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Ratgeber · 01. Mai 2026

Kindergeld für volljährige Kinder beantragen 2026 – Ausbildung, Studium, Übergang

Kindergeld 2026 für Kinder über 18: Wann bleibt der Anspruch, welche Nachweise die Familienkasse braucht, und was bei Ausbildungswechsel gilt.

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01. Mai 2026

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24. Mai 2026

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Kindergeld für Volljährige beantragen 2026
Inhaltsverzeichnis

Kindergeld für volljährige Kinder 2026 – Was gilt nach dem 18. Geburtstag?

Stand: 24.05.2026. Mit dem 18. Geburtstag endet der automatische Kindergeldanspruch — er besteht aber bis maximal zum 25. Geburtstag fort, wenn das volljährige Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 € pro Monat, unabhängig von der Geburtsfolge. Dieser Leitfaden zeigt, welche Lebenslagen den Anspruch absichern, welche Nachweise die Familienkasse verlangt und welche Stolperfallen — vom verspäteten Ausbildungsbeginn bis zum Werkstudentenjob über 20 Stunden — regelmäßig zu Rückforderungen führen.

Auf einen Blick

  • Kindergeld 2026: 259 €/Monat, gilt auch für volljährige Kinder bis 25
  • Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 4 EStG (Berücksichtigungstatbestände), § 62 EStG (Anspruchsberechtigung), § 70 EStG (Antragsfrist)
  • Altersgrenze: 25. Geburtstag — danach nur noch bei schwerer Behinderung ohne Altersbegrenzung
  • Erstausbildung vs. Zweitausbildung: nach abgeschlossener erster Berufsausbildung schadet eine Erwerbstätigkeit über 20 Std./Woche
  • Antragsfrist: Rückwirkung maximal 6 Monate (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG)
  • Letzte Aktualisierung: 24.05.2026

Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 4 EStG

Der Gesetzgeber hat in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG abschließend geregelt, in welchen Lebenslagen ein volljähriges Kind weiter berücksichtigt wird. Es sind sechs Berücksichtigungstatbestände, und sie wirken über die Verweisung in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG unmittelbar auf den Kindergeldanspruch. Maßgeblich ist nicht das Wollen der Eltern, sondern die objektive Lebenslage des Kindes — die Familienkasse fordert Monat für Monat (oder Quartal für Quartal) Nachweise an.

Wichtiger Begriff: Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bezeichnet die erste berufsqualifizierende Ausbildung — eine Berufsausbildung im dualen System, ein Bachelor-Studium oder eine vergleichbare Maßnahme. Solange diese Erstausbildung läuft, sind eigene Einkünfte des Kindes für das Kindergeld unschädlich, egal in welcher Höhe. Erst nach Abschluss der Erstausbildung kommt die 20-Stunden-Grenze ins Spiel: Wer mehr als 20 Stunden pro Woche dauerhaft erwerbstätig ist, verliert den Anspruch (Ausnahmen: Ausbildungsdienstverhältnis, geringfügige Beschäftigung bis 538 €).

Sechs Anspruchsvoraussetzungen nach dem 18. Geburtstag

Der Kindergeldanspruch verlängert sich bis maximal zum 25. Geburtstag, wenn das Kind eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Berufsausbildung oder Studium (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a EStG) — duale Ausbildung, Hochschulstudium, Vorbereitungsdienst auf einen Beruf
  2. Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStG) — höchstens 4 Kalendermonate, z. B. zwischen Schule und Studium
  3. Ausbildungsplatzsuche (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c EStG) — Kind wartet darauf, eine Ausbildung beginnen zu können
  4. Freiwilligendienst (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. d EStG) — FSJ, FÖJ, BFD, Europäischer Solidaritätskorps, weltwärts, kulturweit
  5. Arbeitsuchend gemeldet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) — bei der Agentur für Arbeit registriert, höchstens 15 Std./Woche beschäftigt, bis 21. Geburtstag
  6. Schwerbehinderung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) — Eintritt vor dem 25. Geburtstag, nicht in der Lage zum Selbstunterhalt, keine Altersgrenze

Fallbeispiel: Übergang Schule → Studium bei Familie Becker

Tobias Becker (18) macht im Juni 2026 Abitur. Sein Wunsch ist ein Maschinenbaustudium an der TU München, das im Oktober beginnt. Zwischen Juli und September liegt eine Übergangszeit von drei Monaten — gedeckt durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStG, da unter vier Monaten. Tobias arbeitet in dieser Zeit als Aushilfe in einem Café (15 Std./Woche, 720 €/Monat). Die Familienkasse zahlt durch: Erstausbildung läuft noch nicht ab, der Nebenjob ist unschädlich. Würde Tobias hingegen erst im April 2027 mit dem Studium beginnen (Lücke 9 Monate), entfiele der Kindergeldanspruch für die Monate Oktober 2026 bis März 2027.

Welche Nachweise muss die Familienkasse sehen?

Die Familienkasse verlangt aktuelle Nachweise — typischerweise jährlich zum Schul-, Ausbildungs- oder Semesterwechsel, in vielen Fällen sogar halbjährlich:

Situation Erforderliche Nachweise
Studium an deutscher Hochschule Immatrikulationsbescheinigung jedes Semester (Studienzeitnachweis)
Studium im EU/EWR-Ausland Auslandsimmatrikulation + Übersetzung, wenn nicht DE/EN/FR
Berufsausbildung dual Ausbildungsvertrag + bestätigt durch IHK/HWK
Schulische Ausbildung Anmeldebescheinigung der Berufsfachschule
Übergangszeit Abschlusszeugnis 1. Ausbildung + Zulassung/Anmeldung 2. Ausbildung
Ausbildungsplatzsuche Eigene Bewerbungsdokumentation + Meldung bei Agentur für Arbeit
Freiwilligendienst Vereinbarung mit Träger (z. B. Caritas, Diakonie, weltwärts-Träger)
Arbeitsuchend < 21 J. Meldebescheinigung der Agentur für Arbeit
Schwerbehinderung Schwerbehindertenausweis (GdB ≥ 50) + ärztliches Gutachten zur Erwerbsunfähigkeit

Wichtig: Bescheinigungen müssen den aktuellen Zeitraum abdecken. Eine Immatrikulationsbescheinigung vom Vorjahr genügt nicht. Werden Nachweise nicht oder zu spät eingereicht, pausiert die Familienkasse die Zahlung — eine Nachzahlung erfolgt erst, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.

Was passiert, wenn... — fünf typische Sonderfälle

1. Ausbildungsabbruch: Bricht das Kind die Ausbildung ab, endet der Kindergeldanspruch mit dem Monat des Abbruchs. Die Familienkasse muss innerhalb eines Monats informiert werden (§ 68 EStG). Wird die Pflicht versäumt, drohen Rückforderungen bis vier Jahre rückwirkend (§ 169 AO) — bei Vorsatz bis zehn Jahre. Ausnahme: Direktwechsel in eine andere Ausbildung ohne Lücke von mehr als vier Kalendermonaten — der Anspruch bleibt ungebrochen bestehen.

2. Auslandsstudium nach Abi: Studiert das Kind in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz, bleibt der Anspruch bis 25 uneingeschränkt erhalten. Bei Drittstaaten (USA, UK, Australien) muss der Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten werden — regelmäßige Heimataufenthalte und ein eigenes Zimmer im Elternhaus sind zentrale Indizien. Mehr Details siehe Leitfaden Auslandsstudium weiter unten.

3. Werkstudentenjob im Studium: Während der Erstausbildung ist die Höhe des Einkommens unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Ein 1.200-€-Werkstudentenjob beeinträchtigt das Kindergeld also nicht — solange das Studium ernsthaft betrieben wird. Indizien für ernsthaftes Betreiben: regelmäßige Klausurteilnahme, Erbringung von Leistungspunkten, keine Beurlaubung ohne triftigen Grund.

4. Zweitausbildung nach Bachelor: Nach einem abgeschlossenen Bachelor entfällt der Anspruch grundsätzlich, da die Erstausbildung beendet ist. Ausnahme: Der konsekutive Master ist Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Die Familienkasse erkennt dies an, wenn der Master inhaltlich auf dem Bachelor aufbaut und unmittelbar (oder mit kurzer Pause) anschließt. Bei einem fachfremden Master gilt er als Zweitausbildung — dann greift die 20-Stunden-Grenze für die Erwerbstätigkeit.

5. Bewerbungsphase nach Bachelor: Sucht das Kind nach dem Bachelor einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, kann der Anspruch unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c EStG (Ausbildungsplatzsuche) oder Nr. 1 (Arbeitsuche bis 21) fortbestehen. Die Familienkasse fordert eine schriftliche Bewerbungsübersicht mit Datum, Adressat und Reaktion. Eine einzelne Bewerbung pro Monat genügt nicht — die Praxis verlangt nachweisbar ernsthafte Aktivität.

Eigenes Einkommen, Minijob, Werkstudent

Seit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gibt es für volljährige Kinder in Erstausbildung keine Einkommensgrenze mehr. Das früher gefürchtete Limit von 8.354 € jährlich ist Geschichte. Werkstudentenjob, Minijob, Praktikumsvergütung oder Stipendien fließen ohne Anrechnung am Kindergeld vorbei.

Die Grenze tritt erst nach Abschluss der Erstausbildung in Kraft (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG):

  • Höchstens 20 Std./Woche: unschädlich
  • Mehr als 20 Std./Woche dauerhaft: Anspruch entfällt
  • Ausbildungsdienstverhältnis (z. B. duales Studium, Referendariat): immer unschädlich
  • Geringfügige Beschäftigung bis 538 €/Monat: immer unschädlich

Die 20-Stunden-Grenze gilt im Jahresdurchschnitt: Wer in den Semesterferien Vollzeit arbeitet und in der Vorlesungszeit gar nicht, kann dennoch im Durchschnitt unter 20 Std./Woche bleiben. Die Familienkasse rechnet kalenderjährlich.

Auslandsstudium — Sonderfälle

Volljährige Kinder im Auslandsstudium sind nicht selten — und für die Familienkasse mit Stolperfallen verbunden. Drei Konstellationen werden unterschieden:

Studienort Anspruch Voraussetzungen
EU/EWR oder Schweiz Ja, uneingeschränkt Immatrikulationsbescheinigung jährlich
Drittstaat befristet (USA, UK, AU) Ja, bei beibehaltenem Wohnsitz DE Eigenes Zimmer im Elternhaus, regelmäßige Heimataufenthalte
Drittstaat ohne DE-Bezug Nein Wohnsitzaufgabe führt zum Wegfall

Bei Aufenthalten in Drittstaaten prüft die Familienkasse Direktion Recklinghausen (zentral zuständig für Auslandsfälle) Indizien: Meldebescheinigung Deutschland, Telefon- und Stromverträge an deutscher Adresse, Bordkarten der Heimreisen, Kontoumsätze in Deutschland. Pro Jahr empfehlen sich kumuliert mindestens 5–6 Wochen Aufenthalt in Deutschland.

Antrag stellen — wie geht es weiter nach dem 18. Geburtstag?

In den meisten Fällen ist kein vollständiger Neuantrag erforderlich — die Familienkasse schreibt die Familie 2–3 Monate vor dem 18. Geburtstag des Kindes an und fordert die Folgenachweise an. Wer das Schreiben übersieht oder die Nachweise zu spät einreicht, riskiert eine Auszahlungspause. Eine Nachzahlung erfolgt anschließend, sofern die Berechtigung lückenlos belegt werden kann.

Wird ein Kind nachträglich wieder berechtigt — etwa nach einer Lücke zwischen Abi und Studium, die länger als vier Monate dauerte — ist ein Neuantrag mit dem Formular KG 1 erforderlich, ergänzt um die Anlage Kind. Die Rückwirkung der Auszahlung ist auf maximal sechs Monate vor Antragseingang begrenzt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG) — daher: lieber zu früh als zu spät beantragen.

Häufige Ablehnungsgründe — vier typische Fehler

  • Bescheinigung zu alt: Eine Immatrikulationsbescheinigung aus dem Wintersemester reicht im Sommersemester nicht. Die Familienkasse fordert aktuelle Nachweise und zahlt bis dahin nicht aus.
  • Übergangszeit > 4 Monate: Wer nach dem Abitur erst nach 5 Monaten ein Studium beginnt, verliert für die Lückenmonate den Anspruch — auch wenn Bewerbungen liefen. Sicherer: Sofort nach Schulende bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden.
  • Werkstudentenjob > 20 Std./Woche nach Erstausbildung: Nach abgeschlossenem Bachelor und Aufnahme eines Masters wird oft übersehen, dass der Job nun gegrenzt sein muss. Wer 30 Stunden im Master arbeitet, verliert das Kindergeld.
  • Meldung bei Agentur für Arbeit fehlt: Bei Ausbildungsplatzsuche oder Arbeitsuche unter 21 verlangt die Familienkasse eine offizielle Meldebescheinigung der Agentur. Eigene Bewerbungslisten ohne Meldung reichen nicht aus.

Bezugnahme zum Rechner und nächste Schritte

Ob der Anspruch tatsächlich besteht und welche Monate die Familienkasse abrechnet, lässt sich mit dem Kindergeld-Rechner prüfen — inklusive der Berücksichtigung von Übergangszeiten und Ausbildungsbeginn. Für eine Gesamtsicht über alle Familienleistungen — also Kindergeld kombiniert mit BAföG, Kinderzuschlag oder Wohngeld — hilft der zusammenfassende Familienleistungen-Rechner.

Weiterführende Leitfäden:

Hinweis: Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Bei strittigen Fällen — insbesondere bei Master-Studium nach Bachelor oder Auslandsstudium — empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der zuständigen Familienkasse oder eine Beratung durch einen Steuerberater mit Schwerpunkt Familienrecht.

Quellen

  • § 32 Abs. 4 EStG, § 62 EStG, § 70 EStG (gesetze-im-internet.de)
  • Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt Kindergeld 2026
  • Bundeszentralamt für Steuern, Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG 2026)
FAQ08

Häufige Fragen

Q.01Bis wann besteht der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder?
Spätestens am 25. Geburtstag — diese Grenze ist in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG fest verankert. Zwischen dem 18. und 25. Geburtstag besteht Anspruch, solange das Kind in einer Berufsausbildung, einem Studium oder einem anerkannten Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD, weltwärts) ist. Bis zum 21. Geburtstag genügt auch eine Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist eine Lücke von maximal vier Kalendermonaten zulässig. Eine Ausnahme von der Altersgrenze 25 gilt für Kinder mit Schwerbehinderung (GdB ≥ 50), die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten — hier besteht der Anspruch zeitlich unbegrenzt fort.
Q.02Wie hoch ist das Kindergeld für volljährige Kinder 2026?
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 € pro Monat und Kind — unabhängig vom Alter, der Geburtsfolge oder der Lebenssituation des Kindes. Eltern mit drei berechtigten Kindern erhalten also 777 € monatlich. Die frühere Staffelung nach Geburtsfolge (190 € für die ersten beiden Kinder, mehr ab dem dritten Kind) wurde mit dem Inflationsausgleichsgesetz 2023 abgeschafft und ist seither nicht mehr maßgeblich. Die Auszahlung erfolgt monatlich am Anfang des Monats über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Bei Kindern im Ausland gelten dieselben 259 €; bei Differenzkindergeld in EU-Ländern wird die ausländische Familienleistung gegengerechnet.
Q.03Was passiert, wenn mein Kind die Ausbildung abbricht?
Der Kindergeldanspruch endet mit dem Monat des Ausbildungsabbruchs. Die Familienkasse ist nach § 68 EStG innerhalb eines Monats schriftlich zu informieren — andernfalls werden Überzahlungen zurückgefordert, bis zu vier Jahre rückwirkend (§ 169 AO Verjährungsfrist), bei Vorsatz bis zu zehn Jahre. Eine Ausnahme greift, wenn das Kind unmittelbar in eine neue Ausbildung wechselt: Bleibt die Lücke unter vier Kalendermonaten, gilt die Übergangszeitregelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStG und der Anspruch besteht durchgehend fort. Bei längeren Lücken muss das Kind sich als ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit melden — sonst entfällt das Kindergeld für die Übergangszeit.
Q.04Schadet ein Werkstudentenjob dem Kindergeld?
Während der Erstausbildung (Bachelor, duale Ausbildung, schulische Ausbildung) ist die Höhe des Einkommens unbeschränkt — ein 1.200-€-Werkstudentenjob beeinträchtigt das Kindergeld nicht. Erst nach abgeschlossener Erstausbildung greift die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Wer im Master oder einer zweiten Ausbildung mehr als 20 Wochenstunden dauerhaft arbeitet, verliert den Anspruch. Ausnahmen bleiben das Ausbildungsdienstverhältnis (z. B. Referendariat, duales Masterstudium) und die geringfügige Beschäftigung bis 538 € pro Monat. Die 20-Stunden-Grenze wird im Jahresdurchschnitt geprüft — Vollzeit in den Semesterferien plus Pause in der Vorlesungszeit kann unter dem Schnitt bleiben.
Q.05Gilt der Master als Erst- oder Zweitausbildung?
Ein konsekutiver Master, der inhaltlich auf dem Bachelor aufbaut und unmittelbar oder mit kurzer Pause anschließt, gilt nach BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 03.07.2014, III R 52/13) als Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Damit greift die 20-Stunden-Grenze für die Erwerbstätigkeit nicht — das Kind darf neben dem Master beliebig viel arbeiten. Ein fachfremder Master oder ein berufsbegleitender MBA nach mehreren Jahren Berufstätigkeit gilt dagegen als Zweitausbildung. In diesem Fall ist die Erwerbstätigkeit auf 20 Wochenstunden begrenzt, sonst entfällt der Kindergeldanspruch. Bei Zweifelsfällen empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage bei der Familienkasse vor Aufnahme des Masters.
Q.06Was zählt als Freiwilligendienst für das Kindergeld?
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. d EStG nennt explizit das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ), den Bundesfreiwilligendienst (BFD), den Europäischen Solidaritätskorps, weltwärts und kulturweit. Auch andere durch Bundes- oder Landesgesetze geregelte Freiwilligendienste werden anerkannt. Privatorganisierte Auslandsaufenthalte (Work and Travel, Au-pair ohne anerkannten Träger) gelten nicht als Freiwilligendienst — hier müsste das Kind über eine andere Anspruchsvoraussetzung (Ausbildungsplatzsuche, Übergangszeit) gehen. Erforderliche Nachweise sind die Dienstvereinbarung mit dem anerkannten Träger und eine Bestätigung der Einsatzstelle über Dauer und Umfang.
Q.07Muss ich für mein volljähriges Kind einen neuen Antrag stellen?
In den meisten Fällen nein. Die Familienkasse schreibt die Familie 2–3 Monate vor dem 18. Geburtstag des Kindes an und fordert die Folgenachweise (Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Freiwilligendienstvereinbarung). Wird der Anspruch lückenlos belegt, läuft die Auszahlung ohne Unterbrechung weiter. Ein neuer Antrag (Formular KG 1 + Anlage Kind) ist nur erforderlich, wenn der Anspruch zwischenzeitlich erloschen war (Lücke > 4 Monate ohne Meldung als arbeitsuchend) oder wenn das Kind erstmals nach dem 18. Geburtstag wieder berechtigt wird — etwa durch Aufnahme einer Ausbildung nach längerer Pause. Die Rückwirkung der Auszahlung ist auf maximal sechs Monate vor Antragseingang begrenzt.
Q.08Was gilt für volljährige Kinder im Auslandsstudium?
Studiert das Kind in einem EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz, bleibt der Anspruch bis zum 25. Geburtstag uneingeschränkt erhalten — die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule (mit Übersetzung, wenn nicht DE/EN/FR) ist jährlich einzureichen. Bei Studium in einem Drittstaat (USA, UK, Australien, Kanada) bleibt der Anspruch nur erhalten, wenn das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhält. Indizien sind: Meldebescheinigung beim Elternhaus, eigenes Zimmer, regelmäßige Heimataufenthalte (kumuliert mindestens 5–6 Wochen pro Studienjahr) sowie der befristete Charakter des Studiums. Bei dauerhaftem Wegzug ohne Deutschland-Bezug entfällt der Kindergeldanspruch.

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Stand dieser Version:24. Mai 2026

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