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Ratgeber · 18. Mai 2026

Kinderkrankentage 2026: Anspruch, Beantragung und Kinderkrankengeld

Kinderkrankentage 2026: 15 Tage pro Elternteil und Kind, 30 Tage für Alleinerziehende. Kinderkrankengeld zu 90 % des Nettos, Antrag und Sonderfälle erklärt.

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18. Mai 2026

Veröffentlicht

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24. Mai 2026

Aktualisiert

Kinderkrankentage 2026 – Anspruch und Regelungen
Inhaltsverzeichnis

Kinderkrankentage 2026: Anspruch, Beantragung und Kinderkrankengeld

Stand: Januar 2026. Seit 2026 gelten dauerhaft 15 Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind — bei Alleinerziehenden 30 Tage. Das Kinderkrankengeld ersetzt während dieser Zeit 90 % des Nettoarbeitsentgelts, gezahlt von der gesetzlichen Krankenkasse. Die COVID-bedingten Sonderkontingente sind seit 2024 entfallen; die aktuelle Regelung verstetigt das vor der Pandemie geltende Niveau auf höherem Sockel.

Auf einen Blick

  • Anspruch je Elternteil: 15 Arbeitstage pro Kind und Jahr
  • Alleinerziehende: 30 Arbeitstage pro Kind
  • Höchstgrenze je Elternteil: 35 Tage pro Jahr (bei mehreren Kindern)
  • Höchstgrenze Alleinerziehende: 70 Tage pro Jahr
  • Höhe Kinderkrankengeld: 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (max. 70 % der Beitragsbemessungsgrenze)
  • Antrag: ärztliches Attest („Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes") + Vorlage beim Arbeitgeber + Krankenkasse
  • Voraussetzung: gesetzlich versichertes Kind unter 12 Jahre, keine andere im Haushalt lebende Person verfügbar
  • Letzte Aktualisierung: Januar 2026

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V haben gesetzlich versicherte Eltern, deren Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei behinderten Kindern entfällt die Altersgrenze, wenn sie auf Hilfe angewiesen sind. Beide Eltern brauchen einen Krankengeldanspruch — bei Selbstständigen also den Wahltarif, bei Beamten greift stattdessen das Dienstrecht (Sonderurlaub ohne Krankengeld, aber mit Fortzahlung der Bezüge).

Voraussetzung ist außerdem, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann — etwa Großeltern im selben Haushalt oder ein arbeitsloser Partner. Babysitter, Tagesmütter oder externe Großeltern zählen nicht als „verfügbar". Die Betreuung muss aus medizinischen Gründen notwendig sein, was die Kinderärztin auf der entsprechenden Bescheinigung dokumentiert.

Wie viele Tage stehen mir zu?

Das Anspruchskontingent richtet sich nach Anzahl der Kinder und Familienstand:

Konstellation Pro Kind Maximal pro Jahr
Verheiratet/zusammenlebend, 1 Kind 15 Tage je Elternteil 30 Tage gesamt (15+15)
Verheiratet/zusammenlebend, 2 Kinder 15 Tage je Elternteil je Kind 35 Tage je Elternteil (Deckel)
Verheiratet/zusammenlebend, 3+ Kinder 15 Tage je Elternteil je Kind 35 Tage je Elternteil (Deckel)
Alleinerziehend, 1 Kind 30 Tage 30 Tage
Alleinerziehend, 2 Kinder 30 Tage je Kind 60 Tage
Alleinerziehend, 3+ Kinder 30 Tage je Kind 70 Tage (Deckel)

Die Tage gelten pro Kalenderjahr und sind nicht ins Folgejahr übertragbar. Beide Elternteile können untereinander Tage übertragen, wenn der Arbeitgeber des abgebenden Elternteils zustimmt. Das ist besonders sinnvoll, wenn ein Elternteil aufgrund einer Schlüsselposition schwerer ausfallen kann oder bereits viele Tage verbraucht hat.

Höhe des Kinderkrankengelds

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wer in den letzten 12 Monaten eine Einmalzahlung erhielt (Weihnachts-, Urlaubsgeld), bekommt sogar 100 % — gedeckelt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2026: rund 128,63 €/Tag brutto Kinderkrankengeld, entsprechend max. ca. 3.860 €/Monat).

Beispielrechnung

Nettogehalt 2.500 €/Monat → kalendertäglich 83,33 €. Kinderkrankengeld 90 % = 75 €/Kalendertag. Bei 5 ausgefallenen Arbeitstagen erhalten Sie ca. 75 € × 7 = 525 € brutto Kinderkrankengeld (die Krankenkasse zahlt für Kalendertage, nicht Arbeitstage — auch das Wochenende zählt mit). Sozialabgaben werden anteilig abgezogen (Pflege- und Rentenversicherung), Einkommensteuer fällt nicht direkt an, jedoch gilt der Progressionsvorbehalt.

So beantragen Sie Kinderkrankentage

Schritt für Schritt:

  1. Beim Arzt: Lassen Sie sich die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausstellen — ein gesondertes Formular (Muster 21), nicht die normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
  2. Beim Arbeitgeber: Übergeben Sie die Bescheinigung am ersten Fehltag (telefonische Voranmeldung genügt zunächst). Der Arbeitgeber stellt Sie unter Fortzahlung nicht frei — die Lohnfortzahlung wird ausgesetzt, das Kinderkrankengeld übernimmt die Krankenkasse.
  3. Bei der Krankenkasse: Reichen Sie die Bescheinigung zusammen mit Ihrer Bankverbindung ein (Post, Fax oder App). Auszahlung erfolgt innerhalb von 1–2 Wochen.
  4. Nachweis Alleinerziehung (falls zutreffend): Bescheid Entlastungsbetrag oder Meldebescheinigung der Behörde, einmalig vorlegen.

Die Bescheinigung können Sie ab dem ersten Krankheitstag ausstellen lassen — anders als bei der eigenen Arbeitsunfähigkeit gibt es keine 3-Tage-Wartefrist.

Drei Beispielfälle

Familie A — Zwei Eltern, ein Kindergartenkind

Familie Vogel, Tochter Hanna (4 Jahre) im Kindergarten. Hanna hatte im Februar 8 Tage Magen-Darm, im April 5 Tage Mittelohrentzündung, im Oktober 7 Tage Bronchitis. Insgesamt 20 Krankheitstage. Aufteilung: Mutter nahm 12 Tage (Februar 8 + Oktober 4), Vater nahm 8 Tage (April 5 + Oktober 3). Beide bleiben unter dem Kontingent von 15 Tagen. Kinderkrankengeld der Mutter: 12 × 90 % von 2.300 € Netto/30 Tage = ca. 828 €.

Familie B — Alleinerziehende mit zwei Schulkindern

Frau Lange, alleinerziehend, Söhne Jonas (7) und Felix (10). Jonas: 18 Krankheitstage in 2026. Felix: 9 Krankheitstage. Anspruch: 30 Tage pro Kind, gedeckelt auf 70 insgesamt. Verbraucht: 27 Tage — voll abgedeckt. Kinderkrankengeld bei 1.900 € Netto/30 Tage = 63,33 €/Tag × 90 % × 37 Kalendertage (inkl. Wochenenden anteilig) = ca. 2.110 €.

Familie C — Tage übertragen

Familie Roth, drei Kinder (3, 6, 9). Vater (Pilot, schwer abkömmlich) hat im Sommer alle 15 Tage je Kind verbraucht — Mutter (Lehrerin, im Sommer Ferien) braucht im November zusätzliche Tage. Sie übertragen 5 Tage des Vaters auf die Mutter mit Zustimmung beider Arbeitgeber. Voraussetzung: schriftliche Erklärung gegenüber der Krankenkasse, dass der abgebende Elternteil verzichtet.

Sonderfälle

  • Privat versicherte Eltern: kein Anspruch auf gesetzliches Kinderkrankengeld; abhängig vom Krankentagegeldtarif. Wer kein Krankentagegeld abgeschlossen hat, geht in unbezahlten Urlaub.
  • Beamte: Sonderurlaub mit Bezügen nach § 12 SUrlV (Bund) bzw. Landesregelungen — i. d. R. 4 Tage je Kind, max. 12 Tage/Jahr; bei Alleinerziehenden mehr.
  • Selbstständige mit Krankengeld-Wahltarif: Anspruch nach den Bedingungen des Tarifs, oft 10 Tage/Kind.
  • Schwerstkranke Kinder: zeitlich unbegrenztes Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V, wenn das Kind ärztlich attestiert nur noch wenige Monate zu leben hat.

Wichtig: Unterschied zu eigener Krankheit

Kinderkrankentage werden nicht auf Ihren eigenen Krankenstand angerechnet. Sie sind ein eigenständiger Anspruch — der Arbeitgeber darf Sie nicht abmahnen, wenn Sie sie nutzen, und der Kündigungsschutz ist gewahrt. Die Krankenkasse zahlt direkt an Sie, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge im klassischen Sinne abgeführt werden (Pflege- und Rentenversicherung laufen anteilig weiter).

Häufige Fehler vermeiden

  • Fehler 1: Normale AU statt Muster 21 vom Arzt. Nur Muster 21 löst Kinderkrankengeld aus.
  • Fehler 2: Tage nicht melden. Auch wenn Sie Lohnfortzahlung kulant erhalten — ohne Krankenkassen-Meldung verfällt der Anspruch.
  • Fehler 3: Übertragung ohne Schriftform. Mündliche Absprachen mit Arbeitgeber genügen nicht.
  • Fehler 4: Alter des Kindes überschritten. Ab dem 12. Geburtstag entfällt der Anspruch — Ausnahme: behinderte Kinder mit Hilfsbedürftigkeit.

Praxisbeispiel: Familie Yilmaz aus Berlin

Aylin und Mehmet Yilmaz arbeiten beide in Berlin: sie als Krankenschwester (Vollzeit, brutto 3.400 €), er als IT-Administrator (Vollzeit, brutto 4.100 €). Die beiden Kinder Leyla (3 Jahre) und Emir (6 Jahre) gehen in Kita und Grundschule. Im Februar 2026 erwischt es die Familie hart: erst Magen-Darm-Virus bei Leyla (4 Tage), dann RSV bei Emir (6 Tage) und schließlich Bindehautentzündung erneut bei Leyla (3 Tage).

Insgesamt fallen 13 Krankheitstage an. Die gesetzliche Regelung erlaubt jedem Elternteil pro Kalenderjahr 15 Arbeitstage pro Kind, bei Alleinerziehenden 30. Die Yilmaz-Eltern teilen sich die Tage auf: Aylin übernimmt 8 Tage (5 für Emir, 3 für Leyla), Mehmet 5 Tage (4 für Leyla, 1 für Emir). Beide reichen bei ihrer AOK das Muster 21 vom Kinderarzt sowie die Bescheinigung des Arbeitgebers ein.

Berechnung des Kinderkrankengeldes: Aylin hat ein Nettoeinkommen von rund 2.260 €/Monat, was einem Tagesnetto von 75,33 € entspricht. Die AOK zahlt 90 % des Nettos — pro Tag also 67,80 €, multipliziert mit 8 Tagen ergibt 542 € brutto. Mehmet liegt netto bei circa 2.620 €/Monat (87,33 €/Tag), 90 % sind 78,60 € — mal 5 Tage gleich 393 €. Beide Beträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt in der Steuererklärung.

Wäre Aylin alleinerziehend, hätte sie selbst alle 13 Tage einlösen können — der Anspruch von 30 Tagen pro Kind bei zwei Kindern (also bis zu 60 Tage) wäre weit nicht ausgeschöpft. Auch für Selbstzahler mit GKV-Pflichtversicherung greift die Regelung, sofern Krankengeldanspruch gewählt wurde — bei der Familienversicherung über den Partner entfällt der Anspruch.

Häufige Missverständnisse beim Kinderkrankengeld

  • „Mein Arbeitgeber muss Lohn weiterzahlen": Nicht zwingend. § 616 BGB greift nur bei „verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit" und kann tariflich oder im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. Die Krankenkassenleistung nach SGB V ist daher die sichere Variante.
  • „Privat Versicherte bekommen kein Kinderkrankengeld": Korrekt nur für klassische PKV-Vollversicherungen ohne entsprechende Krankentagegeldoption. Wer den Tarif gewählt hat, erhält Leistungen nach individuellen Vertragsbedingungen.
  • „Die Tage gelten pro Krankheit": Falsch. Die 15 Arbeitstage gelten pro Kind und Jahr, unabhängig von der Anzahl der Krankheitsepisoden. Maximal 35 Tage pro Elternteil bei mehreren Kindern, 70 bei Alleinerziehenden.
  • „Großeltern oder Tante können Tage übertragen werden": Nein, übertragen werden können Tage nur vom anderen leiblichen Elternteil. Stiefeltern und Verwandte fallen unter die normale Pflegefreistellung des § 45 SGB V nicht.
  • „Nach 12. Geburtstag verfällt jeder Anspruch": Stimmt für gesunde Kinder. Bei behinderten Kindern mit dauerhaftem Pflegebedarf besteht der Anspruch ohne Altersbegrenzung — entscheidend ist die ärztlich attestierte Hilfsbedürftigkeit.

Nächste Schritte

Quellen

Hinweis (YMYL-Disclaimer): Stand: Januar 2026 | Unverbindliche Schätzung. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse oder einen Anwalt für Sozial- oder Arbeitsrecht. Die konkrete Höhe des Kinderkrankengelds prüft Ihre Krankenkasse anhand Ihrer individuellen Beitragsgrundlagen.

FAQ08

Häufige Fragen

Q.01Wie viele Kinderkrankentage stehen mir 2026 zu?
Jedem gesetzlich versicherten Elternteil stehen 15 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr zu, Alleinerziehenden 30 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern ist die Höchstgrenze auf 35 Tage je Elternteil bzw. 70 Tage bei Alleinerziehenden gedeckelt. Die Tage gelten ausschließlich für das Kalenderjahr und können nicht ins Folgejahr übertragen werden. Eine Übertragung zwischen den Eltern ist möglich, wenn der Arbeitgeber des abgebenden Elternteils schriftlich zustimmt. Die seit 2026 dauerhaft geltende Regelung verstetigt das vorpandemische Niveau auf erhöhtem Sockel — die COVID-Sonderkontingente sind seit 2024 entfallen.
Q.02Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Vorliegen einer Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten sogar 100 %. Es ist gedeckelt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: rund 128,63 €/Tag brutto bzw. ca. 3.860 €/Monat). Bei einem Nettogehalt von 2.500 €/Monat liegt der Tagessatz bei rund 75 € pro Kalendertag — die Krankenkasse zahlt für Kalendertage einschließlich Wochenenden. Sozialabgaben werden anteilig abgezogen (Pflege- und Rentenversicherung), Einkommensteuer fällt nicht direkt an, jedoch greift der Progressionsvorbehalt im Jahr der Auszahlung.
Q.03Wie beantrage ich Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld?
Sie lassen sich von der Kinderärztin die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausstellen (Muster 21, nicht die normale AU). Diese geben Sie am ersten Fehltag beim Arbeitgeber ab — eine telefonische Voranmeldung am Morgen genügt zunächst. Die Bescheinigung reichen Sie parallel bei Ihrer Krankenkasse ein, entweder per Post, Fax oder über die Versicherten-App. Bei Alleinerziehenden empfiehlt sich der einmalige Nachweis der Alleinerziehung (Bescheid Entlastungsbetrag oder Meldebescheinigung). Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 1–2 Wochen direkt aufs Konto.
Q.04Habe ich als Alleinerziehende mehr Kinderkrankentage?
Ja, Alleinerziehende erhalten doppelt so viele Tage: 30 Arbeitstage pro Kind und Jahr statt 15. Bei mehreren Kindern liegt die Höchstgrenze bei 70 Tagen jährlich (statt 35 für jeden Elternteil bei zusammenlebenden Paaren). Voraussetzung: Sie sind tatsächlich alleinerziehend im Sinne des § 24b EStG, also es lebt keine andere erwachsene Person im Haushalt, mit der eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Den Status weisen Sie einmalig der Krankenkasse nach — typischerweise durch den Bescheid über den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder eine erweiterte Meldebescheinigung. Die erhöhten Tage gelten kalenderjahrbezogen.
Q.05Können beide Elternteile gleichzeitig Kinderkrankentage nehmen?
Grundsätzlich nicht für dasselbe Kind am selben Tag — es sei denn, die Erkrankung erfordert die Anwesenheit beider Eltern (z. B. Klinikaufenthalt mit beidseitiger Begleitung). Normalerweise wechseln sich die Eltern ab: An Tag 1–3 betreut der eine Elternteil, an Tag 4–6 der andere. So strecken Sie das gemeinsame Kontingent. Beide Eltern müssen jeweils eine eigene ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber und ihrer Krankenkasse einreichen, auch wenn sich die Erkrankung des Kindes auf einen einheitlichen Vorgang bezieht. Die Krankenkassen rechnen die Tage getrennt nach Elternteil, nicht als Familienkonto.
Q.06Was passiert, wenn das Kontingent aufgebraucht ist?
Nach Aufbrauch des gesetzlichen Anspruchs haben Sie nach § 616 BGB eventuell noch Anspruch auf bezahlte Freistellung — allerdings nur, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde (was in den meisten Standardverträgen der Fall ist). Andernfalls bleibt unbezahlter Urlaub, der Abbau von Überstunden oder regulärer Erholungsurlaub. Tarifverträge enthalten oft günstigere Regelungen — prüfen Sie Ihren Tarif. In Härtefällen (chronische Erkrankung) kann Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz beantragt werden, bei schwerstkranken Kindern besteht zeitlich unbegrenztes Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V mit ärztlichem Attest über infauste Prognose.
Q.07Gilt das Kinderkrankengeld auch für privat Versicherte?
Nein, das gesetzliche Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V gilt ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte Eltern mit gesetzlich versichertem Kind. Privat Krankenversicherte haben Anspruch nur, wenn ihr Tarif ein entsprechendes Krankentagegeld für Kindesbetreuung enthält — was selten der Fall ist. Eltern in Mischkonstellationen (ein Elternteil PKV, einer GKV) erhalten das Kinderkrankengeld nur für den gesetzlich versicherten Elternteil. Beamte haben einen separaten Anspruch auf Sonderurlaub mit Fortzahlung der Bezüge nach § 12 Sonderurlaubsverordnung des Bundes oder den entsprechenden Landesregelungen — meist 4 Tage je Kind, bei Alleinerziehenden mehr.
Q.08Was passiert, wenn beide Eltern gleichzeitig wegen Krankheit des Kindes ausfallen?
Grundsätzlich kann nur ein Elternteil pro Krankheitstag Kinderkrankengeld beziehen — eine Doppelzahlung ist ausgeschlossen. Wenn beide Eltern an einem Tag zu Hause bleiben müssen, etwa bei einem Säugling mit Fieber, zahlt die Krankenkasse nur einem Elternteil. Der andere kann jedoch unbezahlten Urlaub oder Überstundenabbau nehmen. Eine Sonderregel greift bei Krankenhausaufenthalten von Kindern unter 9 Jahren: hier können in begründeten Fällen beide Eltern parallel freigestellt werden, allerdings nur, wenn die ärztliche Notwendigkeit dokumentiert wird. Bei zwei Kindern können Eltern auch parallel arbeiten lassen — etwa Mutter zu Hause bei Kind A, Vater bei Kind B — und beide bekommen für ihr jeweiliges Kind Kinderkrankengeld ausgezahlt.

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Stand dieser Version:24. Mai 2026

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