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Ratgeber · 01. Mai 2026

Bereinigtes Nettoeinkommen beim Unterhalt 2026 – Schritt-für-Schritt

Bereinigtes Nettoeinkommen Unterhalt 2026: Was abgezogen wird (5 % berufsbedingte Aufwendungen, Schulden, Altersvorsorge) und was nicht.

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01. Mai 2026

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24. Mai 2026

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Bereinigtes Nettoeinkommen Unterhalt berechnen
Inhaltsverzeichnis

Bereinigtes Nettoeinkommen beim Unterhalt 2026 – Vollständige Erklärung

Stand: Mai 2026. Für die Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 ist nicht das Bruttogehalt, nicht der Auszahlungsbetrag auf dem Konto, sondern das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Rechtsgrundlage ist § 1577 BGB in Verbindung mit § 1601 ff. BGB sowie ständiger BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGH FamRZ 2017, 109 und FamRZ 2019, 1605). Das bereinigte Nettoeinkommen entscheidet über die Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle und damit über die monatliche Unterhaltspflicht – fehlerhaft berechnet, fließen schnell 100 bis 300 € zu viel oder zu wenig.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen genau?

Das bereinigte Nettoeinkommen (BNE) ist das unterhaltrechtlich relevante Einkommen nach Abzug aller anerkannten Aufwendungen. Es unterscheidet sich vom steuerlichen Nettogehalt durch zusätzliche Korrekturen, die spezifisch für die Unterhaltsberechnung gelten. Die Berechnung folgt einem bundesweit einheitlichen Schema, das vom Oberlandesgericht Düsseldorf in den Düsseldorfer Leitlinien konkretisiert wird (zuletzt aktualisiert Januar 2026).

Schritt 1: Nettoeinkommen ermitteln

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttolohn abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen). Maßgeblich sind die letzten 12 Monate vor dem Bewertungsstichtag, um Schwankungen auszugleichen.

Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni, Tantiemen) werden auf 12 Monate umgelegt:

  • Jahressumme aller Sonderzahlungen ÷ 12 = monatlicher Anteil

Bei Selbstständigen wird der Gewinn aus drei Jahresabschlüssen gemittelt (BGH FamRZ 2007, 197). Steuererstattungen werden anteilig dem Jahr zugerechnet, für das sie geleistet wurden.

Schritt 2: Berufsbedingte Aufwendungen pauschal abziehen

Pauschal abzugsfähig: 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 €, maximal 150 € pro Monat (Düsseldorfer Leitlinien, Ziffer 10.2.1).

Die Pauschale deckt typische berufsbedingte Kosten ab:

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab dem 21. Kilometer einzeln nachweisbar)
  • Berufskleidung und Werkzeuge
  • Fortbildungsbeiträge
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften

Wer höhere tatsächliche Aufwendungen hat, kann diese konkret nachweisen – aber nur mit detaillierten Belegen. Praxistipp: Bei kurzen Pendlerstrecken (<10 km) und Homeoffice-Anteilen lohnt sich oft nur die Pauschale.

Schritt 3: Berücksichtigungsfähige Schulden abziehen

Schulden, die vor der Trennung entstanden sind und in der Trennungszeit weiter bedient werden, können vom Einkommen abgezogen werden. Anerkannt werden in der Regel:

  • Hauskredit (Tilgung + Zinsen), wenn die Immobilie genutzt oder vermietet wird
  • Ausbildungsdarlehen (BAföG-Rückzahlung)
  • KFZ-Kredit, wenn das Fahrzeug für den Weg zur Arbeit notwendig ist
  • Renovierungskredite für die Familienwohnung
  • Steuerschulden aus der Ehezeit

Nicht berücksichtigungsfähig:

  • Konsumkredite nach der Trennung (z. B. neue Couch, Urlaubsfinanzierung)
  • Schulden, die ausschließlich der Unterhaltsumgehung dienen
  • Verbindlichkeiten bei nahestehenden Personen ohne Beleg (Verdacht auf Scheinschulden)
  • Spielschulden, Glücksspielverluste

Die Tilgungsraten müssen angemessen sein. Eine plötzlich erhöhte Tilgung nach der Trennung wird oft abgelehnt – maßgeblich ist die Tilgungsrate, die vor der Trennung üblich war.

Schritt 4: Zusätzliche Altersvorsorge abziehen

Über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus können bis zu 4 % des Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden (BGH FamRZ 2003, 860; bestätigt FamRZ 2012, 1283). Anerkannt werden:

  • Riester-Renten
  • Rürup-Renten
  • Betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse)
  • Private Rentenversicherungen

Bei einem Bruttogehalt von 4.500 € entspricht das maximal 180 € pro Monat, die abzugsfähig sind. Wer keine zusätzliche Altersvorsorge hat, kann diesen Posten nicht ansetzen.

Schritt 5: Geldwerte Vorteile hinzurechnen

Bestimmte Vorteile werden dem bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet, weil sie wirtschaftlich Einkommen darstellen:

  • Dienstwagen mit privater Nutzung: Geldwerter Vorteil nach 1-%-Regelung oder tatsächlicher Nutzung
  • Mietfreies Wohnen im Eigenheim: Fiktiver Mietwert (ortsübliche Miete) wird angerechnet
  • Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie regelmäßig fließen
  • Tankkarten und Spesen, die über reine Erstattung hinausgehen

Abzugsposten im Überblick (Düsseldorfer Leitlinien 2026)

Position Höhe / Berechnung Quelle
Berufsbedingte Aufwendungen 5 % Netto, min. 50 €, max. 150 € Leitlinien 10.2.1
Berücksichtigungsfähige Schulden Tatsächliche Rate (angemessen) BGH FamRZ 2017, 109
Zusätzliche Altersvorsorge max. 4 % vom Brutto BGH FamRZ 2003, 860
Mehrbedarf des Pflichtigen (krankheitsbedingt) Tatsächliche Kosten Leitlinien 10.4
Riester-Förderung (Eigenleistung) Anteil bis 4 % Brutto BGH FamRZ 2012, 1283
Kinderbetreuungskosten (eigene neue Kinder) Bis ca. 200 €/Monat Leitlinien 10.2.2
Hinzugerechnet: Dienstwagen 1-%-Regelung oder tatsächlich BGH FamRZ 2018, 681
Hinzugerechnet: Wohnvorteil Ortsübliche Miete Leitlinien 5

Fallbeispiel: Familie Schneider aus Köln

Herr Schneider verdient 4.500 € brutto, abzgl. Steuern und SV = 2.900 € netto. Er pendelt 35 km zur Arbeit, zahlt 320 € monatlich für den vor der Trennung aufgenommenen Hauskredit und 180 € für eine Riester-Rente.

Position Betrag
Nettoeinkommen 2.900 €
Berufsbedingte Aufwendungen (5 % = 145 €, max. 150 €) -145 €
Hauskredit (anerkannt) -320 €
Riester-Rente (4 % von 4.500 € = 180 €, voll abzugsfähig) -180 €
Bereinigtes Nettoeinkommen 2.255 €

Einstufung Düsseldorfer Tabelle 2026: Stufe 4 (2.101–2.500 €). Für ein 7-jähriges Kind = 638 € Tabellenbetrag. Abzüglich hälftiges Kindergeld (129,50 €) = 508,50 € Zahlbetrag monatlich.

Fallbeispiel: Familie Yilmaz aus Berlin

Frau Yilmaz verdient 3.200 € brutto netto 2.150 €. Sie hat kein Eigenheim, keinen Kredit aus der Ehezeit, aber Berufsausbildungsdarlehen (BAföG-Rückzahlung 105 €/Monat) und eine betriebliche Altersvorsorge 120 €/Monat.

Position Betrag
Nettoeinkommen 2.150 €
Berufsbedingte Aufwendungen (5 % = 107,50 €, min. 50 €) -108 €
BAföG-Rückzahlung (anerkannt) -105 €
Betriebliche Altersvorsorge (4 % von 3.200 € = 128 €, max. 120 € tatsächlich) -120 €
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.817 €

Einstufung Düsseldorfer Tabelle 2026: Stufe 2 (1.901–2.100 €) – nein, korrekt Stufe 1 (bis 2.100 €). Tatsächlich liegt 1.817 € in Stufe 1 (bis 2.100 €). Für ein 9-jähriges Kind = 554 € Mindestunterhalt. Abzüglich hälftiges Kindergeld (129,50 €) = 424,50 € Zahlbetrag.

Fallbeispiel: Familie Becker aus Hamburg (Dienstwagen)

Herr Becker verdient 5.200 € brutto = 3.350 € netto. Er hat einen Dienstwagen (geldwerter Vorteil 380 €/Monat nach 1-%-Regelung), keine Kredite aus Ehezeit, keine zusätzliche Altersvorsorge.

Position Betrag
Nettoeinkommen 3.350 €
Berufsbedingte Aufwendungen (5 % = 167,50 €, max. 150 €) -150 €
Hinzugerechnet: Dienstwagen geldwerter Vorteil +380 €
Bereinigtes Nettoeinkommen 3.580 €

Einstufung Düsseldorfer Tabelle 2026: Stufe 6 (3.301–3.700 €). Für zwei Kinder (5 und 10 Jahre): 5-jährig 590 € + 10-jährig 678 € = 1.268 € Tabellenbetrag. Abzüglich hälftiges Kindergeld 2 × 129,50 € = 259 € → 1.009 € Zahlbetrag monatlich.

Komplettberechnung Schritt für Schritt

Die unterhaltrechtlich korrekte Reihenfolge ist:

  1. Bruttoeinkommen ermitteln (Lohn + Sonderzahlungen / 12 + Sachbezüge)
  2. Lohnsteuer + Soli + KiSt + SV-Beiträge abziehen → Nettolohn
  3. Berufsbedingte Aufwendungen (5 % / min 50 / max 150) abziehen
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden abziehen
  5. Zusätzliche Altersvorsorge (max. 4 % Brutto) abziehen
  6. Krankheitsbedingten Mehrbedarf abziehen (sofern vorhanden)
  7. Geldwerte Vorteile (Dienstwagen, Wohnvorteil) hinzurechnen
  8. = bereinigtes Nettoeinkommen → Düsseldorfer Tabelle 2026

Selbstbehalt 2026 – Untergrenze für den Pflichtigen

Der Selbstbehalt schützt den Pflichtigen vor finanzieller Überforderung. Werte 2026 gegenüber minderjährigen Kindern:

  • Erwerbstätige: 1.450 €/Monat (inkl. ca. 580 € Warmmiete)
  • Nicht erwerbstätige: 1.200 €/Monat (inkl. ca. 580 € Warmmiete)

Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern (über 21, nicht mehr im elterlichen Haushalt, nicht in Erstausbildung):

  • Erwerbstätige: 1.750 €/Monat
  • Nicht erwerbstätige: 1.475 €/Monat

Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, entsteht ein Mangelfall. Der Unterhalt wird dann anteilig nach Mangelfall-Regeln (§ 1609 BGB) verteilt.

Was passiert, wenn…

…ich Sondertilgungen auf den Hauskredit leiste? Sondertilgungen sind in der Regel nicht abzugsfähig, weil sie die laufende monatliche Belastung übersteigen. Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte reguläre Tilgungsrate. Wer nach der Trennung freiwillig schneller tilgt, kann den Mehrbetrag nicht beim Unterhalt abziehen.

…ich krankheitsbedingten Mehrbedarf habe? Tatsächlich nachgewiesene zusätzliche Krankheitskosten (Medikamente, Therapien, Hilfsmittel) sind abzugsfähig, sofern sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Beleg: ärztliche Bescheinigung plus Rechnungen.

…ich Kinder aus einer neuen Beziehung bekomme? Neue Kinder haben gegenüber den Kindern aus erster Ehe denselben Rang (§ 1609 BGB). Sie werden gleichberechtigt berücksichtigt. Im Ergebnis sinkt der Unterhalt für die älteren Kinder, weil das verfügbare Einkommen auf mehr Kinder verteilt wird.

…meine Steuerklasse wechselt? Eine günstigere Steuerklasse erhöht das Nettoeinkommen und damit den unterhaltspflichtigen Betrag. Wer aus Trennungsgründen die Steuerklasse ändern muss, kann eine fiktive Berechnung der vorherigen Klasse oft nicht aufrechterhalten – die Rechtsprechung verlangt realistische Beträge.

…ich ein 13. Gehalt erhalte? 13. Gehalt, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden auf 12 Monate umgelegt. Tantiemen und unregelmäßige Boni werden ebenfalls einbezogen, sofern sie über mehrere Jahre regelmäßig fließen. Einmalige Sonderzahlungen können ausgeklammert werden.

Häufige Fehler bei der BNE-Berechnung

  • Verwechslung Brutto-Netto-Auszahlungsbetrag: Maßgeblich ist das echte steuerliche Netto, nicht der Kontoeingang nach VWL, Lohnpfändung etc.
  • Pauschale berufsbedingte Aufwendungen vergessen: 5 % min. 50 € sind immer abzuziehen, auch ohne Belege.
  • Tilgung statt nur Zinsen abgezogen: Bei Hauskrediten ist die volle Annuität (Tilgung + Zinsen) abzugsfähig, sofern angemessen.
  • Dienstwagen-Hinzurechnung vergessen: Wer den geldwerten Vorteil nicht ansetzt, gibt das Einkommen zu niedrig an – Rückforderung droht.
  • Riester nicht angesetzt: Bis zu 4 % Brutto sind abzugsfähig, viele lassen das ungenutzt.

Verbindung zum Düsseldorfer-Tabelle-Rechner

Die manuelle Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens ist fehleranfällig. Der Düsseldorfer-Tabelle-Rechner führt automatisch durch alle Schritte: Eingabe von Brutto, Sonderzahlungen, Schulden und Altersvorsorge → Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens → Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle 2026 → Zahlbetrag. Wer parallel den Unterhaltsvorschuss prüfen möchte, nutzt den Unterhaltsvorschuss-Rechner. Für die rechtliche Grundlage der Düsseldorfer Tabelle steht die Düsseldorfer Tabelle 2026 im Detail bereit. Wer alle Familienleistungen im Überblick braucht, findet sie in der Übersicht Familienzulagen 2026.

Mangelfall: Wenn das bereinigte Netto den Selbstbehalt unterschreitet

Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt (1.450 € erwerbstätig), kann der Pflichtige nicht den vollen Mindestunterhalt zahlen. Die Familienkasse springt dann mit Unterhaltsvorschuss ein (227–394 € je nach Altersgruppe). Für den Pflichtigen besteht weiterhin Pflicht – das Jugendamt übernimmt die Forderung und betreibt Rückgriff. Im Mangelfall ist der Unterhalt nach § 1609 BGB anteilig zu verteilen, wobei minderjährige und privilegierte volljährige Kinder Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt haben.

FAQ08

Häufige Fragen

Q.01Was ist das bereinigte Nettoeinkommen beim Unterhalt?
Das bereinigte Nettoeinkommen ist das unterhaltrechtlich relevante Einkommen nach Abzug aller anerkannten Aufwendungen. Es wird berechnet aus dem Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (5 %, min. 50 €, max. 150 €), berücksichtigungsfähiger Schulden (z. B. Hauskredit aus Ehezeit), zusätzlicher Altersvorsorge (max. 4 % vom Brutto) und krankheitsbedingten Mehrbedarfs. Geldwerte Vorteile wie Dienstwagen oder Wohnen im Eigenheim werden hinzugerechnet. Das Ergebnis bestimmt die Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle und damit den monatlichen Unterhalt für minderjährige Kinder.
Q.02Welche Schulden sind beim Unterhalt abzugsfähig?
Anerkannt werden Schulden, die vor der Trennung entstanden sind und während der Trennungszeit weiter bedient werden: Hauskredit (Tilgung + Zinsen), Ausbildungsdarlehen (BAföG-Rückzahlung), KFZ-Kredit (sofern Fahrzeug für Arbeit notwendig), Renovierungskredite für die Familienwohnung sowie Steuerschulden aus der Ehezeit. NICHT abzugsfähig sind Konsumkredite nach der Trennung, Schulden zur Unterhaltsumgehung, Spielschulden oder Scheinverbindlichkeiten bei nahestehenden Personen ohne Beleg. Die Tilgungsraten müssen angemessen sein – plötzlich erhöhte Tilgungen nach der Trennung werden oft abgelehnt.
Q.03Wie hoch ist die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen 2026?
Pauschal abzugsfähig sind 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 € und maximal 150 € pro Monat (Düsseldorfer Leitlinien Ziffer 10.2.1). Die Pauschale deckt Fahrtkosten, Berufskleidung, Werkzeuge, Fortbildungsbeiträge und Mitgliedschaften in Berufsverbänden ab. Wer höhere tatsächliche Aufwendungen hat (etwa lange Pendelstrecken über 30 km), kann diese konkret nachweisen – Belege erforderlich. Bei kurzen Wegen oder Homeoffice lohnt sich meist nur die Pauschale. Auch bei der Pauschale gilt die Untergrenze: mindestens 50 € sind immer abzuziehen, auch bei sehr geringem Einkommen.
Q.04Kann ich Riester-Beiträge beim Unterhalt abziehen?
Ja, bis zu 4 % des Bruttoeinkommens pro Jahr für zusätzliche Altersvorsorge (BGH FamRZ 2003, 860; bestätigt FamRZ 2012, 1283). Anerkannt werden Riester-Renten, Rürup-Renten, betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse) und private Rentenversicherungen. Bei einem Bruttogehalt von 4.500 € sind das maximal 180 € pro Monat. Wer keine zusätzliche Altersvorsorge betreibt, kann diesen Posten nicht ansetzen – er ist nicht pauschal verfügbar. Die staatliche Riester-Förderung (Zulage + Steuervorteil) wird nicht angerechnet, nur die Eigenleistung des Sparers.
Q.05Wie wird ein Dienstwagen beim bereinigten Netto behandelt?
Der geldwerte Vorteil aus privater Nutzung wird dem bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet (BGH FamRZ 2018, 681). Berechnung nach 1-%-Regelung (1 % des Bruttolistenpreises pro Monat) oder per Fahrtenbuch. Beispiel: Listenpreis 38.000 € → 1-%-Regelung = 380 € geldwerter Vorteil pro Monat, die dem bereinigten Netto hinzugerechnet werden. Wer den Dienstwagen ausschließlich beruflich nutzt und ein detailliertes Fahrtenbuch führt, kann den Privatanteil reduzieren. Beim Tausch gegen Mobilitätszuschuss oder Bahncard wird der Geldwert ähnlich angerechnet.
Q.06Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?
Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 2026 für Erwerbstätige 1.450 €/Monat (inkl. ca. 580 € Warmmiete), für Nicht-Erwerbstätige 1.200 €/Monat. Gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern (über 21, nicht mehr im elterlichen Haushalt, nicht in Erstausbildung) liegt der Selbstbehalt höher: 1.750 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig). Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, entsteht ein Mangelfall – der Unterhalt wird dann nach § 1609 BGB anteilig verteilt, wobei minderjährige Kinder Vorrang haben. In Mangelfällen springt der Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt ein.
Q.07Was passiert mit Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld?
Sonderzahlungen wie 13. Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und regelmäßige Boni werden auf 12 Monate umgelegt: Jahressumme aller Sonderzahlungen geteilt durch 12 = monatlicher Anteil, der dem Nettoeinkommen hinzugerechnet wird. Damit fließt auch das Einmal-Geld in die Unterhaltsberechnung ein. Tantiemen und unregelmäßige Boni werden einbezogen, sofern sie über mehrere Jahre regelmäßig gezahlt werden. Einmalige Sonderzahlungen (z. B. Abfindungen, Jubiläumsprämien) können in der Praxis oft ausgeklammert werden, müssen aber im Einzelfall vor Gericht geltend gemacht werden. Bei Selbstständigen wird der Gewinn aus drei Jahresabschlüssen gemittelt.
Q.08Welcher Mehrbedarf des Pflichtigen ist abzugsfähig?
Krankheitsbedingter Mehrbedarf des Pflichtigen ist abzugsfähig, sofern tatsächlich nachgewiesen und nicht von der Krankenkasse übernommen: zusätzliche Medikamente, Therapien, Hilfsmittel, Pflegekosten. Auch Kinderbetreuungskosten für neue Kinder aus späterer Beziehung können bis ca. 200 €/Monat berücksichtigt werden (Düsseldorfer Leitlinien 10.2.2). Nicht anerkannt werden allgemeine Lebenshaltungskosten, freiwillige Mehrausgaben oder Luxusausgaben. Beleg pflicht: ärztliche Bescheinigung plus Rechnungen für die Kosten. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht, ob der Mehrbedarf zu berücksichtigen ist.

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Stand dieser Version:24. Mai 2026

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