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Ratgeber · 01. Mai 2026

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026 – 4.260 € Steuerbonus

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026: 4.260 € für das erste Kind, +240 € je weiterem Kind. Steuerklasse II, Antrag, Kombination mit Kindergeld.

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01. Mai 2026

Veröffentlicht

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24. Mai 2026

Aktualisiert

Alleinerziehend – Entlastungsbetrag 2026
Inhaltsverzeichnis

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026 – Vollständiger Steuerratgeber

Stand: Mai 2026. Alleinerziehende erhalten 2026 einen steuerlichen Entlastungsbetrag von 4.260 € für das erste Kind plus 240 € für jedes weitere Kind im Haushalt. Diese Vergünstigung nach § 24b EStG senkt das zu versteuernde Einkommen unmittelbar und führt je nach Grenzsteuersatz zu einer monatlichen Nettoentlastung zwischen 90 und 160 €.

Rechtsgrundlagen: § 24b EStG im Detail

Der Entlastungsbetrag ist seit dem Veranlagungszeitraum 2015 dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Maßgeblich ist § 24b EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten – auch für 2026 unverändert – folgende Beträge:

  • Grundentlastungsbetrag: 4.260 € pro Jahr für das erste Kind
  • Erhöhungsbetrag: 240 € pro Jahr für jedes weitere Kind im Haushalt
  • Voraussetzung: Haushaltszugehörigkeit mindestens eines Kindes nach § 32 EStG mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Die monatliche Berücksichtigung in der Lohnsteuerklasse II ergibt sich aus § 38b Abs. 1 Nr. 2 EStG. Wer im laufenden Jahr die Voraussetzungen erstmals erfüllt (Trennung, Auszug des Partners), erhält den Entlastungsbetrag anteilig ab dem ersten vollen Monat, in dem die Voraussetzungen vorlagen.

Was bedeutet "alleinstehend" im Sinne des Gesetzes?

Alleinstehend ist, wer:

  • nicht verheiratet ist und auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft führt,
  • verwitwet ist und keine neue Partnerschaft eingegangen ist,
  • dauerhaft getrennt lebt (mindestens seit dem Trennungsjahr endgültig),
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen führt.

Eine Haushaltsgemeinschaft besteht laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil VI R 38/19) bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener regelmäßig im Haushalt nächtigt und sich an der Lebensführung beteiligt. Erwachsene Kinder über 18 Jahren ohne eigenen Kindergeldanspruch zählen ausdrücklich als haushaltsschädlich – Kinder mit fortbestehendem Kindergeldanspruch (Ausbildung, Studium bis 25) jedoch nicht.

Wie viel Steuer spart der Entlastungsbetrag konkret?

Die tatsächliche Ersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Hier drei realistische Berechnungen:

Jahresbrutto Grenzsteuersatz Entlastungsbetrag Steuerersparnis/Jahr Monatlicher Vorteil
28.000 € 22 % 4.260 € 937 € 78 €
42.000 € 30 % 4.260 € 1.278 € 107 €
60.000 € 36 % 4.260 € 1.534 € 128 €
80.000 € 42 % 4.260 € 1.789 € 149 €

Wer zusätzlich Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer zahlt, profitiert nochmals leicht mehr, weil beide Zuschläge auf der Einkommensteuer aufsetzen.

Drei Fallbeispiele aus der Beratungspraxis

Fall 1: Familie Schneider – frisch getrennt, ein Kind

Frau Schneider hat sich im Februar 2026 von ihrem Ehemann getrennt. Sie wohnt mit ihrem 6-jährigen Sohn alleine in einer Mietwohnung in Hannover. Bruttoeinkommen: 38.500 €/Jahr.

  • Februar 2026: Trennung, Auszug des Ehemanns am 15.02.
  • März 2026: erster voller Monat alleinerziehend
  • Steuerklassenwechsel auf II ab April 2026 (Antrag im März eingereicht)
  • Anteiliger Entlastungsbetrag 2026: 4.260 € × 10/12 = 3.550 €
  • Grenzsteuersatz: rund 28 %
  • Steuerersparnis im Jahr 2026: ca. 994 €

Wichtig: Auch wenn der Steuerklassenwechsel erst ab April wirkt, kann der vollständige anteilige Betrag für die Monate März bis Dezember in der Einkommensteuererklärung 2026 über die Anlage Kind geltend gemacht werden.

Fall 2: Familie Yilmaz – drei Kinder, dauerhaft alleinerziehend

Frau Yilmaz lebt seit 2022 alleine mit drei Kindern (12, 9, 5 Jahre) in Berlin. Jahresbrutto: 52.000 €.

  • Entlastungsbetrag: 4.260 € + 240 € + 240 € = 4.740 €
  • Grenzsteuersatz: ca. 32 %
  • Jährliche Steuerersparnis: 4.740 € × 32 % = 1.517 €
  • Solidaritätszuschlag entfällt 2026 ohnehin
  • Kirchensteuer (8 % Bayern-Vergleich, hier 9 % Berlin): zusätzlich ca. 136 €
  • Gesamtentlastung: rund 1.653 €/Jahr oder 138 €/Monat

Fall 3: Familie Becker – Lebensgefährte zieht ein

Frau Becker bezog ab 2023 den Entlastungsbetrag. Im Oktober 2026 zieht ihr neuer Lebensgefährte dauerhaft in den Haushalt ein.

  • Januar bis September 2026: Entlastungsbetrag voll = 4.260 € × 9/12 = 3.195 €
  • Ab Oktober 2026: kein Entlastungsbetrag mehr
  • Meldepflicht beim Finanzamt innerhalb eines Monats
  • Steuerklasse wechselt zurück auf I

Achtung: Wer die Änderung nicht meldet und im Folgejahr eine Steuererklärung mit altem Status abgibt, riskiert eine Steuernachzahlung plus Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Steuerklasse II beantragen: Schritt für Schritt

Der einfachste Weg zur monatlichen Entlastung führt über die Lohnsteuerklasse II.

  1. Formular besorgen: "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" oder "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Alleinerziehenden". Online verfügbar unter elster.de.
  2. Erforderliche Nachweise: Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts, die belegt, dass nur die antragstellende Person plus Kind(er) im Haushalt gemeldet sind.
  3. Versicherung an Eides statt: Im Antrag muss erklärt werden, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Dritten besteht.
  4. Einreichung: Persönlich, postalisch oder via Elster beim zuständigen Finanzamt.
  5. Wirksamwerden: Ab dem auf den Antrag folgenden Monat. Arbeitgeber erhält automatisch die neue ELStAM-Eintragung.
  6. Rückwirkende Geltendmachung: Für zurückliegende Monate ausschließlich über die Einkommensteuererklärung (Anlage Kind).

Vergleichstabelle: Wann gibt es welchen Entlastungsbetrag?

Lebenssituation Entlastungsbetrag Hinweis
Ledig, 1 Kind im Haushalt 4.260 € Steuerklasse II möglich
Ledig, 2 Kinder im Haushalt 4.500 € + 240 € pro weiterem Kind
Ledig, 3 Kinder im Haushalt 4.740 €
Geschieden, paritätisches Wechselmodell Antragsabhängig Beide Eltern können je hälftigen Betrag erhalten
Verheiratet, getrennt lebend Ab Trennungsmonat anteilig Trennung muss endgültig sein
Verwitwet Voller Betrag Splittingtarif zusätzlich im Todesjahr + Folgejahr
Mit Pflegekind im Haushalt 4.260 € Pflegekind zählt wie leibliches Kind
Lebensgemeinschaft (auch ohne Trauschein) 0 € Anspruch entfällt komplett
WG mit anderem Erwachsenen 0 € Auch ohne romantische Beziehung

Was passiert, wenn... – fünf häufige Sonderfälle

...das Kind im Studium auszieht? Solange Kindergeldanspruch besteht (Ausbildung, Studium bis 25), bleibt der Entlastungsbetrag erhalten, sofern das Kind weiterhin in Ihrer Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zweitwohnsitz am Studienort schadet nicht.

...ich im Wechselmodell mit dem Ex-Partner lebe? Beide Elternteile können jeweils den halben Entlastungsbetrag erhalten (2.130 €). Voraussetzung: Das Kind ist bei beiden mit Wohnsitz gemeldet und lebt tatsächlich annähernd hälftig in beiden Haushalten.

...mein erwachsener Sohn vorübergehend wieder einzieht? Wenn er älter als 25 ist und kein Kindergeldanspruch mehr besteht, entfällt der Entlastungsbetrag ab dem ersten vollen Monat seines Einzugs. Eine Übergangsphase von wenigen Wochen wird vom Finanzamt meist toleriert, dauerhafte Wohngemeinschaft jedoch nicht.

...ich zur Untermiete einen Erwachsenen aufnehme? Auch ein zahlender Mieter im selben Haushalt zerstört die Voraussetzung "alleinstehend". Anders bei klar getrennten Wohneinheiten mit eigenem Eingang und Sanitäranlagen.

...mein Ex-Partner Unterhalt zahlt? Die Höhe des Unterhalts hat keinen Einfluss auf den Entlastungsbetrag. Auch bei vollem Trennungsunterhalt bleibt der Anspruch bestehen, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fehler bei der Beantragung

Fehler 1: Steuerklassenwechsel vergessen. Viele Alleinerziehende bleiben jahrelang in Klasse I und holen sich den Entlastungsbetrag erst über die Steuererklärung zurück. Das ist legal, aber liquiditätsschädlich – sie warten bis zu 18 Monate auf Geld, das ihnen monatlich zustehen würde.

Fehler 2: Haushaltsgemeinschaft nicht gemeldet. Wer den neuen Partner einziehen lässt und das Finanzamt nicht informiert, riskiert hohe Nachzahlungen plus Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr.

Fehler 3: Wechselmodell-Vereinbarung fehlt schriftlich. Wollen geschiedene Eltern den Betrag aufteilen, sollte eine schriftliche Vereinbarung über das Wechselmodell vorliegen. Ohne diese kommt es regelmäßig zu Streit mit dem Finanzamt.

Fehler 4: Anteilige Berechnung im Trennungsjahr ignoriert. Wer sich im Juli trennt, kann nur 6/12 des Entlastungsbetrags ansetzen – nicht den vollen Jahresbetrag. Viele Steuersoftware-Programme fragen dies nicht ab.

Kombination mit anderen Familienleistungen

Der Entlastungsbetrag wird unabhängig von folgenden Leistungen gewährt:

  • Kindergeld (259 €/Monat 2026)
  • Kinderfreibetrag (9.756 € pro Kind, Günstigerprüfung)
  • Unterhaltsvorschuss (bis 364 €/Monat 2026, je nach Alter)
  • Kinderzuschlag (bis 297 €/Monat bei geringem Einkommen)
  • Wohngeld (bedarfsabhängig)

Eine Anrechnung findet nicht statt. Wer den vollen Mix nutzt, kann die finanzielle Situation als alleinerziehender Elternteil spürbar stabilisieren. Mehr zur Wahl zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag finden Sie im Ratgeber Kindergeld vs. Kinderfreibetrag, die genaue Höhe Ihres Kindergeldanspruchs ermittelt der Kindergeld-Rechner. Bei Unterhaltsfragen unterstützt der Düsseldorfer Tabelle Rechner.

Vergleich: Was war 2025 anders?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende blieb 2025 und 2026 betragsmäßig stabil: 4.260 € Grundbetrag pro Jahr plus 240 € pro weiterem Kind. Auch die Eintragung in ELStAM erfolgt unverändert über die Wahl der Steuerklasse II. Was sich seit der Reform 2023 zementiert hat: Die Höhe wurde damals von 1.908 € auf 4.260 € erhöht — eine mehr als doppelte Anhebung — und diese Anpassung wirkt nach wie vor.

Ein Detail, das 2025 viele übersehen haben: Die Lohnsteuerbescheinigung 2025 zeigt erstmals einen separaten Hinweis auf die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags. Das erleichtert die Prüfung über das ELSTER-Portal, ob das Finanzamt den Betrag korrekt eingerechnet hat. Wer ihn rückwirkend für 2024 oder 2025 nicht erhalten hat, kann ihn noch über die freiwillige Einkommensteuererklärung nachreklamieren — rückwirkend bis zu vier Jahre, also auch noch bis Ende 2028 für das Jahr 2024.

Für 2026 stehen keine Änderungen am Entlastungsbetrag selbst an, jedoch wurde der Grundfreibetrag auf 12.348 € erhöht — diese Anhebung wirkt zusätzlich entlastend.

Praxis-Hinweis: Wann der Eintrag nachzuholen ist

Wer den Entlastungsbetrag im laufenden Jahr nicht in ELStAM eingetragen hat — etwa weil das Kind erst während des Jahres bei der Mutter gemeldet wurde — kann den vollen Jahresbetrag dennoch über die Einkommensteuererklärung geltend machen. Maßgeblich ist die Anlage Kind plus formloser Hinweis im Mantelbogen. Für laufende Folgejahre lohnt es sich, beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen — der Entlastungsbetrag wird dann monatlich im Netto berücksichtigt.

Nächste Schritte

FAQ08

Häufige Fragen

Q.01Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026?
Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 weiterhin 4.260 € pro Jahr für das erste Kind im Haushalt, plus 240 € für jedes weitere Kind. Die Beträge sind seit dem Jahressteuergesetz 2022 unverändert und gelten unmittelbar als Freibetrag, der das zu versteuernde Einkommen senkt. Bei Steuerklasse II wird der Betrag automatisch monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ohne dass eine separate Beantragung in der Steuererklärung nötig ist. Wer in Steuerklasse I geblieben ist, holt sich die Entlastung über die Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung zurück.
Q.02Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch hat, wer alleinstehend ist und mindestens ein Kind im Haushalt hat, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Alleinstehend bedeutet: nicht verheiratet, keine eingetragene Lebenspartnerschaft, dauerhaft getrennt lebend oder verwitwet – und keine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen volljährigen Erwachsenen. Volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch im Haushalt zerstören den Anspruch ebenso wie ein Lebensgefährte, ein WG-Mitbewohner oder ein Untermieter mit gemeinsamer Wirtschaftsführung.
Q.03Wie beantrage ich Steuerklasse II?
Den Wechsel beantragen Sie beim zuständigen Finanzamt mit dem Formular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, das auch über Elster online ausgefüllt werden kann. Sie benötigen eine aktuelle Meldebescheinigung, die belegt, dass nur Sie und Ihre Kinder im Haushalt gemeldet sind. Zusätzlich geben Sie eine Versicherung an Eides statt ab, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Dritten besteht. Die neue Steuerklasse wirkt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat und wird automatisch über das ELStAM-Verfahren an Ihren Arbeitgeber übermittelt.
Q.04Was passiert mit dem Entlastungsbetrag, wenn ein neuer Partner einzieht?
Der Anspruch entfällt ab dem ersten vollen Monat, in dem der neue Partner dauerhaft im Haushalt lebt. Bereits eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne Trauschein genügt, um die Voraussetzung alleinstehend zu zerstören. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Änderung dem Finanzamt unverzüglich zu melden. Wer dies versäumt, riskiert Steuernachforderungen samt Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr. Der Steuerklassenwechsel zurück auf Klasse I sollte zeitnah erfolgen, um spätere Korrekturen zu vermeiden.
Q.05Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch im Wechselmodell?
Ja, im paritätischen Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung können beide getrennten Eltern jeweils den hälftigen Entlastungsbetrag von 2.130 € pro Jahr in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass das Kind bei beiden Elternteilen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz gemeldet ist und tatsächlich regelmäßig in beiden Haushalten lebt. Eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung ist dringend zu empfehlen, da das Finanzamt sonst häufig Nachweise verlangt. Erhöhungsbeträge für weitere Kinder werden anteilig aufgeteilt.
Q.06Gilt der Entlastungsbetrag auch für Pflegekinder?
Ja, Pflegekinder im Haushalt zählen für den Entlastungsbetrag wie leibliche Kinder, sofern für sie ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Pflegekind dauerhaft im Haushalt aufgenommen wurde und das Verhältnis auf längere Sicht angelegt ist. Kurzfristige Bereitschaftspflege oder Wochenendpflege reicht in der Regel nicht aus. Der Nachweis erfolgt über die Pflegevereinbarung mit dem Jugendamt und die entsprechende Eintragung im Kindergeldbescheid.
Q.07Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag auf das Elterngeld aus?
Direkt gar nicht. Das Elterngeld bemisst sich nach dem Nettoeinkommen vor der Geburt, und in dieser Berechnung wird die Lohnsteuerklasse II bzw. der Entlastungsbetrag genauso berücksichtigt wie jeder andere Freibetrag. Wer also rechtzeitig in Steuerklasse II wechselt, hat ein höheres Nettoeinkommen und damit auch ein etwas höheres Elterngeld. Wichtig ist, dass der Steuerklassenwechsel mindestens sieben Monate vor dem Geburtsmonat wirksam sein muss, sonst wird die alte Steuerklasse bei der Elterngeldberechnung herangezogen.
Q.08Kann ich den Entlastungsbetrag rückwirkend für frühere Jahre beantragen?
Ja, eine rückwirkende Geltendmachung ist über die Einkommensteuererklärung der jeweiligen Jahre möglich, solange die Festsetzungsfrist von vier Jahren nicht abgelaufen ist. 2026 können Sie also noch Steuererklärungen für 2022 bis 2025 nachreichen und den Entlastungsbetrag in der Anlage Kind eintragen. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide lassen sich nur dann ändern, wenn neue Tatsachen vorliegen, etwa eine bisher nicht angegebene Trennung. Bei freiwilligen Steuererklärungen ohne Pflicht zur Abgabe bleibt die Vier-Jahres-Frist maßgeblich.

Redaktion

Redaktion Steuern & ELSTAM

Fachredaktion Steuerrecht für Familien

Unsere Steuerredaktion bereitet Inhalte zum Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie zur Steuerklassenwahl bei Elterngeldbezug auf. Grundlage sind das EStG (§§ 31, 32, 24b, 38b) sowie die jeweils aktuellen BMF-Schreiben. Berechnungen werden gegen den Einkommensteuertarif § 32a EStG abgeglichen.

Faktencheck:Redaktion FaktencheckQuellenprüfung & redaktionelle Qualitätssicherung

Stand dieser Version:24. Mai 2026

Redaktionell recherchiert und geprüft. Keine Rechtsberatung iSv § 2 RDG.

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