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Kindergeld vs.Kinderfreibetrag.

Günstigerprüfung 2026: Kindergeld (259 €/Monat × 12 = 3.108 €/Jahr) oder Kinderfreibetrag (6.828 € + BEA 2.928 € = 9.756 €/Jahr) – was ist günstiger?

01

3.108 €

Kindergeld/Jahr

02

9.756 €

Kinderfreibetrag

03

2026

Datenstand

Was ist die Günstigerprüfung?

Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuer automatisch, ob der Kinderfreibetrag (6.828 € Sachfreibetrag + 2.928 € BEA-Freibetrag = 9.756 € je Kind, Stand 2026) oder das Kindergeld (259 € × 12 = 3.108 €/Jahr) steuerlich günstiger ist. Unser Rechner zeigt Ihnen das Ergebnis im Voraus.

Günstigerprüfung 2026

Eingabe
60.000 €
10.000 €300.000 €

Jahreseinkommen nach Abzug aller Werbungskosten und Sonderausgaben

1

Ergebnis

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FAQ05

Häufige Fragen zur Günstigerprüfung

Q.01Was ist die Günstigerprüfung?
Die Günstigerprüfung (§ 31 EStG) vergleicht, ob der Kinderfreibetrag (6.828 € + BEA-Freibetrag 2.928 € = 9.756 € je Kind für 2026) oder das Kindergeld (259 € × 12 = 3.108 €/Jahr) steuerlich günstiger ist. Das Finanzamt führt diese Prüfung automatisch durch.
Q.02Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag lohnt sich, wenn die Steuerersparnis durch den Freibetrag größer ist als das Jahres-Kindergeld (3.108 € bei einem Kind). Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 32 % (ca. 40.000–50.000 € zvE für Einzelveranlagung) beginnt die Gleichwertigkeit.
Q.03Bekomme ich weiterhin Kindergeld, wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist?
Ja – das Kindergeld wird zunächst weiterhin ausgezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird die Günstigerprüfung durchgeführt. Falls der Kinderfreibetrag günstiger ist, wird das ausgezahlte Kindergeld auf die Steuerersparnis angerechnet.
Q.04Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der Kinderfreibetrag 2026 beträgt 6.828 € pro Kind und Jahr (3.414 € je Elternteil). Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag) von 2.928 € – insgesamt also 9.756 € pro Kind (Steuerfortentwicklungsgesetz, gültig ab 01.01.2026).
Q.05Was ist der Unterschied bei Zusammenveranlagung?
Bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden, stehen beide Hälften des Kinderfreibetrags zur Verfügung (je 3.414 €, gesamt 6.828 €). Da das zu versteuernde Einkommen auf beide aufgeteilt wird und der Splittingtarif gilt, ist der Vorteil des Freibetrags geringer als bei Einzelveranlagung.

Erklärung

Was ist die Günstigerprüfung und ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Familien mit Kindern in Deutschland werden steuerlich auf zwei Wegen entlastet: durch das laufend monatlich ausgezahlte Kindergeld (2026: 259 € × 12 = 3.108 € pro Kind pro Jahr) oder durch den Kinderfreibetrag, der das zu versteuernde Einkommen senkt (2026: 6.828 € pro Kind, inkl. BEA-Freibetrag = 9.756 € pro Kind insgesamt). Beide Wege gleichzeitig sind ausgeschlossen — das wäre eine doppelte Förderung.

Welche Variante günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch mit der jährlichen Einkommensteuererklärung: die Günstigerprüfung nach § 31 EStG. Es vergleicht die Steuerersparnis durch den Freibetrag mit dem ausgezahlten Kindergeld. Liegt die Steuerersparnis höher, wird die Steuer um die Differenz reduziert (das Kindergeld wurde ja bereits ausgezahlt — es wird rechnerisch hinzuaddiert).

Die Faustregel: bei niedrigen und mittleren Einkommen ist das Kindergeld günstiger; bei höheren Einkommen schlägt der Kinderfreibetrag durch, weil der höhere Grenzsteuersatz die Freibetrags-Wirkung verstärkt. Der genaue Crossover-Punkt liegt 2026 bei rund 70.000 € zu versteuerndem Einkommen für Ehepaare (Splitting) und etwa 37.000 € für Einzelveranlagte.

Wichtig: ohne Abgabe einer Einkommensteuererklärung läuft keine Günstigerprüfung. Wer ausschließlich Lohnsteuer zahlt und keine Steuererklärung einreicht, erhält automatisch nur das Kindergeld — und verschenkt bei höheren Einkommen mehrere hundert Euro pro Kind und Jahr.

Berechnung

Die Günstigerprüfung läuft technisch so: zuerst Jahressteuer mit Freibetrag berechnen, dann ohne. Differenz = Steuerersparnis durch den Freibetrag. Diese mit dem Jahres-Kindergeld vergleichen.

Kindergeld 2026 pro Kind

259 € × 12 = 3.108 € / Jahr

Kinderfreibetrag 2026

6.828 € / Kind

Davon 3.414 € je Elternteil bei Einzelveranlagung

BEA-Freibetrag

2.928 € / Kind

Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf

Gesamt-Freibetrag

9.756 € / Kind / Jahr

Bei Zusammenveranlagung

Crossover Ehepaar

≈ 70.000 € zvE

Splittingverfahren, 1 Kind

Crossover Single

≈ 37.000 € zvE

Einzelveranlagung, 1 Kind

Steuerersparnis Freibetrag

Grenzsteuersatz × 9.756 €

Bei 35 % GSS: 3.415 € — knapp über Kindergeld

Bei mehreren Kindern multipliziert sich der Freibetrag entsprechend. Auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (je nach Land 8 oder 9 % der ESt) erhöhen die Wirkung des Freibetrags — sie werden auf das Einkommen NACH Abzug des Freibetrags berechnet, sodass die Ersparnis insgesamt höher ausfällt.

Sonderfälle

Getrenntlebende Eltern

Bei getrennt lebenden Eltern steht jedem Elternteil die Hälfte des Freibetrags zu (je 3.414 € Sachfreibetrag + 1.464 € BEA, gesamt 4.878 €). Übertragung auf einen Elternteil ist möglich (z. B. wenn der andere keinen Unterhalt zahlt) — Antrag in Anlage Kind.

§ 32 Abs. 6 EStG

Zusammenveranlagung Ehepaare

Bei Zusammenveranlagung wird der volle Freibetrag (9.756 € pro Kind) auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen angewendet. Der Vorteil ist meist geringer als bei Einzelveranlagung, weil das Splittingverfahren ohnehin entlastet.

§ 32a EStG

BEA-Freibetrag

Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag (2.928 €) gilt automatisch bei minderjährigen Kindern. Bei volljährigen Kindern entfällt er — übrig bleibt nur der Sachfreibetrag von 6.828 €.

§ 32 Abs. 6 EStG

Volljährige Kinder in Ausbildung

Auch volljährige Kinder in Erstausbildung (bis 25 J.) werden steuerlich berücksichtigt — Kindergeld und Sachfreibetrag laufen weiter. Der BEA-Freibetrag entfällt; dafür kann der Ausbildungsfreibetrag (1.200 € bei auswärtiger Unterbringung) zusätzlich greifen.

§ 33a Abs. 2 EStG

Pflegekinder und Adoptivkinder

Pflege- und Adoptivkinder werden für die Günstigerprüfung wie leibliche Kinder berücksichtigt, solange das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist und kein Unterhalt mehr von den leiblichen Eltern fließt.

§ 32 Abs. 1 EStG

Verluste und Verlustvortrag

Wer im Jahr Verluste hat (z. B. Selbständige, Vermieter mit Anlaufverlusten), zahlt ohnehin keine Einkommensteuer — die Günstigerprüfung läuft dann zugunsten des Kindergelds. Der Kinderfreibetrag verfällt in diesem Jahr nicht, aber er entfaltet keine Wirkung.

§ 10d EStG

Günstigerprüfung anstoßen — Schritt für Schritt

Die Günstigerprüfung läuft automatisch — aber nur, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Für Lohnsteuerpflichtige mit Kindern lohnt sich die freiwillige Abgabe meist.

  1. 01

    Steueridentifikationsnummer aller Kinder bereithalten

    Erforderlich für die Anlage Kind. Vom BZSt automatisch nach Geburt mitgeteilt; bei Verlust: BZSt.de online anfordern.

  2. 02

    Anlage Kind ausfüllen

    Jedes Kind erhält eine eigene Anlage Kind. Angaben: Geburtsdatum, Adresse, Ausbildungsstatus, ggf. Übertragung des Freibetrags vom anderen Elternteil.

  3. 03

    ELSTER oder Steuerprogramm verwenden

    Über ELSTER (kostenlos, online) oder eine Steuersoftware (z. B. WISO, taxfix, smartsteuer). Beide kennen die Anlage Kind und führen die Günstigerprüfung intern durch — Sie sehen das Ergebnis als Kindergeld-vs-Freibetrag-Vergleich im Berechnungsergebnis.

  4. 04

    Eingabe Kindergeld-Höhe

    Eingabe des im Veranlagungsjahr tatsächlich erhaltenen Kindergelds (3.108 € pro Kind in 2026, bei kompletter Bezugsdauer). Bei Geburt oder Volljährigkeit im Jahr anteilig.

  5. 05

    Steuererklärung einreichen

    Über ELSTER elektronisch oder per Papier. Bei Pflichtveranlagung muss die Erklärung bis 31. Juli des Folgejahres eingehen; bei freiwilliger Abgabe bis zu 4 Jahre rückwirkend (verbleibende Frist beachten).

  6. 06

    Bescheid prüfen

    Im Bescheid steht die Günstigerprüfungs-Zeile: entweder Kindergeld günstiger oder Kinderfreibetrag günstiger (Hinzurechnung Kindergeld in Euro). Im zweiten Fall wurde der Freibetrag berücksichtigt und das Kindergeld rechnerisch wieder hinzugerechnet.

Häufige Fehler

  • Keine Steuererklärung abgeben

    Ohne ESt-Erklärung keine Günstigerprüfung. Bei höheren Einkommen verschenken Familien so jährlich mehrere hundert Euro pro Kind.

  • Übertragung des Freibetrags nicht beantragt

    Bei getrennt lebenden Eltern kann der Freibetrag vom anderen Elternteil übertragen werden, wenn dieser z. B. keinen Unterhalt zahlt. Antrag in Anlage Kind — oft übersehen.

  • Kindergeld falsch eingetragen

    Maßgeblich ist das tatsächlich erhaltene, nicht das beanspruchte Kindergeld. Bei Rückforderung der Familienkasse oder Aussetzung den korrekten Jahresbetrag eintragen — sonst Rückfrage des Finanzamts.

  • BEA-Freibetrag bei Volljährigen geltend gemacht

    Der BEA-Freibetrag entfällt mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Wer ihn trotzdem ankreuzt, riskiert eine Korrektur und ggf. Säumniszuschlag.

  • Ausbildungsfreibetrag vergessen

    Bei volljährigen Kindern in Ausbildung mit auswärtiger Unterbringung gibt es zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag (1.200 €). Wird oft vergessen — separate Eingabe nötig.

  • Soli und Kirchensteuer-Effekt unterschätzt

    Die Freibetragswirkung ist um den Soli (5,5 %) und Kirchensteuer (8 % / 9 %) höher als reine Einkommensteuer. Wer nur die ESt-Ersparnis berechnet, unterschätzt den Vorteil des Freibetrags.

Hinweis: Diese Berechnung ist eine vereinfachte Schätzung. Das Finanzamt berechnet die Günstigerprüfung exakt auf Basis Ihrer Steuererklärung.

Stand: Januar 2026

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Redaktion

Elena Maurer

Elena Maurer

Chefredakteurin

Elena leitet die Redaktion von familienleistungen-rechner.de. Sie recherchiert und aktualisiert die Rechner und Ratgeber anhand der offiziellen Gesetzestexte und Bundesbehörden. Ihr Ziel: komplexe Sozialleistungen für Familien verständlich und zugänglich machen.

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Stand dieser Version:15. Januar 2026

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