alles separat zum Tabellenbetrag. Wer das nicht anspricht, lässt Geld liegen.

  • Selbstbehalt unterschritten

    Wenn nach Unterhalt das bereinigte Netto unter den Selbstbehalt (1.450 € bei Minderjährigen) fällt, liegt ein Mangelfall vor — die Forderung muss reduziert werden. Selbstbehalt zwingt zur Mangelverteilung.

  • Auskunftspflicht ignoriert

    Der Unterhaltspflichtige muss auf Aufforderung Auskunft über sein Einkommen geben (§ 1605 BGB). Wer nicht antwortet, kann auf Auskunft verklagt werden — und im Klageverfahren werden Annahmen zu seinen Ungunsten getroffen.

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026. Der tatsächliche Unterhalt wird durch Vereinbarung oder gerichtlich festgesetzt. Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

Stand: Januar 2026

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Redaktion

Elena Maurer

Elena Maurer

Chefredakteurin

Elena leitet die Redaktion von familienleistungen-rechner.de. Sie recherchiert und aktualisiert die Rechner und Ratgeber anhand der offiziellen Gesetzestexte und Bundesbehörden. Ihr Ziel: komplexe Sozialleistungen für Familien verständlich und zugänglich machen.

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Stand dieser Version:15. Januar 2026

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