Freibeträge für Kinder 2026 – Alle steuerlichen Vorteile im Überblick
Stand: Mai 2026. Familien in Deutschland profitieren von einem mehrstufigen System steuerlicher Freibeträge: Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Ausbildungsfreibetrag und Behinderten-Pauschbetrag. Wer diese Freibeträge richtig kombiniert, kann je Kind und Jahr mehrere tausend Euro Steuerersparnis erzielen. Dieser Ratgeber erklärt alle Freibeträge mit Berechnungsbeispielen, der Günstigerprüfung und typischen Fehlern.
Auf einen Blick (Stand 2026)
- Kinderfreibetrag: 6.828 €/Jahr pro Kind + BEA 2.928 € = 9.756 € gesamt (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Entlastungsbetrag Alleinerziehende: 4.260 €/Jahr für erstes Kind + 240 € je weiterem (§ 24b EStG)
- Ausbildungsfreibetrag: 1.200 €/Jahr für auswärts wohnende Kinder in Ausbildung (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Behinderten-Pauschbetrag: 384 € (GdB 20) bis 7.400 € (Merkzeichen H/Bl) – übertragbar auf Eltern
- Günstigerprüfung: Finanzamt vergleicht automatisch Kindergeld (3.108 €/Jahr) vs. Steuerersparnis durch Freibetrag (§ 31 EStG)
- Wechselpunkt: Ab ca. 65.000–75.000 € zvE (Einzelveranlagung) wird der Freibetrag günstiger als das reine Kindergeld
- Letzte Aktualisierung: Mai 2026
1. Kinderfreibetrag 2026 (§ 32 Abs. 6 EStG)
Das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 19.12.2024 hat den Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2026 angehoben:
| Freibetrag | Je Elternteil | Beide Elternteile (Zusammenveranlagung) |
|---|---|---|
| Sachlicher Kinderfreibetrag | 3.414 € | 6.828 € |
| BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) | 1.464 € | 2.928 € |
| Gesamt | 4.878 € | 9.756 € |
Der Freibetrag wird in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und mindert das zu versteuernde Einkommen (zvE). Die tatsächliche Steuerersparnis ergibt sich aus Freibetragshöhe × persönlichem Grenzsteuersatz.
2. Günstigerprüfung (§ 31 EStG)
Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld (3.108 €/Jahr = 259 € × 12) oder die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag für die Familie günstiger ist:
| Grenzsteuersatz | zvE-Bereich (Einzelv.) | Steuerersparnis Freibetrag (9.756 €) | Vergleich zum Kindergeld (3.108 €) |
|---|---|---|---|
| 14 % | bis ca. 18.000 € | 1.366 € | Kindergeld günstiger (+1.742 €) |
| 24 % | ca. 18.000 – 35.000 € | 2.341 € | Kindergeld günstiger (+767 €) |
| 32 % | ca. 35.000 – 55.000 € | 3.122 € | Freibetrag knapp günstiger (+14 €) |
| 42 % | ca. 55.000 – 280.000 € | 4.098 € | Freibetrag deutlich günstiger (+990 €) |
| 45 % | ab ca. 280.000 € | 4.390 € | Freibetrag deutlich günstiger (+1.282 €) |
Wichtig: Sie müssen sich nicht entscheiden – das Finanzamt wendet automatisch die für Sie günstigere Variante an. Wer das Kindergeld bereits monatlich erhält, behält die Auszahlung; die Steuerersparnis wird im Steuerbescheid um das gezahlte Kindergeld korrigiert.
3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- 4.260 €/Jahr für das erste Kind (seit 2023)
- 240 €/Jahr für jedes weitere Kind im Haushalt
- Wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt
- Voraussetzung: tatsächliches Alleinleben mit dem Kind, keine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen
Achtung: Bei Steuerklasse I (statt II) wird der Entlastungsbetrag erst rückwirkend in der Steuererklärung berücksichtigt. Alleinerziehende sollten daher rechtzeitig den Wechsel zu Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen.
4. Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder Studium, die auswärts wohnen:
- 1.200 €/Jahr pro Kind
- Antrag in Anlage Kind der Einkommensteuererklärung
- Gilt zusätzlich zum Kinderfreibetrag
- Voraussetzung: tatsächlich auswärtige Unterbringung (eigene Wohnung am Studienort, WG-Zimmer, Wohnheim)
5. Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG)
Für Kinder mit Behinderung, gestaffelt nach Grad der Behinderung (GdB):
| GdB | Jährlicher Pauschbetrag |
|---|---|
| 20 | 384 € |
| 30 | 620 € |
| 50 | 1.140 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H, Bl, TBl | 7.400 € |
Der Pauschbetrag kann auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte hat oder diese unter dem Grundfreibetrag (12.096 € in 2026) liegen.
Fallbeispiel 1 – Familie Schneider (Köln, 1 Kind, Einzelveranlagung, zvE 80.000 €)
Anna Schneider ist getrennt lebend, hat ein 6-jähriges Kind und ein zvE von 80.000 €. Grenzsteuersatz: 42 %.
- Kinderfreibetrag (halber Betrag, Einzelveranlagung): 4.878 €
- Steuerersparnis: 4.878 × 0,42 = 2.049 € + Soli 113 € = 2.162 €
- Kindergeld: 3.108 €/Jahr (bereits monatlich erhalten)
- Ergebnis: Kindergeld ist 946 € günstiger. Anna behält das Kindergeld, der Steuerbescheid bleibt unverändert.
Zusätzlich erhält Anna den Entlastungsbetrag von 4.260 € über die Steuerklasse II, was bei ihrem Grenzsteuersatz rund 1.789 € Steuerersparnis pro Jahr bringt.
Fallbeispiel 2 – Ehepaar Hoffmann (München, 2 Kinder, Zusammenveranlagung, zvE 150.000 €)
Maria und Stefan Hoffmann sind verheiratet, haben zwei Kinder (4 und 8 Jahre) und ein gemeinsames zvE von 150.000 €. Grenzsteuersatz: 42 %.
- Kinderfreibetrag (voller Betrag bei Zusammenveranlagung): 2 × 9.756 € = 19.512 €
- Steuerersparnis: 19.512 × 0,42 = 8.195 € + Soli ca. 451 € = 8.646 €
- Kindergeld: 2 × 3.108 € = 6.216 €
- Ergebnis: Kinderfreibetrag ist 2.430 € günstiger. Das Finanzamt rechnet das gezahlte Kindergeld an, sodass die Familie zusätzlich 2.430 € Steuern erstattet bekommt.
Fallbeispiel 3 – Familie Yilmaz (Berlin, alleinerziehend, 1 Kind 3 Jahre, zvE 35.000 €)
Aylin Yilmaz lebt allein mit ihrer 3-jährigen Tochter Mira, zvE 35.000 €. Grenzsteuersatz: 24 %.
- Steuerklasse II → Entlastungsbetrag 4.260 € bereits monatlich berücksichtigt → ca. 1.022 € weniger Lohnsteuer im Jahr
- Kinderfreibetrag (halber Betrag): 4.878 €
- Steuerersparnis Freibetrag: 4.878 × 0,24 = 1.171 €
- Kindergeld: 3.108 €
- Ergebnis: Kindergeld ist 1.937 € günstiger als der Freibetrag. Aylin behält das Kindergeld + erhält den Entlastungsbetrag → kombinierter steuerlicher Vorteil ca. 4.130 €/Jahr.
Was passiert, wenn …
- … mein zvE über der Tabellengrenze liegt? Bei zvE > 280.000 € (Einzel) bzw. 560.000 € (gemeinsam) greift der Spitzensteuersatz von 45 %. Der Kinderfreibetrag ist hier immer günstiger – bis zu 1.282 € Mehrersparnis pro Kind pro Jahr im Vergleich zum Kindergeld.
- … ich erst im laufenden Jahr ein Kind bekomme? Der volle Kinderfreibetrag steht zwölftelweise zur Verfügung – pro Monat ab Geburt jeweils 1/12 von 9.756 € = 813 €. Bei Geburt im April 2026 also 9 × 813 € = 7.317 €.
- … mein volljähriges Kind eine Ausbildungsvergütung verdient? Der Kinderfreibetrag bleibt unverändert, solange das Kind unter 25 ist und sich in Erstausbildung befindet. Ein eigenes Einkommen mindert weder das Kindergeld noch den Freibetrag (seit dem Wegfall der Einkommensgrenze 2012).
- … ich getrennt veranlagt werde? Jeder Elternteil bekommt den halben Freibetrag (4.878 €). Eine Übertragung des vollen Freibetrags auf einen Elternteil ist möglich, wenn der andere seinen Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 % nachkommt (Antrag in Anlage Kind, Zeile 38).
- … mein Kind im Ausland lebt? Wenn das Kind den Wohnsitz im Ausland hat, gelten gestaffelte Freibeträge nach Ländergruppen (BMF-Schreiben "Ländergruppe"). Für EU-Staaten oft voll, für Drittstaaten reduziert auf 50–75 %.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
| Fehler | Folge | Vermeidung |
|---|---|---|
| Steuerklasse I statt II als Alleinerziehende | Entlastungsbetrag erst in Steuererklärung berücksichtigt | Sofort nach Trennung Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragen |
| Anlage Kind nicht ausgefüllt | Kinderfreibetrag wird nicht geprüft | Anlage Kind bei jeder Steuererklärung mit Kind beifügen |
| Ausbildungsfreibetrag vergessen bei auswärtig wohnenden Studenten | 1.200 € Freibetrag verschenkt | Zeile 51 Anlage Kind ausfüllen mit Studienort-Adresse |
| Behinderten-Pauschbetrag nicht auf Eltern übertragen | Steuerersparnis bleibt ungenutzt | Eintrag in Anlage Kind, Zeile 65, mit Schwerbehindertenausweis-Kopie |
| Doppelte Antragstellung bei getrennt veranlagten Eltern | Bearbeitungsstopp | Einigung zwischen den Eltern oder Familiengerichtsbeschluss |
Bezugnahme zum Rechner
Berechnen Sie Ihre konkrete Günstigerprüfung mit unserem Kindergeld vs. Kinderfreibetrag-Rechner 2026 – er liefert die Steuerersparnis je Variante anhand Ihres tatsächlichen zvE in Sekunden. Für die monatliche Kindergeld-Höhe nutzen Sie den Kindergeld-Rechner. Für eine ganzheitliche Übersicht aller Leistungen bietet sich der Familienleistungs-Check an.
Quellen
- § 31 EStG – Familienleistungsausgleich, Günstigerprüfung
- § 32 Abs. 6 EStG – Kinderfreibetrag + BEA-Freibetrag 2026
- § 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 33a Abs. 2 EStG – Ausbildungsfreibetrag
- § 33b EStG – Behinderten-Pauschbetrag
- Steuerfortentwicklungsgesetz vom 19.12.2024 (BGBl. I Nr. 449)
- BMF-Schreiben zur Ländergruppen-Einteilung (Auslandskinder)
- BMFSFJ Familienportal – Steuerliche Familienförderung
Hinweis: Diese Übersicht ist redaktionell geprüft, ersetzt jedoch keine Steuerberatung iSv § 2 StBerG. Bei komplexen Konstellationen (Auslandskinder, Patchwork, Adoption, mehrere Behinderungs-Pauschbeträge) konsultieren Sie eine Steuerberatung.
Praxis: Wann lohnt sich der Antrag auf Übertragung des halben Freibetrags?
Bei getrennt veranlagten Eltern steht jedem Elternteil grundsätzlich der halbe Kinderfreibetrag (4.878 € pro Kind, Stand 2026) zu. Ein Antrag auf vollständige Übertragung des Freibetrags auf einen Elternteil (Anlage Kind, Zeile 38) lohnt sich vor allem, wenn der andere Elternteil seiner Barunterhaltspflicht zu weniger als 75 % nachkommt oder dauerhaft im Ausland lebt und dort nicht steuerpflichtig ist.
Beispiel Familie Wagner: Petra Wagner aus Düsseldorf ist getrennt von ihrem Ex-Partner Klaus, der nach Spanien gezogen ist und seit 18 Monaten keinen Unterhalt zahlt. Petra beantragt die Übertragung des vollen Kinderfreibetrags (9.756 €) auf sich. Bei ihrem Grenzsteuersatz von 32 % ergibt sich eine Steuerersparnis von ca. 3.122 € – das sind 1.561 € mehr als bei der hälftigen Aufteilung. Dazu kommt die volle Anrechnung des Kindergelds auf den Freibetrag in der Günstigerprüfung. Insgesamt profitiert Petra durch den Übertragungsantrag um etwa 1.560 € pro Jahr.
Wichtig dabei: Der Antrag erfordert einen formellen Nachweis (z. B. Mahnungen, Vollstreckungsbescheide, schriftliche Aufenthaltsbescheinigung des anderen Elternteils). Bei häufig wechselnden Aufenthaltsorten des unterhaltspflichtigen Elternteils empfiehlt es sich, jährlich neu zu beantragen und die Belege im laufenden Jahr zu sammeln.
