Kinderfreibetrag 2026 – Eintrag in ELStAM und Günstigerprüfung
Stand: Mai 2026. Der Kinderfreibetrag liegt 2026 bei 6.828 € pro Kind und Jahr plus dem BEA-Freibetrag von 2.928 € für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf – zusammen 9.756 € pro Kind. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung automatisch, ob Kindergeld (3.108 €/Jahr) oder Freibetrag günstiger ist. Eintrag in ELStAM betrifft ausschließlich die Zählkinder-Funktion für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Rechtsgrundlagen: §§ 31, 32 und 38b EStG
Der Kinderfreibetrag steht im Spannungsfeld dreier zentraler Vorschriften des Einkommensteuergesetzes:
- § 31 EStG regelt das Verhältnis zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag und ordnet die Günstigerprüfung an.
- § 32 Abs. 6 EStG legt die konkrete Höhe von Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag fest. Für 2026 gilt: 3.414 € pro Elternteil als sächliches Existenzminimum plus 1.464 € pro Elternteil als BEA-Freibetrag.
- § 38b Abs. 2 EStG definiert das Kinderzähler-Verfahren in ELStAM für die monatliche Berücksichtigung beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.
Hinzu kommt das ELStAM-Verfahren (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), das auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 7. August 2013 und seiner Fortschreibungen den Datenaustausch zwischen Meldebehörde, Finanzamt und Arbeitgeber regelt.
Wichtige Klarstellung: Der Kinderfreibetrag senkt nicht die Lohnsteuer
Anders als der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende reduziert der Kinderfreibetrag den monatlichen Lohnsteuerabzug nicht. Grund: Es wird jeden Monat das Kindergeld ausgezahlt (259 €/Kind 2026). Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird geprüft, ob der Freibetrag eine höhere Steuerersparnis ergeben hätte als das tatsächlich gezahlte Kindergeld. Ist das der Fall, gewährt das Finanzamt die Differenz als Steuererstattung.
Wirksam beim monatlichen Lohnabzug ist der Kinderfreibetrag jedoch für zwei Nebensteuern: Solidaritätszuschlag (5,5 %, 2026 nur noch oberhalb hoher Einkommen) und Kirchensteuer (8 % bzw. 9 % je Bundesland).
Die Günstigerprüfung Schritt für Schritt
Das Finanzamt rechnet zwei Beträge gegeneinander:
- Kindergeldbetrag: 259 €/Monat × 12 = 3.108 € pro Kind und Jahr
- Steuerersparnis durch Freibetrag: Grenzsteuersatz × 9.756 € pro Kind
Liegt die Steuerersparnis über 3.108 €, gewährt das Finanzamt zusätzlich zum bereits gezahlten Kindergeld eine Steuererstattung in Höhe der Differenz.
| Zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz (ledig) | Steuerersparnis Freibetrag | Vergleich Kindergeld | Günstiger |
|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | 19 % | 1.854 € | 3.108 € | Kindergeld |
| 38.000 € | 28 % | 2.732 € | 3.108 € | Kindergeld |
| 45.000 € | 32 % | 3.122 € | 3.108 € | knapp Freibetrag |
| 60.000 € | 36 % | 3.512 € | 3.108 € | Freibetrag |
| 85.000 € | 41 % | 4.000 € | 3.108 € | Freibetrag |
| 120.000 € | 42 % | 4.098 € | 3.108 € | Freibetrag |
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Schwelle, da der Tarif beim Splitting günstiger ist. Faustregel 2026: Freibetrag schlägt Kindergeld ab rund 70.000 € zu versteuerndem Einkommen bei Ehepaaren und ab rund 38.000 € bei Alleinveranlagten.
Drei Fallbeispiele mit konkreter Berechnung
Fall 1: Familie Demir – mittleres Einkommen, ein Kind
Ehepaar Demir aus Stuttgart, zwei Kinder (4 und 7 Jahre), gemeinsames zu versteuerndes Einkommen 78.000 €.
- Kindergeld bereits gezahlt: 2 × 3.108 € = 6.216 €
- Voller Freibetrag: 2 × 9.756 € = 19.512 €
- Steuer ohne Freibetrag: 12.916 €
- Steuer mit Freibetrag: 6.420 €
- Steuerersparnis durch Freibetrag: 6.496 €
- Da 6.496 € > 6.216 € → Freibetrag günstiger
- Steuererstattung: 6.496 € − 6.216 € = 280 €
Zusätzlich sparen die Demirs Solidaritätszuschlag (Freibetrag wirkt hier 2026 voll) und Kirchensteuer in Höhe von rund 530 €.
Fall 2: Familie Hoffmann – Spitzenverdiener, drei Kinder
Herr Hoffmann ist Alleinverdiener, drei Kinder (3, 8, 12 Jahre), Jahresbrutto 140.000 €, zu versteuerndes Einkommen 115.000 € (zusammen veranlagt mit nicht verdienender Ehefrau).
- Kindergeld gezahlt: 3 × 3.108 € = 9.324 €
- Voller Freibetrag: 3 × 9.756 € = 29.268 €
- Steuerersparnis durch Freibetrag: rund 12.290 €
- Erstattung: 12.290 € − 9.324 € = 2.966 €
Plus Kirchensteuer-Ersparnis von rund 1.105 € → Gesamtwert über 4.000 €/Jahr.
Fall 3: Familie Wagner – getrennt lebend, halber Freibetrag
Frau Wagner ist alleinerziehend mit Sohn (10 Jahre), zu versteuerndes Einkommen 55.000 €. Der Vater zahlt Unterhalt, lebt aber in eigenem Haushalt.
- Halber Kinderfreibetrag: 4.878 €
- Steuerersparnis bei Grenzsteuersatz 34 %: 1.658 €
- Halbes Kindergeld zur Verrechnung: 1.554 €
- Differenz zu Gunsten Freibetrag: 104 €
Frau Wagner kann zusätzlich den vollen Freibetrag beantragen, wenn der Vater seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 % nachkommt (Übertragung nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG). In diesem Fall verdoppelt sich die Ersparnis auf rund 3.316 €.
Kinderzähler in ELStAM: Was wird eingetragen und wie?
ELStAM speichert für jedes Elternteil einen sogenannten Kinderfreibetragszähler (Wert 0,5 für einen Elternteil, 1,0 wenn beide Elternteile auf einen vereint sind). Dieser Zähler steuert nicht die Lohnsteuer, aber:
- Solidaritätszuschlag: Reduziert die Bemessungsgrundlage um den Kinderfreibetrag.
- Kirchensteuer: Reduziert die Bemessungsgrundlage analog.
Automatische Eintragung durch Geburtsmeldung
Der Kinderzähler wird automatisch eingetragen, wenn:
- Die Geburt beim Standesamt registriert wird.
- Das Meldeamt die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
- Das BZSt die Steuer-ID des Kindes vergibt und die Eltern-Kind-Verknüpfung erstellt.
Bei verheirateten Eltern werden je 0,5 Zähler auf beide Steuer-IDs eingetragen. Bei Alleinerziehenden oder bei der Übertragung des halben Freibetrags muss manuell beim Finanzamt der Antrag auf Kinderzähler 1,0 gestellt werden – über das Formular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, Abschnitt Kinder.
Manuelle Korrektur notwendig in diesen Fällen
- Adoption nach der Geburt
- Vaterschaftsanerkennung nach Geburt
- Übertragung des halben Freibetrags auf einen Elternteil (Trennung, Unterhaltsverweigerung des anderen Elternteils)
- Pflegekindverhältnis
- Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
Vergleich: Kindergeld vs. Kinderfreibetrag je Einkommensstufe
| ZvE Ehepaar 2026 | Vorteil Kindergeld | Vorteil Freibetrag | Günstiger |
|---|---|---|---|
| 40.000 € | 3.108 € | 1.512 € | Kindergeld |
| 60.000 € | 3.108 € | 2.398 € | Kindergeld |
| 75.000 € | 3.108 € | 3.122 € | knapp Freibetrag |
| 90.000 € | 3.108 € | 3.512 € | Freibetrag |
| 120.000 € | 3.108 € | 3.902 € | Freibetrag |
| 150.000 € | 3.108 € | 4.098 € | Freibetrag |
| 200.000 € | 3.108 € | 4.098 € | Freibetrag |
Bei zwei oder mehr Kindern verschieben sich die Schwellen nach unten, weil der Splittingtarif progressiv zugunsten der Familie wirkt.
Was passiert, wenn... – Sonderfälle
...das Kind 18 wird? Bis zum 25. Geburtstag besteht der Anspruch fort, sofern das Kind sich in Ausbildung oder Studium befindet. Der ELStAM-Eintrag bleibt automatisch erhalten, solange das Kindergeld weiterläuft.
...ich heirate? Bei einem ledigen Elternteil mit eigenem Kind führt die Heirat dazu, dass beide Ehegatten je 0,5 Kinderzähler erhalten, sofern der neue Ehepartner als Stiefelternteil im Haushalt lebt.
...mein Kind im Ausland studiert? Innerhalb der EU/EWR bleibt der volle Anspruch erhalten. Bei Drittstaaten wird der Freibetrag nach Ländergruppe 1–4 reduziert (Auslandskinderfreibetrag).
...der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt? Übertragung des vollen Kinderfreibetrags auf den betreuenden Elternteil ist möglich, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung zu weniger als 75 % nachkommt.
...das Kind eigenes Einkommen hat? Bei volljährigen Kindern in Ausbildung gibt es keine Einkommensgrenze mehr (seit 2012 abgeschafft). Kindergeld und Freibetrag bleiben auch bei Nebenjobs erhalten, solange der Ausbildungsgang die Hauptsache ist.
Häufige Fehler
Fehler 1: Steuererklärung nicht abgegeben. Ohne Steuererklärung findet keine Günstigerprüfung statt. Wer ein hohes Einkommen hat und nur Kindergeld bezieht, verschenkt jährlich oft mehrere Tausend Euro.
Fehler 2: Kinderzähler in ELStAM nicht korrigiert. Nach Adoption oder Vaterschaftsanerkennung wird der Zähler nicht automatisch angepasst. Folge: Zu hoher Solidaritätszuschlag und zu hohe Kirchensteuer beim monatlichen Lohnabzug.
Fehler 3: Anlage Kind unvollständig ausgefüllt. Bei Geburt mitten im Jahr oder bei Ausbildungsbeginn müssen alle Zeiträume und Ausbildungsnachweise lückenlos angegeben werden.
Fehler 4: Übertragungsantrag bei Unterhaltsverweigerung vergessen. Wer den vollen Freibetrag bei mangelhafter Unterhaltsleistung des Ex-Partners beantragen kann, muss dies aktiv im Mantelbogen erklären.
Internal-Links: Weiterführende Berechnungen
Für die individuelle Günstigerprüfung nutzen Sie den interaktiven Vergleich auf Kindergeld vs. Kinderfreibetrag. Wer zusätzlich den Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende prüfen will, findet dort die vollständige Berechnungslogik. Für die monatliche Auszahlung des Kindergelds bleibt der Kindergeld-Rechner das zentrale Werkzeug.
Vergleich: Was war 2025 anders?
2025 betrug der Kinderfreibetrag pro Kind 6.672 € plus BEA-Freibetrag 2.928 €, zusammen 9.600 €. Für 2026 wurde der Kinderfreibetrag auf 6.828 € angehoben — der BEA-Anteil bleibt mit 2.928 € unverändert. Pro Kind sind das nun 9.756 € Freibetrag, eine Erhöhung von 156 € gegenüber Vorjahr.
Die Eintragung in ELStAM hat sich vom Verfahren her nicht geändert. Wichtig: Wer 2025 bereits einen Kinderfreibetrag eingetragen hatte, muss nichts neu beantragen — die Aktualisierung der Höhe erfolgt automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern. Auch der Faktor bei der Steuerklassen-Kombination IV/IV bleibt unverändert. Für Kinder, die 2026 neu geboren werden, ist hingegen ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt nötig, damit der Freibetrag bereits unterjährig in der Gehaltsabrechnung wirkt — sonst greift er erst über die Veranlagung des Folgejahres.
Praxis-Hinweis: Anpassung nach Trennung
Trennt sich ein Paar im Laufe des Jahres, wird der Kinderfreibetrag in der Regel hälftig geteilt — je 0,5 Zähler pro Elternteil in ELStAM. Wenn nur ein Elternteil den vollen Freibetrag erhalten möchte, ist eine gemeinsame schriftliche Übertragungserklärung notwendig, die beim Finanzamt eingereicht wird. Ohne diese Erklärung bleibt es bei der Hälfteregelung — was bei sehr unterschiedlichem Einkommen der Eltern oft nicht optimal ist.
Nächste Schritte
- Vergleichen Sie individuell mit dem Tool Kindergeld vs. Kinderfreibetrag.
- Prüfen Sie bei Trennung den Anspruch auf hälftigen Entlastungsbetrag.
- Lesen Sie zur Wechselwirkung mit Unterhalt unseren Beitrag bereinigtes Nettoeinkommen.
- Reichen Sie offene Steuererklärungen für 2022 bis 2025 nach – die Vier-Jahres-Frist gilt.
