Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt berechnen & verstehen
Stand: Januar 2026. Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten herausgegeben und definiert für 14 Einkommensstufen den monatlichen Mindestunterhalt nach Altersgruppen. Seit dem 1. Januar 2026 gelten erhöhte Bedarfssätze und ein angehobener Selbstbehalt von 1.450 € für Erwerbstätige.
Auf einen Blick
- Mindestunterhalt 0–5 Jahre: 482 € (Stufe 1, abzüglich halbes Kindergeld = Zahlbetrag 352,50 €)
- Mindestunterhalt 6–11 Jahre: 554 € (Zahlbetrag 424,50 €)
- Mindestunterhalt 12–17 Jahre: 649 € (Zahlbetrag 519,50 €)
- Volljährige in Ausbildung: 693 € (Kindergeld in voller Höhe abzüglich, Zahlbetrag 434 €)
- Selbstbehalt Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 €/Monat
- Selbstbehalt Nicht-Erwerbstätige: 1.200 €/Monat
- Kindergeld-Anrechnung: 50 % bei Minderjährigen (= 129,50 € pro Kind), 100 % bei Volljährigen (= 259 €)
- Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026
Wie die Düsseldorfer Tabelle funktioniert
Die Tabelle ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils einer von 14 Stufen zu. Stufe 1 beginnt bei einem Einkommen bis 2.100 €, Stufe 14 endet bei 11.200 €. Innerhalb jeder Stufe steigt der Unterhalt um 5 bis 8 Prozent gegenüber der vorherigen. Maßgeblich für die Höhe ist nicht das Bruttogehalt, sondern das Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, Schulden und Vorsorgeaufwendungen. Diese Bereinigung führt häufig zu Streit zwischen den Eltern und ist regelmäßig Gegenstand familiengerichtlicher Verfahren.
Der ausgewiesene Tabellenbetrag ist der Bedarf des Kindes. Davon ziehen Sie die anrechenbare Hälfte des Kindergeldes (129,50 €) ab, um den tatsächlich zu zahlenden Betrag — den Zahlbetrag — zu ermitteln. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung wird das volle Kindergeld (259 €) abgezogen, weil der Volljährige es selbst beziehen kann oder es zur Hälfte an jeden Elternteil ausgezahlt würde.
Die vier Altersgruppen
| Altersgruppe | Anwendung | Anrechnung Kindergeld |
|---|---|---|
| 1. Altersstufe (0–5 Jahre) | ab Geburt bis Vollendung 6. Lebensjahr | 129,50 € (halbes Kindergeld) |
| 2. Altersstufe (6–11 Jahre) | Grundschulalter | 129,50 € |
| 3. Altersstufe (12–17 Jahre) | weiterführende Schule | 129,50 € |
| 4. Altersstufe (ab 18 Jahre) | Volljährige in Ausbildung bis 25 | 259,00 € (volles Kindergeld) |
Die Einkommensstufen 2026 im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die Bedarfssätze (vor Kindergeld-Anrechnung) für die 14 Stufen. Die Prozentangabe in Klammern markiert den Aufschlag gegenüber dem Mindestunterhalt der Stufe 1.
| Stufe | Nettoeinkommen | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. | Ab 18 J. |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | bis 2.100 € | 482 € | 554 € | 649 € | 693 € |
| 2 | 2.101–2.500 € | 507 € | 582 € | 682 € | 728 € |
| 3 | 2.501–2.900 € | 531 € | 610 € | 714 € | 763 € |
| 4 | 2.901–3.300 € | 555 € | 638 € | 747 € | 797 € |
| 5 | 3.301–3.700 € | 579 € | 666 € | 779 € | 832 € |
| 6 | 3.701–4.100 € | 613 € | 705 € | 825 € | 880 € |
| 7 | 4.101–4.500 € | 647 € | 744 € | 871 € | 929 € |
| 8 | 4.501–4.900 € | 680 € | 783 € | 916 € | 977 € |
| 9 | 4.901–5.300 € | 714 € | 821 € | 962 € | 1.026 € |
| 10 | 5.301–5.700 € | 748 € | 860 € | 1.008 € | 1.075 € |
| 11 | 5.701–6.400 € | 782 € | 898 € | 1.053 € | 1.123 € |
| 12 | 6.401–7.200 € | 816 € | 937 € | 1.099 € | 1.172 € |
| 13 | 7.201–8.200 € | 849 € | 976 € | 1.144 € | 1.220 € |
| 14 | 8.201–9.700 € | 883 € | 1.014 € | 1.190 € | 1.269 € |
Bei Einkommen über 9.700 € entscheidet das Familiengericht im Einzelfall nach dem konkreten Bedarf des Kindes. Bei sehr hohen Einkommen werden Luxusbedürfnisse nicht automatisch anerkannt — der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass das Kind teilhaben darf, aber nicht jeden Wunsch finanziert bekommt.
Der Selbstbehalt — was dem Unterhaltspflichtigen bleibt
Niemand soll durch Unterhaltszahlungen unter das Existenzminimum gedrückt werden. Deshalb definiert die Düsseldorfer Tabelle einen notwendigen Selbstbehalt, der dem zahlenden Elternteil garantiert bleibt:
- 1.450 €/Monat für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern (darin enthalten: 580 € Warmmiete)
- 1.200 €/Monat für Nicht-Erwerbstätige (z. B. Bürgergeld-Empfänger)
- 1.750 €/Monat angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um den vollen Tabellenbetrag zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Dann muss der Unterhalt anteilig gekürzt werden — entweder gleichmäßig auf alle Berechtigten oder nach der gesetzlichen Rangfolge des § 1609 BGB (minderjährige Kinder gehen vor volljährigen, gemeinsame Kinder vor neuen Ehegatten).
Drei Rechenbeispiele aus dem Alltag
Familie A — Getrennte Eltern, ein Kind, mittleres Einkommen
Herr Becker, geschieden, verdient 3.450 € netto im Monat als Industriemechaniker. Tochter Mia (8 Jahre) lebt bei der Mutter. Berufsbedingte Aufwendungen (Pendelpauschale, Fortbildung): 150 €. Bereinigtes Einkommen: 3.300 € → Stufe 4. Tabellenbedarf für 6–11 Jahre: 638 €. Davon ab: halbes Kindergeld 129,50 €. Zahlbetrag: 508,50 €/Monat. Nach Abzug bleiben Herrn Becker 2.791,50 €, also deutlich über dem Selbstbehalt von 1.450 €. Kein Mangelfall.
Familie B — Patchwork mit drei Kindern
Frau Hartmann, 38, verdient 4.200 € netto, hat ein gemeinsames Kind (4 Jahre) mit dem aktuellen Partner und zwei Kinder (10 und 14 Jahre) aus erster Ehe, die bei ihrem Ex-Mann leben. Sie ist gegenüber den älteren Kindern barunterhaltspflichtig. Stufe 7 (Einkommen 4.101–4.500 €). Bedarf: 744 € (10 J.) + 871 € (14 J.) = 1.615 €. Abzüglich Kindergeld 2 × 129,50 € = Zahlbetrag 1.356 €/Monat. Für das jüngere Kind im eigenen Haushalt entsteht keine separate Zahlung — der Naturalunterhalt deckt den Anspruch.
Familie C — Mangelfall mit Geringverdiener
Herr Kowalski, Lagerhelfer, verdient 1.890 € netto. Sohn Tim (3 Jahre) lebt bei der Mutter. Stufe 1, Tabellenbedarf 482 €. Selbstbehalt: 1.450 €. Rechnerisch verfügbar: 1.890 € − 1.450 € = 440 €. Damit kann Herr Kowalski den Mindestunterhalt nicht voll bezahlen. Zahlbetrag: 440 € − 129,50 € halbes Kindergeld = 310,50 €. Die Differenz zum vollen Mindestunterhalt (Zahlbetrag wäre regulär 352,50 €) kann die Mutter über den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt erhalten — bis zu 227 € für Kinder unter 6 Jahren.
Bereinigtes Nettoeinkommen — was abgezogen werden darf
Vor der Zuordnung zur Tabellenstufe wird das Nettoeinkommen bereinigt. Diese Posten dürfen abgezogen werden:
- Berufsbedingte Aufwendungen: pauschal 5 % des Nettos, mindestens 50 €, maximal 150 €/Monat. Höhere Aufwendungen sind nachzuweisen.
- Vorsorgeaufwendungen: zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (z. B. Riester, Rürup).
- Schulden: ehebedingte Verbindlichkeiten, sofern vor Trennung entstanden und gemeinsam veranlasst.
- Krankheitskosten: nicht von der Krankenkasse erstattete Aufwendungen.
- Kosten Umgangsrecht: Fahrtkosten zum Kind, wenn unverhältnismäßig hoch (Pendelpauschale 0,30 €/km).
Nicht abzugsfähig sind freiwillige Beiträge zu Vereinen, Tilgungsraten für Konsumkredite nach der Trennung und Anschaffungen für den neuen Haushalt.
Anpassungen und Sonderbedarfe
Neben dem laufenden Tabellenunterhalt kann das Kind Sonderbedarf und Mehrbedarf geltend machen. Sonderbedarf ist unregelmäßig und unvorhersehbar (Klassenfahrt, kieferorthopädische Behandlung, Konfirmation). Mehrbedarf ist regelmäßig, aber nicht im Tabellenbetrag enthalten (Kita-Gebühren über die staatliche Förderung hinaus, Nachhilfe, Privatschulgebühren). Beide Posten tragen die Eltern in der Regel anteilig nach ihrem Einkommensverhältnis.
Häufige Fehler vermeiden
- Fehler 1: Bruttoeinkommen statt Nettoeinkommen zugrunde legen. Die Tabelle arbeitet ausschließlich mit Netto.
- Fehler 2: Vergessene Kindergeld-Anrechnung. Der Tabellenbetrag ist der Bedarf, nicht der Zahlbetrag.
- Fehler 3: Nicht alle Unterhaltspflichten addieren. Bei mehreren Kindern gilt die Stufenzuordnung gemeinsam, nicht pro Kind isoliert.
- Fehler 4: Verspätete Anpassung. Mit jedem Altersstufen-Wechsel des Kindes ändert sich der Bedarf — dafür muss aktiv ein neuer Titel oder eine Abänderungsklage erwirkt werden.
Vergleich: Was war 2025 anders?
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 wies in der ersten Einkommensstufe (bis 2.100 € netto) folgende Mindestunterhaltsbeträge auf: 480 € (0–5 Jahre), 551 € (6–11 Jahre), 645 € (12–17 Jahre). 2026 wurden diese Sätze leicht angehoben auf 482 €, 554 € und 649 € — eine Steigerung zwischen 0,4 % und 0,6 %.
Auch der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wurde 2026 von 1.450 € (gleich wie 2025) unverändert beibehalten. Eine spürbare Anhebung gab es zuletzt 2024 — der Mindestselbstbehalt für Nichterwerbstätige liegt 2026 bei 1.200 €. Bedeutung in der Praxis: Wer 2026 erstmals zahlungspflichtig wird oder sein Einkommen sich verändert hat, sollte den bestehenden Titel anpassen lassen — entweder beim Jugendamt (Beistandschaft) oder über einen Anwalt für Familienrecht. Ein Titel aus 2024 oder früher ist mit den neuen Sätzen nicht mehr aktuell.
Nächste Schritte
- Berechnen Sie Ihren Zahlbetrag direkt mit dem Unterhaltsrechner.
- Prüfen Sie als alleinerziehendes Elternteil den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
- Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle Familienleistungen für Alleinerziehende.
- Lesen Sie weiter zur Kindergeld-Anrechnung beim Unterhalt.
Quellen
- Düsseldorfer Tabelle 2026, Oberlandesgericht Düsseldorf: olg-duesseldorf.nrw.de
- BGB §§ 1601–1615n (Unterhaltspflicht): gesetze-im-internet.de/bgb
- Bundesministerium für Familie: bmfsfj.de
- Familienportal des BMFSFJ: familienportal.de
- Bundeskindergeldgesetz § 6a (Kinderzuschlag): gesetze-im-internet.de/bkgg_1996
Hinweis (YMYL-Disclaimer): Stand: Januar 2026 | Unverbindliche Schätzung. Diese Inhalte ersetzen keine anwaltliche oder familienrechtliche Beratung. Bei konkreten Unterhaltsstreitigkeiten wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt (Beistandschaft).
