Kindergeld vs.Kinderfreibetrag.
Günstigerprüfung 2026: Kindergeld (259 €/Monat × 12 = 3.108 €/Jahr) oder Kinderfreibetrag (6.828 € + BEA 2.928 € = 9.756 €/Jahr) – was ist günstiger?
3.108 €
Kindergeld/Jahr
9.756 €
Kinderfreibetrag
2026
Datenstand
Was ist die Günstigerprüfung?
Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuer automatisch, ob der Kinderfreibetrag (6.828 € Sachfreibetrag + 2.928 € BEA-Freibetrag = 9.756 € je Kind, Stand 2026) oder das Kindergeld (259 € × 12 = 3.108 €/Jahr) steuerlich günstiger ist. Unser Rechner zeigt Ihnen das Ergebnis im Voraus.
Günstigerprüfung 2026
EingabeJahreseinkommen nach Abzug aller Werbungskosten und Sonderausgaben
Ergebnis
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Häufige Fragen zur Günstigerprüfung
Q.01Was ist die Günstigerprüfung?
Q.02Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Q.03Bekomme ich weiterhin Kindergeld, wenn der Kinderfreibetrag günstiger ist?
Q.04Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Q.05Was ist der Unterschied bei Zusammenveranlagung?
— Erklärung
Was ist die Günstigerprüfung und ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Familien mit Kindern in Deutschland werden steuerlich auf zwei Wegen entlastet: durch das laufend monatlich ausgezahlte Kindergeld (2026: 259 € × 12 = 3.108 € pro Kind pro Jahr) oder durch den Kinderfreibetrag, der das zu versteuernde Einkommen senkt (2026: 6.828 € pro Kind, inkl. BEA-Freibetrag = 9.756 € pro Kind insgesamt). Beide Wege gleichzeitig sind ausgeschlossen — das wäre eine doppelte Förderung.
Welche Variante günstiger ist, prüft das Finanzamt automatisch mit der jährlichen Einkommensteuererklärung: die Günstigerprüfung nach § 31 EStG. Es vergleicht die Steuerersparnis durch den Freibetrag mit dem ausgezahlten Kindergeld. Liegt die Steuerersparnis höher, wird die Steuer um die Differenz reduziert (das Kindergeld wurde ja bereits ausgezahlt — es wird rechnerisch hinzuaddiert).
Die Faustregel: bei niedrigen und mittleren Einkommen ist das Kindergeld günstiger; bei höheren Einkommen schlägt der Kinderfreibetrag durch, weil der höhere Grenzsteuersatz die Freibetrags-Wirkung verstärkt. Der genaue Crossover-Punkt liegt 2026 bei rund 70.000 € zu versteuerndem Einkommen für Ehepaare (Splitting) und etwa 37.000 € für Einzelveranlagte.
Wichtig: ohne Abgabe einer Einkommensteuererklärung läuft keine Günstigerprüfung. Wer ausschließlich Lohnsteuer zahlt und keine Steuererklärung einreicht, erhält automatisch nur das Kindergeld — und verschenkt bei höheren Einkommen mehrere hundert Euro pro Kind und Jahr.
— Berechnung
Die Günstigerprüfung läuft technisch so: zuerst Jahressteuer mit Freibetrag berechnen, dann ohne. Differenz = Steuerersparnis durch den Freibetrag. Diese mit dem Jahres-Kindergeld vergleichen.
| Kindergeld 2026 pro Kind | 259 € × 12 = 3.108 € / Jahr |
|---|---|
| Kinderfreibetrag 2026 | 6.828 € / Kind Davon 3.414 € je Elternteil bei Einzelveranlagung |
| BEA-Freibetrag | 2.928 € / Kind Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf |
| Gesamt-Freibetrag | 9.756 € / Kind / Jahr Bei Zusammenveranlagung |
| Crossover Ehepaar | ≈ 70.000 € zvE Splittingverfahren, 1 Kind |
| Crossover Single | ≈ 37.000 € zvE Einzelveranlagung, 1 Kind |
| Steuerersparnis Freibetrag | Grenzsteuersatz × 9.756 € Bei 35 % GSS: 3.415 € — knapp über Kindergeld |
Bei mehreren Kindern multipliziert sich der Freibetrag entsprechend. Auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (je nach Land 8 oder 9 % der ESt) erhöhen die Wirkung des Freibetrags — sie werden auf das Einkommen NACH Abzug des Freibetrags berechnet, sodass die Ersparnis insgesamt höher ausfällt.
— Sonderfälle
Getrenntlebende Eltern
Bei getrennt lebenden Eltern steht jedem Elternteil die Hälfte des Freibetrags zu (je 3.414 € Sachfreibetrag + 1.464 € BEA, gesamt 4.878 €). Übertragung auf einen Elternteil ist möglich (z. B. wenn der andere keinen Unterhalt zahlt) — Antrag in Anlage Kind.
§ 32 Abs. 6 EStG
Zusammenveranlagung Ehepaare
Bei Zusammenveranlagung wird der volle Freibetrag (9.756 € pro Kind) auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen angewendet. Der Vorteil ist meist geringer als bei Einzelveranlagung, weil das Splittingverfahren ohnehin entlastet.
§ 32a EStG
BEA-Freibetrag
Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag (2.928 €) gilt automatisch bei minderjährigen Kindern. Bei volljährigen Kindern entfällt er — übrig bleibt nur der Sachfreibetrag von 6.828 €.
§ 32 Abs. 6 EStG
Volljährige Kinder in Ausbildung
Auch volljährige Kinder in Erstausbildung (bis 25 J.) werden steuerlich berücksichtigt — Kindergeld und Sachfreibetrag laufen weiter. Der BEA-Freibetrag entfällt; dafür kann der Ausbildungsfreibetrag (1.200 € bei auswärtiger Unterbringung) zusätzlich greifen.
§ 33a Abs. 2 EStG
Pflegekinder und Adoptivkinder
Pflege- und Adoptivkinder werden für die Günstigerprüfung wie leibliche Kinder berücksichtigt, solange das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist und kein Unterhalt mehr von den leiblichen Eltern fließt.
§ 32 Abs. 1 EStG
Verluste und Verlustvortrag
Wer im Jahr Verluste hat (z. B. Selbständige, Vermieter mit Anlaufverlusten), zahlt ohnehin keine Einkommensteuer — die Günstigerprüfung läuft dann zugunsten des Kindergelds. Der Kinderfreibetrag verfällt in diesem Jahr nicht, aber er entfaltet keine Wirkung.
§ 10d EStG
— Günstigerprüfung anstoßen — Schritt für Schritt
Die Günstigerprüfung läuft automatisch — aber nur, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Für Lohnsteuerpflichtige mit Kindern lohnt sich die freiwillige Abgabe meist.
- 01
Steueridentifikationsnummer aller Kinder bereithalten
Erforderlich für die Anlage Kind. Vom BZSt automatisch nach Geburt mitgeteilt; bei Verlust: BZSt.de online anfordern.
- 02
Anlage Kind ausfüllen
Jedes Kind erhält eine eigene Anlage Kind. Angaben: Geburtsdatum, Adresse, Ausbildungsstatus, ggf. Übertragung des Freibetrags vom anderen Elternteil.
- 03
ELSTER oder Steuerprogramm verwenden
Über ELSTER (kostenlos, online) oder eine Steuersoftware (z. B. WISO, taxfix, smartsteuer). Beide kennen die Anlage Kind und führen die Günstigerprüfung intern durch — Sie sehen das Ergebnis als Kindergeld-vs-Freibetrag-Vergleich im Berechnungsergebnis.
- 04
Eingabe Kindergeld-Höhe
Eingabe des im Veranlagungsjahr tatsächlich erhaltenen Kindergelds (3.108 € pro Kind in 2026, bei kompletter Bezugsdauer). Bei Geburt oder Volljährigkeit im Jahr anteilig.
- 05
Steuererklärung einreichen
Über ELSTER elektronisch oder per Papier. Bei Pflichtveranlagung muss die Erklärung bis 31. Juli des Folgejahres eingehen; bei freiwilliger Abgabe bis zu 4 Jahre rückwirkend (verbleibende Frist beachten).
- 06
Bescheid prüfen
Im Bescheid steht die Günstigerprüfungs-Zeile: entweder Kindergeld günstiger oder Kinderfreibetrag günstiger (Hinzurechnung Kindergeld in Euro). Im zweiten Fall wurde der Freibetrag berücksichtigt und das Kindergeld rechnerisch wieder hinzugerechnet.
— Häufige Fehler
Keine Steuererklärung abgeben
Ohne ESt-Erklärung keine Günstigerprüfung. Bei höheren Einkommen verschenken Familien so jährlich mehrere hundert Euro pro Kind.
Übertragung des Freibetrags nicht beantragt
Bei getrennt lebenden Eltern kann der Freibetrag vom anderen Elternteil übertragen werden, wenn dieser z. B. keinen Unterhalt zahlt. Antrag in Anlage Kind — oft übersehen.
Kindergeld falsch eingetragen
Maßgeblich ist das tatsächlich erhaltene, nicht das beanspruchte Kindergeld. Bei Rückforderung der Familienkasse oder Aussetzung den korrekten Jahresbetrag eintragen — sonst Rückfrage des Finanzamts.
BEA-Freibetrag bei Volljährigen geltend gemacht
Der BEA-Freibetrag entfällt mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Wer ihn trotzdem ankreuzt, riskiert eine Korrektur und ggf. Säumniszuschlag.
Ausbildungsfreibetrag vergessen
Bei volljährigen Kindern in Ausbildung mit auswärtiger Unterbringung gibt es zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag (1.200 €). Wird oft vergessen — separate Eingabe nötig.
Soli und Kirchensteuer-Effekt unterschätzt
Die Freibetragswirkung ist um den Soli (5,5 %) und Kirchensteuer (8 % / 9 %) höher als reine Einkommensteuer. Wer nur die ESt-Ersparnis berechnet, unterschätzt den Vorteil des Freibetrags.
— Quellen & Rechtsgrundlagen
- §§ 31 EStG – GünstigerprüfungRechtsgrundlage Kinderfreibetrag vs. Kindergeld
- §§ 32a EStG – Einkommensteuertarif 2026Tarifformel für Grenzsteuersatz
- §BMF – Kinderfreibetrag 20266.828 EUR Sachfreibetrag + 2.928 EUR BEA = 9.756 EUR gesamt
Hinweis: Diese Berechnung ist eine vereinfachte Schätzung. Das Finanzamt berechnet die Günstigerprüfung exakt auf Basis Ihrer Steuererklärung.
Stand: Januar 2026
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— Redaktion

Elena Maurer
Chefredakteurin
Elena leitet die Redaktion von familienleistungen-rechner.de. Sie recherchiert und aktualisiert die Rechner und Ratgeber anhand der offiziellen Gesetzestexte und Bundesbehörden. Ihr Ziel: komplexe Sozialleistungen für Familien verständlich und zugänglich machen.
Faktencheck:Redaktion Faktencheck — Quellenprüfung & redaktionelle Qualitätssicherung
Stand dieser Version:15. Januar 2026
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