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Ratgeber · 18. Mai 2026

Düsseldorfer Tabelle 2026: Zahlbeträge & Kindergeldabzug

Düsseldorfer Tabelle 2026 mit allen 15 Einkommensgruppen, Zahlbeträgen nach Kindergeldabzug, Selbstbehalt und amtlichen Quellen.

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18. Mai 2026

Veröffentlicht

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01. Aug. 2026

Aktualisiert

Düsseldorfer Tabelle 2026 – Kindesunterhalt
Inhaltsverzeichnis

Amtlicher Stand: 1. Januar 2026. Redaktionell geprüft: 1. August 2026. Die Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweit verwendete Orientierung für Kindesunterhalt. Sie ist kein Gesetz und kein Unterhaltstitel. Herausgegeben wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf nach Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag.

Diese Fassung arbeitet ausschließlich mit der offiziellen Tabelle 2026. Die Bedarfssätze, Einkommensgrenzen und Zahlbeträge unterscheiden sich von 2025. Für minderjährige Kinder wird in der Regel das halbe Kindergeld von 129,50 € abgezogen; bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld von 259 € berücksichtigt.

Die wichtigsten Werte 2026

In der ersten Einkommensgruppe bis 2.100 € bereinigtem Nettoeinkommen beträgt der monatliche Bedarf:

  • 0 bis 5 Jahre: 486 € Bedarf, regelmäßig 356,50 € Zahlbetrag nach hälftigem Kindergeldabzug
  • 6 bis 11 Jahre: 558 € Bedarf, regelmäßig 428,50 € Zahlbetrag
  • 12 bis 17 Jahre: 653 € Bedarf, regelmäßig 523,50 € Zahlbetrag
  • ab 18 Jahren im Elternhaushalt: 698 € Bedarf, regelmäßig 439 € Zahlbetrag nach vollem Kindergeldabzug

Der Tabellenbetrag ist also nicht automatisch der Betrag, der überwiesen wird. Auch eigenes Einkommen des Kindes, weitere Unterhaltsberechtigte, der Selbstbehalt und die konkrete Leistungsfähigkeit können das Ergebnis verändern.

Bedarfstabelle 2026 vor Kindergeldabzug

Gruppe Bereinigtes Netto 0–5 6–11 12–17 ab 18
1 bis 2.100 € 486 € 558 € 653 € 698 €
2 2.101–2.500 € 511 € 586 € 686 € 733 €
3 2.501–2.900 € 535 € 614 € 719 € 768 €
4 2.901–3.300 € 559 € 642 € 751 € 803 €
5 3.301–3.700 € 584 € 670 € 784 € 838 €
6 3.701–4.100 € 623 € 715 € 836 € 894 €
7 4.101–4.500 € 661 € 759 € 889 € 950 €
8 4.501–4.900 € 700 € 804 € 941 € 1.006 €
9 4.901–5.300 € 739 € 849 € 993 € 1.061 €
10 5.301–5.700 € 778 € 893 € 1.045 € 1.117 €
11 5.701–6.400 € 817 € 938 € 1.098 € 1.173 €
12 6.401–7.200 € 856 € 983 € 1.150 € 1.229 €
13 7.201–8.200 € 895 € 1.027 € 1.202 € 1.285 €
14 8.201–9.700 € 934 € 1.072 € 1.254 € 1.341 €
15 9.701–11.200 € 972 € 1.116 € 1.306 € 1.396 €

Über 11.200 € enthält die amtliche Tabelle keinen festen Standardwert. Eine bloße lineare Verlängerung ist nicht verbindlich; der Bedarf wird anhand des Einzelfalls beurteilt.

Zahlbetrag richtig berechnen

  1. Ermitteln Sie das bereinigte monatliche Nettoeinkommen. Welche Aufwendungen anerkannt werden, richtet sich nach dem Einzelfall und den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts.
  2. Wählen Sie die Einkommensgruppe und die Altersstufe des Kindes.
  3. Lesen Sie den Tabellenbedarf ab.
  4. Ziehen Sie bei Minderjährigen regelmäßig 129,50 € und bei Volljährigen regelmäßig 259 € Kindergeld ab.
  5. Prüfen Sie weitere Unterhaltspflichten, Selbstbehalt und einen möglichen Mangelfall.

Beispiel ohne Sonderkonstellation: Ein zehnjähriges Kind, bereinigtes Netto 2.800 €, Einkommensgruppe 3. Der Bedarf beträgt 614 €. Nach hälftigem Kindergeldabzug verbleiben 484,50 €. Das Beispiel erklärt nur den Tabellenweg; es ersetzt keine Prüfung der Leistungsfähigkeit.

Selbstbehalt und Mangelfall

Der notwendige Eigenbedarf gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt 2026 laut Tabelle 1.450 € bei Erwerbstätigkeit und 1.200 € ohne Erwerbstätigkeit. Darin sind bis zu 520 € Warmmiete enthalten. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern nennt die Tabelle einen angemessenen Eigenbedarf von mindestens 1.750 €.

Reicht das Einkommen nach dem Eigenbedarf nicht für alle gleichrangigen Ansprüche, liegt möglicherweise ein Mangelfall vor. Die offizielle Tabelle verteilt die verbleibende Masse im Verhältnis der Einsatzbeträge, also der Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes. Das ist ein Fall für Jugendamt, Beistandschaft oder anwaltliche Beratung; ein Online-Rechner kann nicht alle Rang- und Bedarfskonstellationen abbilden.

Mehrere Unterhaltsberechtigte

Die Tabelle geht typischerweise von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr oder weniger Berechtigten kann eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe angemessen sein. Es gibt keine automatische Regel „pro zusätzlichem Kind exakt eine Gruppe“. Unser Rechner verändert die Gruppe deshalb nicht automatisch und weist auf die notwendige Einzelfallprüfung hin.

Volljährige Kinder und Studium

Volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils werden über die vierte Altersstufe eingeordnet. Leben Studierende nicht bei den Eltern, nennt die Düsseldorfer Tabelle regelmäßig 990 € monatlichen Bedarf, darin bis zu 440 € für Warmmiete. Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind in diesem Satz nicht enthalten. Bei Volljährigen haften grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit; das volle Kindergeld mindert den Bedarf.

Was der Rechner leisten kann — und was nicht

Der Rechner bildet die amtlichen 15 Gruppen, vier Altersstufen und den Kindergeldabzug ab. Er kann eine schnelle Plausibilitätsprüfung liefern. Nicht automatisch abbildbar sind beispielsweise Wohnvorteile, schwankendes Einkommen, Selbstständigkeit, Schulden, Sonder- und Mehrbedarf, Wechselmodell, weitere vorrangige Personen oder ein bestehender Unterhaltstitel.

Für eine kostenfreie erste Unterstützung können Alleinerziehende beim Jugendamt eine Beistandschaft anfragen. Ein bestehender Titel sollte nicht eigenmächtig anhand eines Online-Ergebnisses geändert werden.

Amtliche Quellen

FAQ08

Häufige Fragen

Q.01Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wer gibt sie heraus?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit allen weiteren Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Richtlinie der Rechtsprechung — Familiengerichte folgen ihr jedoch nahezu ausnahmslos. Die Tabelle wird jährlich angepasst und orientiert sich am Mindestunterhalt nach § 1612a BGB sowie an der Mindestunterhaltsverordnung des Bundesjustizministeriums. Stand 2026 reicht sie über 14 Einkommensstufen und vier Altersgruppen des Kindes.
Q.02Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der Mindestunterhalt 2026 beträgt 482 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 554 € für 6- bis 11-Jährige und 649 € für 12- bis 17-Jährige. Volljährige in Ausbildung erhalten 693 €. Diese Beträge sind der Bedarfssatz vor Kindergeld-Anrechnung. Bei Minderjährigen wird die Hälfte des Kindergeldes (129,50 €) abgezogen, sodass der tatsächliche Zahlbetrag bei 352,50 € / 424,50 € / 519,50 € liegt. Bei Volljährigen wird das volle Kindergeld von 259 € angerechnet, der Zahlbetrag liegt dann bei 434 €.
Q.03Wie funktioniert die Kindergeld-Anrechnung beim Unterhalt?
Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Tabellenbedarf angerechnet, also 129,50 € pro Kind und Monat (seit 2026). Der Hintergrund: Das Kindergeld kommt rechtlich beiden Eltern zu gleichen Teilen zugute, deshalb darf der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Anteil von seiner Zahlung abziehen. Beispiel: Tabellenbedarf 554 €, abzüglich 129,50 € = Zahlbetrag 424,50 €. Bei volljährigen Kindern wird das gesamte Kindergeld (259 €) angerechnet, weil hier in der Regel keine Naturalleistungen mehr gegenüberstehen und das Kindergeld direkt an das Kind oder zur Hälfte an jeden Elternteil ausgezahlt wird.
Q.04Was ist ein Mangelfall und wie wird er behandelt?
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts (1.450 € für Erwerbstätige) nicht ausreicht, um den vollen Tabellenunterhalt für alle Berechtigten zu decken. Dann wird der verbleibende Betrag anteilig auf die Berechtigten verteilt, wobei die gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB gilt: minderjährige Kinder vor volljährigen, eigene Kinder vor neuen Ehegatten. Reicht der Unterhalt für ein minderjähriges Kind nicht für den Mindestunterhalt, kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen (max. 227–394 € je nach Alter).
Q.05Was zählt zum bereinigten Nettoeinkommen?
Vom Nettoeinkommen werden vor der Tabellenzuordnung abgezogen: berufsbedingte Aufwendungen pauschal 5 % (min. 50 €, max. 150 €/Monat), zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens, ehebedingte Schulden, nicht erstattete Krankheitskosten und überhöhte Umgangsfahrtkosten zum Kind. Nicht abzugsfähig sind freiwillige Vereinsbeiträge, Konsumkredite nach der Trennung und Anschaffungen für den neuen Haushalt. Die Bereinigung ist häufig Streitthema, weil sie über die Tabellenstufe entscheidet — und damit über den Unterhalt. Im Zweifel hilft ein Fachanwalt oder das Jugendamt bei der Berechnung.
Q.06Muss der Unterhalt automatisch angepasst werden, wenn das Kind älter wird?
Nein, eine automatische Anpassung gibt es nur, wenn der Unterhalt als dynamischer Titel (Prozentsatz des Mindestunterhalts) festgeschrieben wurde. Bei statischen Titeln müssen Sie die Anpassung aktiv einfordern, sobald das Kind die nächste Altersstufe erreicht (Vollendung 6. oder 12. Lebensjahr). Reagiert der Unterhaltspflichtige nicht, kann der betreuende Elternteil über das Jugendamt (Beistandschaft) oder einen Anwalt eine Abänderungsklage erheben. Für die Zukunft greift die Anpassung sofort, für die Vergangenheit nur ab Aufforderung in Verzug — deshalb lohnt eine schriftliche Aufforderung per Einwurfeinschreiben.
Q.07Wie hoch ist der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige 2026?
Der notwendige Selbstbehalt liegt seit 1. Januar 2026 bei 1.450 € pro Monat für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern. Darin enthalten sind 580 € Warmmiete. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige (etwa Bürgergeld-Empfänger) gilt ein reduzierter Selbstbehalt von 1.200 €. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.750 €, gegenüber dem Ex-Partner (Trennungsunterhalt) 1.600 €. Liegt das verfügbare Einkommen unter diesen Grenzen, entsteht ein Mangelfall mit anteiliger Kürzung des Unterhalts. Bei besonders hohen Wohnkosten kann der Selbstbehalt nach oben angepasst werden.
Q.08Wo bekomme ich Hilfe bei Unterhaltsstreitigkeiten?
Erste Anlaufstelle ist das Jugendamt mit der Möglichkeit einer Beistandschaft: Das Jugendamt berechnet, beantragt und vollstreckt den Unterhalt kostenlos im Namen des Kindes. Für Beratung in komplexen Fällen — etwa bei Selbstständigen, hohem Einkommen oder Auslandsbezug — ist ein Fachanwalt für Familienrecht empfehlenswert. Wer die Anwaltskosten nicht tragen kann, beantragt Beratungshilfe beim Amtsgericht (rund 15 € Eigenanteil). Vor Gericht greift Verfahrenskostenhilfe nach Einkommensprüfung. Online berechnen können Sie den Unterhalt vorab kostenlos mit dem Unterhaltsrechner auf unserer Seite.

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Stand dieser Version:01. August 2026

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