Familienleistungen-Rechner.deRechner · DE
Ratgeber · 18. Mai 2026

Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt berechnen & verstehen

Düsseldorfer Tabelle 2026 vollständig erklärt: alle 14 Einkommensstufen, Zahlbeträge nach Kindergeld-Anrechnung (129,50 €), Selbstbehalt 1.450 € und 3 praktische Rechenbeispiele.

01

8 min

Lesezeit

02

18. Mai 2026

Veröffentlicht

03

24. Mai 2026

Aktualisiert

Düsseldorfer Tabelle 2026 – Kindesunterhalt
Inhaltsverzeichnis

Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt berechnen & verstehen

Stand: Januar 2026. Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten herausgegeben und definiert für 14 Einkommensstufen den monatlichen Mindestunterhalt nach Altersgruppen. Seit dem 1. Januar 2026 gelten erhöhte Bedarfssätze und ein angehobener Selbstbehalt von 1.450 € für Erwerbstätige.

Auf einen Blick

  • Mindestunterhalt 0–5 Jahre: 482 € (Stufe 1, abzüglich halbes Kindergeld = Zahlbetrag 352,50 €)
  • Mindestunterhalt 6–11 Jahre: 554 € (Zahlbetrag 424,50 €)
  • Mindestunterhalt 12–17 Jahre: 649 € (Zahlbetrag 519,50 €)
  • Volljährige in Ausbildung: 693 € (Kindergeld in voller Höhe abzüglich, Zahlbetrag 434 €)
  • Selbstbehalt Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 €/Monat
  • Selbstbehalt Nicht-Erwerbstätige: 1.200 €/Monat
  • Kindergeld-Anrechnung: 50 % bei Minderjährigen (= 129,50 € pro Kind), 100 % bei Volljährigen (= 259 €)
  • Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026

Wie die Düsseldorfer Tabelle funktioniert

Die Tabelle ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils einer von 14 Stufen zu. Stufe 1 beginnt bei einem Einkommen bis 2.100 €, Stufe 14 endet bei 11.200 €. Innerhalb jeder Stufe steigt der Unterhalt um 5 bis 8 Prozent gegenüber der vorherigen. Maßgeblich für die Höhe ist nicht das Bruttogehalt, sondern das Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, Schulden und Vorsorgeaufwendungen. Diese Bereinigung führt häufig zu Streit zwischen den Eltern und ist regelmäßig Gegenstand familiengerichtlicher Verfahren.

Der ausgewiesene Tabellenbetrag ist der Bedarf des Kindes. Davon ziehen Sie die anrechenbare Hälfte des Kindergeldes (129,50 €) ab, um den tatsächlich zu zahlenden Betrag — den Zahlbetrag — zu ermitteln. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung wird das volle Kindergeld (259 €) abgezogen, weil der Volljährige es selbst beziehen kann oder es zur Hälfte an jeden Elternteil ausgezahlt würde.

Die vier Altersgruppen

Altersgruppe Anwendung Anrechnung Kindergeld
1. Altersstufe (0–5 Jahre) ab Geburt bis Vollendung 6. Lebensjahr 129,50 € (halbes Kindergeld)
2. Altersstufe (6–11 Jahre) Grundschulalter 129,50 €
3. Altersstufe (12–17 Jahre) weiterführende Schule 129,50 €
4. Altersstufe (ab 18 Jahre) Volljährige in Ausbildung bis 25 259,00 € (volles Kindergeld)

Die Einkommensstufen 2026 im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die Bedarfssätze (vor Kindergeld-Anrechnung) für die 14 Stufen. Die Prozentangabe in Klammern markiert den Aufschlag gegenüber dem Mindestunterhalt der Stufe 1.

Stufe Nettoeinkommen 0–5 J. 6–11 J. 12–17 J. Ab 18 J.
1 bis 2.100 € 482 € 554 € 649 € 693 €
2 2.101–2.500 € 507 € 582 € 682 € 728 €
3 2.501–2.900 € 531 € 610 € 714 € 763 €
4 2.901–3.300 € 555 € 638 € 747 € 797 €
5 3.301–3.700 € 579 € 666 € 779 € 832 €
6 3.701–4.100 € 613 € 705 € 825 € 880 €
7 4.101–4.500 € 647 € 744 € 871 € 929 €
8 4.501–4.900 € 680 € 783 € 916 € 977 €
9 4.901–5.300 € 714 € 821 € 962 € 1.026 €
10 5.301–5.700 € 748 € 860 € 1.008 € 1.075 €
11 5.701–6.400 € 782 € 898 € 1.053 € 1.123 €
12 6.401–7.200 € 816 € 937 € 1.099 € 1.172 €
13 7.201–8.200 € 849 € 976 € 1.144 € 1.220 €
14 8.201–9.700 € 883 € 1.014 € 1.190 € 1.269 €

Bei Einkommen über 9.700 € entscheidet das Familiengericht im Einzelfall nach dem konkreten Bedarf des Kindes. Bei sehr hohen Einkommen werden Luxusbedürfnisse nicht automatisch anerkannt — der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass das Kind teilhaben darf, aber nicht jeden Wunsch finanziert bekommt.

Der Selbstbehalt — was dem Unterhaltspflichtigen bleibt

Niemand soll durch Unterhaltszahlungen unter das Existenzminimum gedrückt werden. Deshalb definiert die Düsseldorfer Tabelle einen notwendigen Selbstbehalt, der dem zahlenden Elternteil garantiert bleibt:

  • 1.450 €/Monat für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern (darin enthalten: 580 € Warmmiete)
  • 1.200 €/Monat für Nicht-Erwerbstätige (z. B. Bürgergeld-Empfänger)
  • 1.750 €/Monat angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern

Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um den vollen Tabellenbetrag zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Dann muss der Unterhalt anteilig gekürzt werden — entweder gleichmäßig auf alle Berechtigten oder nach der gesetzlichen Rangfolge des § 1609 BGB (minderjährige Kinder gehen vor volljährigen, gemeinsame Kinder vor neuen Ehegatten).

Drei Rechenbeispiele aus dem Alltag

Familie A — Getrennte Eltern, ein Kind, mittleres Einkommen

Herr Becker, geschieden, verdient 3.450 € netto im Monat als Industriemechaniker. Tochter Mia (8 Jahre) lebt bei der Mutter. Berufsbedingte Aufwendungen (Pendelpauschale, Fortbildung): 150 €. Bereinigtes Einkommen: 3.300 € → Stufe 4. Tabellenbedarf für 6–11 Jahre: 638 €. Davon ab: halbes Kindergeld 129,50 €. Zahlbetrag: 508,50 €/Monat. Nach Abzug bleiben Herrn Becker 2.791,50 €, also deutlich über dem Selbstbehalt von 1.450 €. Kein Mangelfall.

Familie B — Patchwork mit drei Kindern

Frau Hartmann, 38, verdient 4.200 € netto, hat ein gemeinsames Kind (4 Jahre) mit dem aktuellen Partner und zwei Kinder (10 und 14 Jahre) aus erster Ehe, die bei ihrem Ex-Mann leben. Sie ist gegenüber den älteren Kindern barunterhaltspflichtig. Stufe 7 (Einkommen 4.101–4.500 €). Bedarf: 744 € (10 J.) + 871 € (14 J.) = 1.615 €. Abzüglich Kindergeld 2 × 129,50 € = Zahlbetrag 1.356 €/Monat. Für das jüngere Kind im eigenen Haushalt entsteht keine separate Zahlung — der Naturalunterhalt deckt den Anspruch.

Familie C — Mangelfall mit Geringverdiener

Herr Kowalski, Lagerhelfer, verdient 1.890 € netto. Sohn Tim (3 Jahre) lebt bei der Mutter. Stufe 1, Tabellenbedarf 482 €. Selbstbehalt: 1.450 €. Rechnerisch verfügbar: 1.890 € − 1.450 € = 440 €. Damit kann Herr Kowalski den Mindestunterhalt nicht voll bezahlen. Zahlbetrag: 440 € − 129,50 € halbes Kindergeld = 310,50 €. Die Differenz zum vollen Mindestunterhalt (Zahlbetrag wäre regulär 352,50 €) kann die Mutter über den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt erhalten — bis zu 227 € für Kinder unter 6 Jahren.

Bereinigtes Nettoeinkommen — was abgezogen werden darf

Vor der Zuordnung zur Tabellenstufe wird das Nettoeinkommen bereinigt. Diese Posten dürfen abgezogen werden:

  1. Berufsbedingte Aufwendungen: pauschal 5 % des Nettos, mindestens 50 €, maximal 150 €/Monat. Höhere Aufwendungen sind nachzuweisen.
  2. Vorsorgeaufwendungen: zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (z. B. Riester, Rürup).
  3. Schulden: ehebedingte Verbindlichkeiten, sofern vor Trennung entstanden und gemeinsam veranlasst.
  4. Krankheitskosten: nicht von der Krankenkasse erstattete Aufwendungen.
  5. Kosten Umgangsrecht: Fahrtkosten zum Kind, wenn unverhältnismäßig hoch (Pendelpauschale 0,30 €/km).

Nicht abzugsfähig sind freiwillige Beiträge zu Vereinen, Tilgungsraten für Konsumkredite nach der Trennung und Anschaffungen für den neuen Haushalt.

Anpassungen und Sonderbedarfe

Neben dem laufenden Tabellenunterhalt kann das Kind Sonderbedarf und Mehrbedarf geltend machen. Sonderbedarf ist unregelmäßig und unvorhersehbar (Klassenfahrt, kieferorthopädische Behandlung, Konfirmation). Mehrbedarf ist regelmäßig, aber nicht im Tabellenbetrag enthalten (Kita-Gebühren über die staatliche Förderung hinaus, Nachhilfe, Privatschulgebühren). Beide Posten tragen die Eltern in der Regel anteilig nach ihrem Einkommensverhältnis.

Häufige Fehler vermeiden

  • Fehler 1: Bruttoeinkommen statt Nettoeinkommen zugrunde legen. Die Tabelle arbeitet ausschließlich mit Netto.
  • Fehler 2: Vergessene Kindergeld-Anrechnung. Der Tabellenbetrag ist der Bedarf, nicht der Zahlbetrag.
  • Fehler 3: Nicht alle Unterhaltspflichten addieren. Bei mehreren Kindern gilt die Stufenzuordnung gemeinsam, nicht pro Kind isoliert.
  • Fehler 4: Verspätete Anpassung. Mit jedem Altersstufen-Wechsel des Kindes ändert sich der Bedarf — dafür muss aktiv ein neuer Titel oder eine Abänderungsklage erwirkt werden.

Vergleich: Was war 2025 anders?

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 wies in der ersten Einkommensstufe (bis 2.100 € netto) folgende Mindestunterhaltsbeträge auf: 480 € (0–5 Jahre), 551 € (6–11 Jahre), 645 € (12–17 Jahre). 2026 wurden diese Sätze leicht angehoben auf 482 €, 554 € und 649 € — eine Steigerung zwischen 0,4 % und 0,6 %.

Auch der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wurde 2026 von 1.450 € (gleich wie 2025) unverändert beibehalten. Eine spürbare Anhebung gab es zuletzt 2024 — der Mindestselbstbehalt für Nichterwerbstätige liegt 2026 bei 1.200 €. Bedeutung in der Praxis: Wer 2026 erstmals zahlungspflichtig wird oder sein Einkommen sich verändert hat, sollte den bestehenden Titel anpassen lassen — entweder beim Jugendamt (Beistandschaft) oder über einen Anwalt für Familienrecht. Ein Titel aus 2024 oder früher ist mit den neuen Sätzen nicht mehr aktuell.

Nächste Schritte

Quellen

Hinweis (YMYL-Disclaimer): Stand: Januar 2026 | Unverbindliche Schätzung. Diese Inhalte ersetzen keine anwaltliche oder familienrechtliche Beratung. Bei konkreten Unterhaltsstreitigkeiten wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt (Beistandschaft).

FAQ08

Häufige Fragen

Q.01Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wer gibt sie heraus?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit allen weiteren Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie der Rechtsprechung — Familiengerichte folgen ihr jedoch nahezu ausnahmslos. Die Tabelle wird jährlich angepasst und orientiert sich am Mindestunterhalt nach § 1612a BGB sowie an der Mindestunterhaltsverordnung des Bundesjustizministeriums. Stand 2026 reicht sie über 14 Einkommensstufen und vier Altersgruppen des Kindes.
Q.02Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt 2026 beträgt 482 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 554 € für 6- bis 11-Jährige und 649 € für 12- bis 17-Jährige. Volljährige in Ausbildung erhalten 693 €. Diese Beträge sind der Bedarfssatz vor Kindergeld-Anrechnung. Bei Minderjährigen wird die Hälfte des Kindergeldes (129,50 €) abgezogen, sodass der tatsächliche Zahlbetrag bei 352,50 € / 424,50 € / 519,50 € liegt. Bei Volljährigen wird das volle Kindergeld von 259 € angerechnet, der Zahlbetrag liegt dann bei 434 €.
Q.03Wie funktioniert die Kindergeld-Anrechnung beim Unterhalt?
Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Tabellenbedarf angerechnet, also 129,50 € pro Kind und Monat (seit 2026). Der Hintergrund: Das Kindergeld kommt rechtlich beiden Eltern zu gleichen Teilen zugute, deshalb darf der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Anteil von seiner Zahlung abziehen. Beispiel: Tabellenbedarf 554 €, abzüglich 129,50 € = Zahlbetrag 424,50 €. Bei volljährigen Kindern wird das gesamte Kindergeld (259 €) angerechnet, weil hier in der Regel keine Naturalleistungen mehr gegenüberstehen und das Kindergeld direkt an das Kind oder zur Hälfte an jeden Elternteil ausgezahlt wird.
Q.04Was ist ein Mangelfall und wie wird er behandelt?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts (1.450 € für Erwerbstätige) nicht ausreicht, um den vollen Tabellenunterhalt für alle Berechtigten zu decken. Dann wird der verbleibende Betrag anteilig auf die Berechtigten verteilt, wobei die gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB gilt: minderjährige Kinder vor volljährigen, eigene Kinder vor neuen Ehegatten. Reicht der Unterhalt für ein minderjähriges Kind nicht für den Mindestunterhalt, kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen (max. 227–394 € je nach Alter).
Q.05Was zählt zum bereinigten Nettoeinkommen?
Vom Nettoeinkommen werden vor der Tabellenzuordnung abgezogen: berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % (min. 50 €, max. 150 €/Monat), zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens, ehebedingte Schulden, nicht erstattete Krankheitskosten und überhöhte Umgangsfahrtkosten zum Kind. Nicht abzugsfähig sind freiwillige Vereinsbeiträge, Konsumkredite nach der Trennung und Anschaffungen für den neuen Haushalt. Die Bereinigung ist häufig Streitthema, weil sie über die Tabellenstufe entscheidet — und damit über den Unterhalt. Im Zweifel hilft ein Fachanwalt oder das Jugendamt bei der Berechnung.
Q.06Muss der Unterhalt automatisch angepasst werden, wenn das Kind älter wird?
Nein, eine automatische Anpassung gibt es nur, wenn der Unterhalt als dynamischer Titel (Prozentsatz des Mindestunterhalts) festgeschrieben wurde. Bei statischen Titeln müssen Sie die Anpassung aktiv einfordern, sobald das Kind die nächste Altersstufe erreicht (Vollendung 6. oder 12. Lebensjahr). Reagiert der Unterhaltspflichtige nicht, kann der betreuende Elternteil über das Jugendamt (Beistandschaft) oder einen Anwalt eine Abänderungsklage erheben. Für die Zukunft greift die Anpassung sofort, für die Vergangenheit nur ab Aufforderung in Verzug — deshalb lohnt eine schriftliche Aufforderung per Einwurfeinschreiben.
Q.07Wie hoch ist der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige 2026?
Der notwendige Selbstbehalt liegt seit 1. Januar 2026 bei 1.450 € pro Monat für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern. Darin enthalten sind 580 € Warmmiete. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige (etwa Bürgergeld-Empfänger) gilt ein reduzierter Selbstbehalt von 1.200 €. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.750 €, gegenüber dem Ex-Partner (Trennungsunterhalt) 1.600 €. Liegt das verfügbare Einkommen unter diesen Grenzen, entsteht ein Mangelfall mit anteiliger Kürzung des Unterhalts. Bei besonders hohen Wohnkosten kann der Selbstbehalt nach oben angepasst werden.
Q.08Wo bekomme ich Hilfe bei Unterhaltsstreitigkeiten?
Erste Anlaufstelle ist das Jugendamt mit der Möglichkeit einer Beistandschaft: Das Jugendamt berechnet, beantragt und vollstreckt den Unterhalt kostenlos im Namen des Kindes. Für Beratung in komplexen Fällen — etwa bei Selbstständigen, hohem Einkommen oder Auslandsbezug — ist ein Fachanwalt für Familienrecht empfehlenswert. Wer die Anwaltskosten nicht tragen kann, beantragt Beratungshilfe beim Amtsgericht (rund 15 € Eigenanteil). Vor Gericht greift Verfahrenskostenhilfe nach Einkommensprüfung. Online berechnen können Sie den Unterhalt vorab kostenlos mit dem Unterhaltsrechner auf unserer Seite.

Redaktion

Redaktion Familienrecht

Recherche & Fachredaktion Familienleistungen

Unsere Fachredaktion prüft alle Beträge und Rechtsgrundlagen vor Veröffentlichung anhand offizieller Quellen: Gesetze-im-Internet (EStG, BEEG, BKGG, UhVorschG), Bundesagentur für Arbeit, BMFSFJ und das familienportal.de. Gesetzesänderungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten in den Rechnern abgebildet.

Faktencheck:Redaktion FaktencheckQuellenprüfung & redaktionelle Qualitätssicherung

Stand dieser Version:24. Mai 2026

Redaktionell recherchiert und geprüft. Keine Rechtsberatung iSv § 2 RDG.

Mehr über unsere Redaktion

War diese Seite hilfreich?

Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste!

Kommentare werden vor der Veröffentlichung moderiert. Keine Rechtsberatung.