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Ratgeber · 01. Mai 2026

Kinderfreibetrag 2026 – Günstigerprüfung und Eintrag in ElStAM

Kinderfreibetrag 2026: 6.828 € pro Kind. Wie Günstigerprüfung funktioniert, wann sich der Freibetrag lohnt, und wie er in ElStAM eingetragen wird.

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01. Mai 2026

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24. Mai 2026

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Kinderfreibetrag in ELSTAM eintragen 2026
Inhaltsverzeichnis

Kinderfreibetrag 2026 – Eintrag in ELStAM und Günstigerprüfung

Stand: Mai 2026. Der Kinderfreibetrag liegt 2026 bei 6.828 € pro Kind und Jahr plus dem BEA-Freibetrag von 2.928 € für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf – zusammen 9.756 € pro Kind. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung automatisch, ob Kindergeld (3.108 €/Jahr) oder Freibetrag günstiger ist. Eintrag in ELStAM betrifft ausschließlich die Zählkinder-Funktion für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Rechtsgrundlagen: §§ 31, 32 und 38b EStG

Der Kinderfreibetrag steht im Spannungsfeld dreier zentraler Vorschriften des Einkommensteuergesetzes:

  • § 31 EStG regelt das Verhältnis zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag und ordnet die Günstigerprüfung an.
  • § 32 Abs. 6 EStG legt die konkrete Höhe von Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag fest. Für 2026 gilt: 3.414 € pro Elternteil als sächliches Existenzminimum plus 1.464 € pro Elternteil als BEA-Freibetrag.
  • § 38b Abs. 2 EStG definiert das Kinderzähler-Verfahren in ELStAM für die monatliche Berücksichtigung beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.

Hinzu kommt das ELStAM-Verfahren (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), das auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 7. August 2013 und seiner Fortschreibungen den Datenaustausch zwischen Meldebehörde, Finanzamt und Arbeitgeber regelt.

Wichtige Klarstellung: Der Kinderfreibetrag senkt nicht die Lohnsteuer

Anders als der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende reduziert der Kinderfreibetrag den monatlichen Lohnsteuerabzug nicht. Grund: Es wird jeden Monat das Kindergeld ausgezahlt (259 €/Kind 2026). Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird geprüft, ob der Freibetrag eine höhere Steuerersparnis ergeben hätte als das tatsächlich gezahlte Kindergeld. Ist das der Fall, gewährt das Finanzamt die Differenz als Steuererstattung.

Wirksam beim monatlichen Lohnabzug ist der Kinderfreibetrag jedoch für zwei Nebensteuern: Solidaritätszuschlag (5,5 %, 2026 nur noch oberhalb hoher Einkommen) und Kirchensteuer (8 % bzw. 9 % je Bundesland).

Die Günstigerprüfung Schritt für Schritt

Das Finanzamt rechnet zwei Beträge gegeneinander:

  1. Kindergeldbetrag: 259 €/Monat × 12 = 3.108 € pro Kind und Jahr
  2. Steuerersparnis durch Freibetrag: Grenzsteuersatz × 9.756 € pro Kind

Liegt die Steuerersparnis über 3.108 €, gewährt das Finanzamt zusätzlich zum bereits gezahlten Kindergeld eine Steuererstattung in Höhe der Differenz.

Zu versteuerndes Einkommen Grenzsteuersatz (ledig) Steuerersparnis Freibetrag Vergleich Kindergeld Günstiger
25.000 € 19 % 1.854 € 3.108 € Kindergeld
38.000 € 28 % 2.732 € 3.108 € Kindergeld
45.000 € 32 % 3.122 € 3.108 € knapp Freibetrag
60.000 € 36 % 3.512 € 3.108 € Freibetrag
85.000 € 41 % 4.000 € 3.108 € Freibetrag
120.000 € 42 % 4.098 € 3.108 € Freibetrag

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich die Schwelle, da der Tarif beim Splitting günstiger ist. Faustregel 2026: Freibetrag schlägt Kindergeld ab rund 70.000 € zu versteuerndem Einkommen bei Ehepaaren und ab rund 38.000 € bei Alleinveranlagten.

Drei Fallbeispiele mit konkreter Berechnung

Fall 1: Familie Demir – mittleres Einkommen, ein Kind

Ehepaar Demir aus Stuttgart, zwei Kinder (4 und 7 Jahre), gemeinsames zu versteuerndes Einkommen 78.000 €.

  • Kindergeld bereits gezahlt: 2 × 3.108 € = 6.216 €
  • Voller Freibetrag: 2 × 9.756 € = 19.512 €
  • Steuer ohne Freibetrag: 12.916 €
  • Steuer mit Freibetrag: 6.420 €
  • Steuerersparnis durch Freibetrag: 6.496 €
  • Da 6.496 € > 6.216 € → Freibetrag günstiger
  • Steuererstattung: 6.496 € − 6.216 € = 280 €

Zusätzlich sparen die Demirs Solidaritätszuschlag (Freibetrag wirkt hier 2026 voll) und Kirchensteuer in Höhe von rund 530 €.

Fall 2: Familie Hoffmann – Spitzenverdiener, drei Kinder

Herr Hoffmann ist Alleinverdiener, drei Kinder (3, 8, 12 Jahre), Jahresbrutto 140.000 €, zu versteuerndes Einkommen 115.000 € (zusammen veranlagt mit nicht verdienender Ehefrau).

  • Kindergeld gezahlt: 3 × 3.108 € = 9.324 €
  • Voller Freibetrag: 3 × 9.756 € = 29.268 €
  • Steuerersparnis durch Freibetrag: rund 12.290 €
  • Erstattung: 12.290 € − 9.324 € = 2.966 €

Plus Kirchensteuer-Ersparnis von rund 1.105 € → Gesamtwert über 4.000 €/Jahr.

Fall 3: Familie Wagner – getrennt lebend, halber Freibetrag

Frau Wagner ist alleinerziehend mit Sohn (10 Jahre), zu versteuerndes Einkommen 55.000 €. Der Vater zahlt Unterhalt, lebt aber in eigenem Haushalt.

  • Halber Kinderfreibetrag: 4.878 €
  • Steuerersparnis bei Grenzsteuersatz 34 %: 1.658 €
  • Halbes Kindergeld zur Verrechnung: 1.554 €
  • Differenz zu Gunsten Freibetrag: 104 €

Frau Wagner kann zusätzlich den vollen Freibetrag beantragen, wenn der Vater seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 % nachkommt (Übertragung nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG). In diesem Fall verdoppelt sich die Ersparnis auf rund 3.316 €.

Kinderzähler in ELStAM: Was wird eingetragen und wie?

ELStAM speichert für jedes Elternteil einen sogenannten Kinderfreibetragszähler (Wert 0,5 für einen Elternteil, 1,0 wenn beide Elternteile auf einen vereint sind). Dieser Zähler steuert nicht die Lohnsteuer, aber:

  • Solidaritätszuschlag: Reduziert die Bemessungsgrundlage um den Kinderfreibetrag.
  • Kirchensteuer: Reduziert die Bemessungsgrundlage analog.

Automatische Eintragung durch Geburtsmeldung

Der Kinderzähler wird automatisch eingetragen, wenn:

  1. Die Geburt beim Standesamt registriert wird.
  2. Das Meldeamt die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
  3. Das BZSt die Steuer-ID des Kindes vergibt und die Eltern-Kind-Verknüpfung erstellt.

Bei verheirateten Eltern werden je 0,5 Zähler auf beide Steuer-IDs eingetragen. Bei Alleinerziehenden oder bei der Übertragung des halben Freibetrags muss manuell beim Finanzamt der Antrag auf Kinderzähler 1,0 gestellt werden – über das Formular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, Abschnitt Kinder.

Manuelle Korrektur notwendig in diesen Fällen

  • Adoption nach der Geburt
  • Vaterschaftsanerkennung nach Geburt
  • Übertragung des halben Freibetrags auf einen Elternteil (Trennung, Unterhaltsverweigerung des anderen Elternteils)
  • Pflegekindverhältnis
  • Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland

Vergleich: Kindergeld vs. Kinderfreibetrag je Einkommensstufe

ZvE Ehepaar 2026 Vorteil Kindergeld Vorteil Freibetrag Günstiger
40.000 € 3.108 € 1.512 € Kindergeld
60.000 € 3.108 € 2.398 € Kindergeld
75.000 € 3.108 € 3.122 € knapp Freibetrag
90.000 € 3.108 € 3.512 € Freibetrag
120.000 € 3.108 € 3.902 € Freibetrag
150.000 € 3.108 € 4.098 € Freibetrag
200.000 € 3.108 € 4.098 € Freibetrag

Bei zwei oder mehr Kindern verschieben sich die Schwellen nach unten, weil der Splittingtarif progressiv zugunsten der Familie wirkt.

Was passiert, wenn... – Sonderfälle

...das Kind 18 wird? Bis zum 25. Geburtstag besteht der Anspruch fort, sofern das Kind sich in Ausbildung oder Studium befindet. Der ELStAM-Eintrag bleibt automatisch erhalten, solange das Kindergeld weiterläuft.

...ich heirate? Bei einem ledigen Elternteil mit eigenem Kind führt die Heirat dazu, dass beide Ehegatten je 0,5 Kinderzähler erhalten, sofern der neue Ehepartner als Stiefelternteil im Haushalt lebt.

...mein Kind im Ausland studiert? Innerhalb der EU/EWR bleibt der volle Anspruch erhalten. Bei Drittstaaten wird der Freibetrag nach Ländergruppe 1–4 reduziert (Auslandskinderfreibetrag).

...der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt? Übertragung des vollen Kinderfreibetrags auf den betreuenden Elternteil ist möglich, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung zu weniger als 75 % nachkommt.

...das Kind eigenes Einkommen hat? Bei volljährigen Kindern in Ausbildung gibt es keine Einkommensgrenze mehr (seit 2012 abgeschafft). Kindergeld und Freibetrag bleiben auch bei Nebenjobs erhalten, solange der Ausbildungsgang die Hauptsache ist.

Häufige Fehler

Fehler 1: Steuererklärung nicht abgegeben. Ohne Steuererklärung findet keine Günstigerprüfung statt. Wer ein hohes Einkommen hat und nur Kindergeld bezieht, verschenkt jährlich oft mehrere Tausend Euro.

Fehler 2: Kinderzähler in ELStAM nicht korrigiert. Nach Adoption oder Vaterschaftsanerkennung wird der Zähler nicht automatisch angepasst. Folge: Zu hoher Solidaritätszuschlag und zu hohe Kirchensteuer beim monatlichen Lohnabzug.

Fehler 3: Anlage Kind unvollständig ausgefüllt. Bei Geburt mitten im Jahr oder bei Ausbildungsbeginn müssen alle Zeiträume und Ausbildungsnachweise lückenlos angegeben werden.

Fehler 4: Übertragungsantrag bei Unterhaltsverweigerung vergessen. Wer den vollen Freibetrag bei mangelhafter Unterhaltsleistung des Ex-Partners beantragen kann, muss dies aktiv im Mantelbogen erklären.

Für die individuelle Günstigerprüfung nutzen Sie den interaktiven Vergleich auf Kindergeld vs. Kinderfreibetrag. Wer zusätzlich den Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende prüfen will, findet dort die vollständige Berechnungslogik. Für die monatliche Auszahlung des Kindergelds bleibt der Kindergeld-Rechner das zentrale Werkzeug.

Vergleich: Was war 2025 anders?

2025 betrug der Kinderfreibetrag pro Kind 6.672 € plus BEA-Freibetrag 2.928 €, zusammen 9.600 €. Für 2026 wurde der Kinderfreibetrag auf 6.828 € angehoben — der BEA-Anteil bleibt mit 2.928 € unverändert. Pro Kind sind das nun 9.756 € Freibetrag, eine Erhöhung von 156 € gegenüber Vorjahr.

Die Eintragung in ELStAM hat sich vom Verfahren her nicht geändert. Wichtig: Wer 2025 bereits einen Kinderfreibetrag eingetragen hatte, muss nichts neu beantragen — die Aktualisierung der Höhe erfolgt automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern. Auch der Faktor bei der Steuerklassen-Kombination IV/IV bleibt unverändert. Für Kinder, die 2026 neu geboren werden, ist hingegen ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt nötig, damit der Freibetrag bereits unterjährig in der Gehaltsabrechnung wirkt — sonst greift er erst über die Veranlagung des Folgejahres.

Praxis-Hinweis: Anpassung nach Trennung

Trennt sich ein Paar im Laufe des Jahres, wird der Kinderfreibetrag in der Regel hälftig geteilt — je 0,5 Zähler pro Elternteil in ELStAM. Wenn nur ein Elternteil den vollen Freibetrag erhalten möchte, ist eine gemeinsame schriftliche Übertragungserklärung notwendig, die beim Finanzamt eingereicht wird. Ohne diese Erklärung bleibt es bei der Hälfteregelung — was bei sehr unterschiedlichem Einkommen der Eltern oft nicht optimal ist.

Nächste Schritte

FAQ08

Häufige Fragen

Q.01Muss ich den Kinderfreibetrag aktiv beantragen?
Nein, eine separate Beantragung ist nicht nötig. Die Günstigerprüfung führt das Finanzamt automatisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch, sobald die Anlage Kind mit den Daten zu Geburtsdatum, Steuer-ID und Ausbildungsstatus ausgefüllt ist. Ohne Abgabe einer Steuererklärung findet allerdings keine Günstigerprüfung statt. Das bedeutet: Wer ein hohes Einkommen hat und keine Steuererklärung einreicht, verschenkt unter Umständen mehrere Tausend Euro pro Jahr, weil die zusätzliche Erstattung durch den Freibetrag nie ausgezahlt wird.
Q.02Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 pro Kind und Jahr 6.828 € sächliches Existenzminimum plus 2.928 € Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf, zusammen also 9.756 € pro Kind. Bei verheirateten zusammenveranlagten Eltern wird der volle Betrag berücksichtigt, bei getrennt lebenden Eltern jeweils die Hälfte (4.878 €). Eine Übertragung des halben Anteils auf den betreuenden Elternteil ist möglich, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nachkommt.
Q.03Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Bei Alleinveranlagten liegt die Schwelle 2026 bei rund 38.000 € zu versteuerndem Einkommen, bei zusammenveranlagten Ehepaaren bei rund 70.000 € pro Kind. Faustregel: Liegt der Grenzsteuersatz über 32 %, ist der Freibetrag günstiger als das ausgezahlte Kindergeld von 3.108 € pro Jahr. Bei mehreren Kindern verschiebt sich die Schwelle nach unten, weil sich die Steuerersparnis je Kind multipliziert. Das Finanzamt rechnet beides automatisch durch und gewährt jeweils die günstigere Variante.
Q.04Wird der Kinderfreibetrag in ELStAM eingetragen?
Ja, allerdings nicht für die Einkommensteuer selbst, sondern nur für die Bemessung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der sogenannte Kinderfreibetragszähler von 0,5 pro Elternteil wird automatisch nach Geburtsmeldung und Vergabe der Steuer-ID durch das Bundeszentralamt für Steuern eingetragen. Eine manuelle Korrektur ist nötig bei Adoption, später anerkannter Vaterschaft, Übertragung des halben Freibetrags wegen Unterhaltsverweigerung sowie bei Pflegekindverhältnissen. Den Antrag stellen Sie beim Finanzamt über das Formular Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
Q.05Kann ich den vollen Kinderfreibetrag bekommen, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt?
Ja, das ist nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG möglich. Voraussetzung ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75 % erfüllt. Den Antrag stellen Sie als betreuender Elternteil über die Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung. Der andere Elternteil kann widersprechen, muss dann aber den Nachweis der Unterhaltszahlungen erbringen. Bei nachweislich unzureichender Zahlung verdoppelt sich die Steuerersparnis auf den vollen Freibetrag von 9.756 € pro Kind.
Q.06Wie verhält sich der Kinderfreibetrag bei volljährigen Kindern in Ausbildung?
Der Anspruch besteht bis zum 25. Geburtstag fort, sofern sich das Kind in einer ersten Berufsausbildung oder im Erststudium befindet. Eigene Einkünfte des Kindes spielen keine Rolle mehr, seit die Einkommensgrenze 2012 abgeschafft wurde. Wichtig sind lückenlose Nachweise: Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Schulbescheinigung. Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von bis zu vier Monaten gelten als unschädlich. Bei Zweitausbildung oder Zweitstudium kann der Anspruch entfallen, wenn das Kind regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Q.07Was ist der BEA-Freibetrag und wofür gibt es ihn?
BEA steht für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Dieser Freibetrag von 2.928 € pro Kind und Jahr (2026) wird zusätzlich zum sächlichen Kinderfreibetrag von 6.828 € gewährt und soll die Kosten für die Erziehung, Schulbildung und Förderung des Kindes pauschal abgelten. Beide Freibeträge werden in der Günstigerprüfung gemeinsam betrachtet. Eine Aufteilung ist auch bei getrennten Eltern möglich: Jeder Elternteil erhält je die Hälfte (1.464 €), wobei der BEA-Anteil bei Übertragung auf einen Elternteil zustimmungspflichtig ist.
Q.08Welche Fristen gelten für die nachträgliche Geltendmachung?
Steuererklärungen können bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums nachgereicht werden. 2026 sind das die Jahre 2022 bis 2025. Bereits bestandskräftige Bescheide lassen sich nur bei neuen Tatsachen ändern, etwa wenn ein Kind erst nachträglich anerkannt wurde oder eine Übertragung des Freibetrags möglich wurde. Pflichtveranlagte mit Steuererklärungspflicht haben grundsätzlich die kürzere Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids für einen Einspruch. Bei Erstattungsbescheinigungen für Kindergeld zur Einkommensteuer gelten die allgemeinen Verjährungsfristen der Abgabenordnung.

Redaktion

Redaktion Steuern & ELSTAM

Fachredaktion Steuerrecht für Familien

Unsere Steuerredaktion bereitet Inhalte zum Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie zur Steuerklassenwahl bei Elterngeldbezug auf. Grundlage sind das EStG (§§ 31, 32, 24b, 38b) sowie die jeweils aktuellen BMF-Schreiben. Berechnungen werden gegen den Einkommensteuertarif § 32a EStG abgeglichen.

Faktencheck:Redaktion FaktencheckQuellenprüfung & redaktionelle Qualitätssicherung

Stand dieser Version:24. Mai 2026

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