Familienleistungen 2026 – Alle Änderungen auf einen Blick
Stand: Mai 2026. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (verabschiedet am 19. Dezember 2024, in Kraft getreten am 1. Januar 2026) wurden mehrere Familienleistungen angehoben. Dieser Leitfaden fasst alle relevanten Änderungen mit konkreten Beträgen, Rechtsgrundlagen und Praxisbeispielen zusammen.
Rechtsgrundlage: Steuerfortentwicklungsgesetz 2026
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (BGBl. I 2024 Nr. 412) ändert vor allem das Einkommensteuergesetz (EStG), das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und nimmt Anpassungen am Bürgergeldgesetz vor. Hauptziel: Anpassung der familienbezogenen Beträge an die Inflation und Stabilisierung der steuerlichen Existenzminima von Kindern. Anders als beim Inflationsausgleichsgesetz 2023 verzichtet der Gesetzgeber 2026 auf umfangreiche Strukturreformen — die Änderungen folgen dem Prinzip der maßvollen Fortschreibung.
Kindergeld: +4 € pro Kind und Monat
Das Kindergeld steigt von 255 € (2025) auf 259 € pro Kind und Monat (§ 66 EStG). Die Erhöhung gilt für alle Kinder gleichermaßen — unabhängig von Reihenfolge oder Anzahl. Es ist kein Neuantrag erforderlich; die Familienkasse erhöht den Betrag automatisch ab Januar 2026.
| Jahr | Kindergeld | Jahresbetrag je Kind | Änderung Vorjahr |
|---|---|---|---|
| 2020 | 204–235 € (gestaffelt) | 2.448–2.820 € | — |
| 2021 | 219–250 € (gestaffelt) | 2.628–3.000 € | +15 € |
| 2022 (ab Nov.) | 250 € (einheitlich) | 3.000 € | +0 € |
| 2023 | 250 € | 3.000 € | +0 € |
| 2024 | 250 € | 3.000 € | +0 € |
| 2025 | 255 € | 3.060 € | +5 € |
| 2026 | 259 € | 3.108 € | +4 € |
Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das +96 € pro Jahr gegenüber 2025; bei drei Kindern +144 €.
Kinderfreibetrag: 6.828 € plus BEA 2.928 € = 9.756 €
Der sachliche Kinderfreibetrag steigt auf 6.828 € pro Kind und Jahr (von zuvor 6.612 €). Der BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.928 €. Gesamt-Freibetrag bei gemeinsamer Veranlagung: 9.756 € pro Kind. Bei Einzelveranlagung steht jedem Elternteil die Hälfte zu: 4.878 €.
Die Günstigerprüfung durch das Finanzamt erfolgt automatisch in der Einkommensteuererklärung. Der Crossover-Punkt, ab dem der Freibetrag günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld (3.108 € im Jahr), liegt bei einem zu versteuernden Einkommen ab rund 70.000 € (Ehepaare zusammenveranlagt) oder 55.000 € (Einzelveranlagung). Genaueres ermittelt unser Günstigerprüfungs-Rechner.
Kinderzuschlag: Höchstbetrag 297 € pro Kind und Monat
Der maximale Kinderzuschlag steigt auf 297 € pro Kind und Monat (§ 6a BKGG), vorher 292 €. Die Abschmelzrate (45 Cent je Euro Einkommen über der Höchsteinkommensgrenze) bleibt unverändert. Mindesteinkommen 2026 weiter bei 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende). Für eine Familie mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen kann der KiZ-Höchstbetrag also bei 594 € pro Monat liegen — zusätzlich zum Kindergeld.
Elterngeld: Einkommensgrenze stabil bei 175.000 € zvE
Die seit 1. April 2025 geltende Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen (zvE) bleibt 2026 unverändert. Sie gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende. Wer diese Grenze im Vorjahr der Geburt überschreitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Die Höchstbeträge bleiben ebenfalls stabil: 1.800 € Basiselterngeld, 900 € ElterngeldPlus, 75 € Mindestbetrag (Plus). Geschwisterbonus (+10 %, mindestens 75 €) und Mehrlingszuschlag (+300 € Basis / +150 € Plus je weiterem Kind) bleiben strukturell gleich.
Unterhaltsvorschuss: Beträge unverändert
Die Beträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) bleiben 2026 stabil:
| Altersgruppe | Unterhaltsvorschuss/Monat |
|---|---|
| 0–5 Jahre | 227 € |
| 6–11 Jahre | 299 € |
| 12–17 Jahre | 394 € |
Eine Anpassung erfolgt erst, wenn der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle steigt. Für 2026 hat das Bundesministerium der Justiz keine Anpassung verkündet.
Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Düsseldorfer Tabelle in der Fassung 2026 weist gegenüber 2025 keine signifikanten Änderungen im Mindestunterhalt aus. Stufe 1 (bis 2.100 € bereinigtes Netto):
| Altersgruppe | Mindestunterhalt 2026 |
|---|---|
| 0–5 Jahre | 482 € |
| 6–11 Jahre | 554 € |
| 12–17 Jahre | 649 € |
Der Selbstbehalt bleibt bei 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige. Die Anrechnung des hälftigen Kindergelds (129,50 €) ist unverändert.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 € pro Jahr
Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG beträgt 2026 weiterhin 4.260 € pro Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind im Haushalt kommen 240 € pro Jahr hinzu. Der Betrag wird über die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt. Wer als Alleinerziehende in Steuerklasse I geführt wird, sollte den Wechsel zur Klasse II beim Finanzamt beantragen — der Vorteil pro Jahr kann je nach Einkommen 600 bis 1.500 € Steuerersparnis betragen.
Mutterschaftsgeld: Keine Änderungen
Die Höchstgrenze von 13 € pro Tag beim Krankenkassenanteil und die Einmalzahlung von 210 € für privat Versicherte über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) bleiben 2026 stabil. Der Arbeitgeberzuschuss bemisst sich weiterhin nach der Differenz zwischen Nettoarbeitsentgelt und dem Krankenkassenanteil von 13 € pro Tag.
Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
Die Sätze des Bildungs- und Teilhabepakets bleiben 2026 stabil:
- Schulbedarf: 130 € zum Schuljahresbeginn + 65 € zum zweiten Halbjahr = 195 €/Jahr
- Vereinsmitgliedschaft: 15 €/Monat
- Schulmittagessen: voller Kostenersatz minus 1 € Eigenanteil
- Klassenfahrten: vollständige Kostenübernahme
- Lernförderung: bei nachgewiesenem Bedarf
Bürgergeld-Regelsätze 2026
Die Bürgergeld-Regelsätze wurden zum 1. Januar 2026 leicht angehoben:
| Personengruppe | Regelsatz 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Paare (je Person) | 506 € |
| Erwachsene in Bedarfsgemeinschaft | 451 € |
| Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Die Anpassung erfolgt auf Basis der Fortschreibungsformel des § 28a SGB XII (Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung).
Fallbeispiele: Was bedeuten die Änderungen konkret?
Fall 1: Familie Wagner (Bremen, 2 Kinder, mittleres Einkommen)
Die Wagners haben ein zvE von 65.000 € (Zusammenveranlagung) und zwei Kinder (4 und 7 Jahre).
- Kindergeld 2025: 2 × 255 € × 12 = 6.120 €
- Kindergeld 2026: 2 × 259 € × 12 = 6.216 € (+96 €)
- Kinderfreibetrag: nicht günstiger (Grenzsteuersatz unter 32 %)
- Gesamtvorteil: +96 € pro Jahr
Fall 2: Familie Hoffmann (München, 1 Kind, gutverdienend)
Die Hoffmanns versteuern 145.000 € zvE (Zusammenveranlagung), ein Kind (9 Jahre).
- Kindergeld 2026: 3.108 €
- Kinderfreibetrag 2026: 9.756 € × 42 % Grenzsteuersatz = 4.098 € Steuerersparnis
- Günstigerprüfung: Freibetrag um 990 € günstiger als Kindergeld
- Gesamtvorteil 2026: +990 € gegenüber Kindergeld
Fall 3: Frau Becker (Dresden, alleinerziehend, 1 Kind 3 Jahre, KiZ-Bezug)
Frau Becker verdient 1.480 € netto, eine Tochter im Krippenalter.
- Kindergeld 2026: 259 €
- Kinderzuschlag (gerechnet): ca. 230 €
- Entlastungsbetrag (Steuerklasse II): 4.260 €/Jahr ≈ 355 €/Monat Steuervorteil
- Wohngeld zusätzlich möglich
- Gesamte Familienleistungen monatlich: rund 850 € — eine Verbesserung von etwa 7 € gegenüber 2025
Was passiert, wenn …
- … ich 2025 Kindergeld bezogen habe — muss ich für 2026 neu beantragen? Nein. Die Erhöhung gilt automatisch ab Januar 2026.
- … ich 2025 knapp über 175.000 € zvE lag? Dann besteht weiterhin kein Elterngeldanspruch — die Grenze ist absolut, nicht stufenweise.
- … mein Kind 2026 25 Jahre alt wird? Kindergeldanspruch endet zum Monatsende des 25. Geburtstags. Die Erhöhung 2026 wirkt nur bis dahin.
- … ich Bürgergeld beziehe? Die Regelsatzerhöhung erfolgt automatisch ab Januar. Kindergeld wird weiterhin voll auf Bürgergeld angerechnet.
- … ich Anspruch auf Kinderzuschlag habe? Der erhöhte Höchstbetrag (297 € statt 292 €) wird im nächsten Bewilligungszeitraum automatisch berücksichtigt.
Häufige Fehler beim Umgang mit den 2026er-Änderungen
- Fehler 1: Steuerklasse nicht prüfen. Wer noch in Steuerklasse I geführt wird, obwohl Alleinerziehend, verschenkt mehrere hundert Euro Steuervorteil pro Jahr.
- Fehler 2: Kinderfreibetrag manuell beantragen wollen. Nicht nötig — das Finanzamt prüft automatisch. Wichtig ist nur die Anlage Kind in der Steuererklärung.
- Fehler 3: Annahme, Elterngeld-Grenze sei dynamisch. Die 175.000 € zvE gelten als harte Obergrenze. Schon ein Euro Überschreitung führt zu vollständigem Anspruchsverlust.
- Fehler 4: KiZ-Folgeantrag verschlafen. Der erhöhte Höchstbetrag 2026 kommt nur an, wenn der Anspruch lückenlos weiterläuft.
Was bedeutet das für Ihre Familie?
Eine Familie mit zwei Kindern erhält 2026:
- Kindergeld: 2 × 259 € = 518 €/Monat (+8 € gegenüber 2025)
- Jahresbetrag: 6.216 € statt 6.120 € (+96 €/Jahr)
- Bei KiZ-Bezug: zusätzlich bis +10 € durch erhöhten Höchstbetrag
Für Eltern mit drei Kindern und Bürgergeld-Bezug summieren sich Kindergelderhöhung, leicht angepasste Regelsätze und stabile Wohnkostenübernahme auf etwa 25–35 € mehr Monatsbudget. Selbst bescheidene Anpassungen werden dadurch spürbar.
Mit Rechnern die individuelle Auswirkung prüfen
Wer wissen will, wie sich die Änderungen 2026 konkret auf die eigene Situation auswirken, nutzt unsere kostenlosen Rechner. Der Kindergeld-Rechner zeigt den Jahresbetrag pro Kind. Der Kinderzuschlag-Rechner ermittelt den voraussichtlichen KiZ nach Einkommen. Wer Klarheit über alle Leistungen sucht, nutzt den Familienleistungs-Check für eine vollständige Berechnung. Eine kompakte Beträge-Übersicht bietet unser Leitfaden zu allen Familienleistungen 2026.
Letzte Aktualisierung
Stand: 24.05.2026. Alle Beträge basieren auf dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 19. Dezember 2024, den Verkündungen des Bundesministeriums der Justiz zur Düsseldorfer Tabelle und den jährlichen Bekanntmachungen der Familienkasse. Änderungen während des Jahres bleiben vorbehalten — verbindliche Auskunft erteilen die zuständigen Behörden.
