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Entlastungsbetrag-Rechner für Alleinerziehende 2026

Entlastungsbetrag nach § 24b EStG berechnen — 4.260 € Grundbetrag, 240 € je weiteres Kind. Mit optionaler Steuerersparnis-Schätzung.

01

4.260 €

Grundbetrag (1. Kind)

02

+240 €

Je weiteres Kind

03

2026

Datenstand

Entlastungsbetrag berechnen

Eingabe

Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen und die in Ihrem Haushalt leben

1Kind

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FAQ05

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026

Q.01Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026?
Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 für das erste Kind 4.260 € jährlich (§ 24b Abs. 2 S. 1 EStG). Für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240 € (§ 24b Abs. 2 S. 2 EStG). Bei zwei Kindern sind es also 4.500 €, bei drei Kindern 4.740 € und so weiter.
Q.02Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch haben alleinstehende Elternteile (Steuerklasse II), die mit mindestens einem Kind, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, in einem gemeinsamen Haushalt leben, ohne dass eine weitere erwachsene Person mit Hauptwohnsitz im Haushalt gemeldet ist (§ 24b Abs. 3 EStG). Ausnahmen gelten für Haushaltsmitglieder, die Pflegegeld beziehen.
Q.03Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag wird entweder über die Lohnsteuerklasse II automatisch berücksichtigt (monatlich) oder über die Einkommensteuererklärung (Anlage K) geltend gemacht. Um die Steuerklasse II zu erhalten, stellen Sie einen Antrag beim zuständigen Finanzamt.
Q.04Kann ich den Entlastungsbetrag auch bei geteiltem Haushalt beantragen?
Wenn beide Elternteile in getrennten Haushalten leben und das Kind abwechselnd bei beiden wohnt (Wechselmodell), kann grundsätzlich nur ein Elternteil den Entlastungsbetrag geltend machen. Sofern kein gegenteiliger Antrag gestellt wird, erhält in der Regel der Elternteil den Betrag, der das Kindergeld bezieht.
Q.05Was ändert sich beim Entlastungsbetrag, wenn ein Partner in den Haushalt zieht?
Zieht eine weitere erwachsene Person mit Hauptwohnsitz in den Haushalt ein, entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ab dem Folgemonat. Ausnahmen gelten z. B. für volljährige Kinder, die selbst Kindergeld erhalten, oder für Pflegebedürftige. Sie sind verpflichtet, das Finanzamt über die Änderung der Haushaltsverhältnisse zu informieren.

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Stand dieser Version:Mai 2026

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