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Ratgeber · 01. Mai 2026

Unterhaltsvorschuss beantragen 2026 – Antrag beim Jugendamt

Unterhaltsvorschuss 2026 beim Jugendamt beantragen: Unterlagen, Mitwirkungspflichten und wie das Jugendamt den Unterhalt einzieht.

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01. Mai 2026

Veröffentlicht

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24. Mai 2026

Aktualisiert

Unterhaltsvorschuss Antrag Jugendamt 2026
Inhaltsverzeichnis

Unterhaltsvorschuss beantragen 2026 – Antrag beim Jugendamt mit Checkliste und Fallbeispielen

Stand: 24. Mai 2026. Wer das Kind allein erzieht und keinen oder zu geringen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (UVG). Zuständig ist das Jugendamt am Hauptwohnsitz des Kindes – nicht die Familienkasse. Diese Anleitung führt Sie durch jeden Schritt des Antrags, zeigt anhand konkreter Familienfälle, was funktioniert und was nicht, und beantwortet die häufigsten Sorgen rund um Mitwirkungspflicht und Rückgriff.

Auf einen Blick

  • Höchstbeträge 2026: 227 € (0–5 Jahre), 299 € (6–11 Jahre), 394 € (12–17 Jahre) pro Monat
  • Antragsstelle: Jugendamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Kind gemeldet ist
  • Bezugsdauer: bis zum 18. Geburtstag, ohne zeitliche Höchstgrenze
  • Bearbeitungszeit: in der Regel 4–8 Wochen, in Großstädten bis zu 12 Wochen
  • Rückwirkung: ab Antragsmonat – jeder verlorene Monat bedeutet bares Geld weniger
  • Anrechnung Kindergeld: für unter 12-Jährige wird das halbe Kindergeld (129,50 €) abgezogen

Wer hat 2026 Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der Anspruch nach § 1 UhVorschG setzt fünf Voraussetzungen voraus, die gemeinsam erfüllt sein müssen:

  1. Das Kind ist unter 18 Jahre alt und lebt in Deutschland.
  2. Das Kind lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil.
  3. Der andere Elternteil zahlt keinen, unregelmäßig oder zu wenig Unterhalt.
  4. Der antragstellende Elternteil ist nicht wieder verheiratet (auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft) oder lebt mit dem anderen Elternteil in einem Haushalt.
  5. Für Kinder ab 12 Jahren gilt zusätzlich: Der antragstellende Elternteil verfügt über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 € pro Monat oder bezieht kein Bürgergeld.

Wer eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält keinen UVG. Bei Streit über die "alleinerziehend"-Definition (etwa bei Wechselmodell) entscheidet das Jugendamt im Einzelfall.

Höchstbeträge nach Alter – so viel zahlt der Staat 2026

Altersstufe Höchstbetrag UVG Abzug halbes Kindergeld Netto-Auszahlung
0 bis 5 Jahre 227 € – 129,50 € 97,50 €
6 bis 11 Jahre 299 € – 129,50 € 169,50 €
12 bis 17 Jahre 394 € kein Abzug 394 €

Wichtig: Der "Höchstbetrag" wird nur ausgezahlt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil gar nichts zahlt. Zahlt er Teilbeträge, wird der UVG entsprechend gemindert (1:1-Anrechnung).

Schritt-für-Schritt zum UVG-Antrag

Schritt 1: Zuständiges Jugendamt finden

Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz des Kindes – nicht des antragstellenden Elternteils. Bei getrennt lebenden Eltern mit Wechselmodell ist das Jugendamt am überwiegenden Aufenthaltsort zuständig. Adresse über die Stadtverwaltung oder unter jugendaemter.com.

Schritt 2: Antragsformular besorgen

Die meisten Jugendämter stellen das Formular online zur Verfügung (PDF zum Ausdrucken). Einige Bundesländer wie Hamburg, Bremen und Berlin bieten vollständig digitale Antragsstrecken über BundID-Login an. In ländlichen Regionen ist oft noch die Vorsprache vor Ort nötig.

Schritt 3: Unterlagen sammeln

Vollständigkeit der Unterlagen ist der größte Hebel für eine schnelle Bewilligung. Fehlt ein Dokument, ruht der Antrag bis zur Nachreichung – und der Auszahlungsbeginn verschiebt sich nicht.

Dokument Wofür benötigt Wo erhältlich
Geburtsurkunde Kind (Original oder beglaubigte Kopie) Identitätsnachweis Kind Standesamt am Geburtsort
Meldebescheinigung gemeinsamer Haushalt Nachweis Alleinerziehend-Status Einwohnermeldeamt
Personalausweis/Pass antragstellender Elternteil Identitätsnachweis Elternteil
Steuer-ID Kind und Elternteil Identifikation, Abgleich Finanzamt Bundeszentralamt für Steuern
Angaben zum anderen Elternteil (Name, Adresse, Geburtsdatum, Arbeitgeber) Vorbereitung Rückgriff Eigene Unterlagen, Standesamt
Scheidungsurteil oder Sorgerechtsbeschluss Bei vorhandener gerichtlicher Regelung Familiengericht
Vaterschaftsanerkennung (bei nicht-ehelichen Kindern) Rechtliche Vaterschaft klären Standesamt oder Jugendamt
IBAN für Auszahlung Überweisungsadresse Eigene Kontodaten
Bei Kindern ≥ 12 J.: Lohnabrechnungen oder Bürgergeld-Bescheid Einkommensnachweis Elternteil Arbeitgeber bzw. Jobcenter
Schulbescheinigung (für Schulkinder zum Altersnachweis) Bestätigung Wohnsitz beim antragstellenden Elternteil Schule

Schritt 4: Formular vollständig ausfüllen

Das Formular hat in der Regel 6–8 Seiten. Die kritischsten Felder:

  • "Wohnsituation des Kindes" – wahrheitsgemäß angeben, ob das Kind ausschließlich bei Ihnen lebt oder Umgang stattfindet
  • "Bisherige Zahlungen des anderen Elternteils" – mit Datum und Beträgen der letzten 12 Monate
  • "Beruf und Einkommen des anderen Elternteils, soweit bekannt" – auch Schätzungen oder Hörensagen angeben, das Jugendamt prüft selbst

Lassen Sie Felder nicht leer – schreiben Sie "unbekannt" oder "nicht erreichbar". Leere Felder lösen Rückfragen aus.

Schritt 5: Antrag persönlich, postalisch oder digital einreichen

Persönliche Abgabe hat einen Vorteil: Sie erhalten eine Eingangsstempelung sofort und können Lücken im Gespräch klären. Wer den Antrag per Post schickt, sollte Einschreiben mit Rückschein wählen – sonst gibt es bei Verlust keinen Nachweis für den Antragsmonat.

Schritt 6: Anhörungstermin wahrnehmen

In komplexen Fällen lädt das Jugendamt zu einem persönlichen Gespräch ein – meist 2–4 Wochen nach Antragseingang. Themen: Klärung der Vaterschaft, Möglichkeiten der Mitwirkung, Schutzbedarf bei Gewaltverhältnissen.

Schritt 7: Bescheid prüfen und Auszahlung sichern

Der Bescheid enthält:

  • Bewilligten Monatsbetrag
  • Beginn und Befristung (oft 12 Monate, dann Folgeantrag)
  • Anrechnung etwaiger Zahlungen des anderen Elternteils
  • Hinweis auf Meldepflichten

Die erste Zahlung erfolgt spätestens im Monat nach Bescheidzustellung – rückwirkend ab Antragsmonat.

Drei Fallbeispiele aus der Praxis

Familie Demir aus Köln – Vater zahlt nichts

Yasmin Demir (34) lebt mit ihrem Sohn Eren (4 Jahre) in Köln-Nippes. Der Kindsvater ist seit der Trennung 2024 zahlungsunfähig (Insolvenzverfahren). Yasmin beantragt UVG im März 2026, der Bescheid kommt nach 6 Wochen. Auszahlung ab März: 227 € minus 129,50 € (halbes Kindergeld) = 97,50 € monatlich. Bis zu Erens 6. Geburtstag in 2028 erhält sie diesen Betrag, anschließend steigt er auf 169,50 €.

Familie Hoffmann aus Leipzig – Vater zahlt unregelmäßig

Anna Hoffmann (29) hat zwei Kinder (Lina 8, Felix 11). Der Vater überweist seit 18 Monaten mal 250 €, mal gar nichts. Anna stellt UVG-Antrag für beide Kinder. Bewilligt: pro Kind je 299 € minus 129,50 € = 169,50 € netto pro Kind, gesamt 339 € monatlich. Sobald der Vater wieder zahlt (z. B. 200 € pro Kind), reduziert das Jugendamt den UVG auf 99 € pro Kind. Anna muss Zahlungen sofort melden.

Familie Wagner aus Stuttgart – Vater unbekannt

Sandra Wagner (26) hat eine Tochter (Mia, 1 Jahr) aus einer kurzen Beziehung. Der biologische Vater ist nicht eingetragen und Sandra hat keinen Kontakt mehr. Das Jugendamt unterstützt sie bei der Beistandschaft zur Vaterschaftsfeststellung – kostenlos. Während des Verfahrens läuft UVG weiter (97,50 € netto/Monat). Sollte die Vaterschaft festgestellt werden, kann das Jugendamt rückwirkend Unterhalt geltend machen.

Mitwirkungspflicht – was muss ich tun?

Als antragstellender Elternteil verpflichten Sie sich zur aktiven Mitwirkung beim Rückgriff:

  • Name, Adresse und – soweit bekannt – Arbeitgeber des anderen Elternteils nennen
  • Bei nicht festgestellter Vaterschaft: Mitwirkung bei der Beistandschaft
  • Jede Zahlung des anderen Elternteils unverzüglich melden
  • Adressänderungen des anderen Elternteils weiterleiten

Wer aus Angst vor Gewalt, Stalking oder massiver Bedrohung den Kontakt scheut, kann mit dem Jugendamt Schutzmaßnahmen vereinbaren – etwa Sperrvermerk im Melderegister, anonyme Korrespondenz, getrennte Aktenführung. Sprechen Sie das vor Antragstellung mit der Sachbearbeitung an.

Was passiert, wenn …

  • … der Vater nicht erreichbar oder unbekannt ist? Das Jugendamt prüft eigene Ermittlungswege (Meldeabfragen, Rentenversicherungsabfragen). UVG wird weiter gezahlt, der Rückgriff ruht.
  • … das Kind im Wechselmodell lebt? UVG-Anspruch besteht nur, wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt. Bei echtem 50/50-Wechselmodell besteht in der Regel kein Anspruch.
  • … der andere Elternteil im Ausland lebt? UVG wird weiter gezahlt; der Rückgriff erfolgt über das Bundesamt für Justiz (Auslandsunterhaltsgesetz) – das kann Jahre dauern.
  • … ich neu heirate oder zusammenziehe? Der Anspruch entfällt sofort, wenn der neue Partner der leibliche Elternteil ist. Bei einem neuen Partner, der nicht der leibliche Elternteil ist, läuft UVG weiter – aber die Heirat muss gemeldet werden.
  • … der unterhaltspflichtige Elternteil verstirbt? UVG endet, dafür greifen Halbwaisenrente oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Übergang muss separat beantragt werden.
  • … mein Kind 18 wird? UVG endet automatisch mit dem 18. Geburtstag. Für volljährige Kinder muss der Unterhalt direkt beim anderen Elternteil eingefordert werden (Beistandschaft endet ebenfalls).

Häufige Ablehnungs- und Verzögerungsgründe

  1. Unvollständige Angaben zum anderen Elternteil: Ohne Adresse oder Geburtsdatum ist der Rückgriff nicht möglich. Das Jugendamt kann den Antrag aussetzen.
  2. Fehlende Geburtsurkunde mit aktuellem Vermerk: Ältere Urkunden müssen oft neu beim Standesamt angefordert werden (rund 12 €).
  3. Einkommensnachweise für Kinder ≥ 12 Jahre fehlen: Ohne aktuelle Lohnabrechnung ruht der Antrag.
  4. Antragsteller hat eigene Vaterschaft nicht anerkannt: Bei nicht-ehelichen Kindern und fehlender Vaterschaftsanerkennung gibt es zusätzlichen Klärungsaufwand.

Bundesländer und ihre Besonderheiten

Bundesland Besonderheit
Bayern UVG-Anträge meist über Kreisverwaltungsbehörde (KVB) bzw. Stadtjugendamt
Berlin Bezirksamt – jeder Bezirk hat eigenes Jugendamt mit Sondersprechzeiten
Hamburg Vollständig digitaler Antrag über Hamburg Service, BundID-Login erforderlich
NRW Kommunale Jugendämter, in Großstädten oft mehrwöchige Wartezeiten für Termine
Sachsen Kreis- und Stadtjugendämter, im ländlichen Raum mobile Beratung
Baden-Württemberg Stadt- und Landkreis-Jugendämter, oft eigene Online-Antragsformulare

Nächste Schritte

Wie das Jugendamt zurückgreift

Mit der Bewilligung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil automatisch auf das Land über (§ 7 UhVorschG). Das Jugendamt fordert die geleisteten Beträge anschließend zurück – per Mahnung, Lohnpfändung oder gerichtlichem Mahnverfahren.

Für den antragstellenden Elternteil bedeutet das: Sie erhalten regelmäßig Briefe ("Rechtsstandsmitteilungen") über den Stand des Rückgriffs. Diese sind informativ – Sie müssen darauf nicht reagieren, solange Sie keine eigenen Zahlungen erhalten. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil später doch zahlt, fließt das Geld direkt an das Jugendamt; Sie erhalten weiterhin den UVG. Die eingenommenen Rückgriffe bleiben beim Land – Sie haben keinen Anspruch auf nachträgliche Auszahlung.

Folgeantrag rechtzeitig stellen

UVG wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Etwa 8 Wochen vor Ablauf erhalten Sie ein Erinnerungsschreiben. Den Folgeantrag sofort ausfüllen – auch wenn sich an den Verhältnissen nichts geändert hat. Wer wartet, bekommt eine Zahlungslücke, die das Jugendamt nicht rückwirkend schließen kann (Anspruch nur ab erneutem Antragsmonat).

Erforderlich für den Folgeantrag: aktualisierte Meldebescheinigung, aktuelle Lohnabrechnung (ab Kindern ≥ 12 J.) sowie eine kurze Erklärung zu Änderungen (Umzug, neuer Job, Kontakt zum anderen Elternteil). Wer keine Änderungen meldet, beschleunigt die Bearbeitung deutlich – häufig erfolgt der Folgebescheid innerhalb von 2–3 Wochen.

FAQ09

Häufige Fragen

Q.01Wo beantrage ich den Unterhaltsvorschuss?
Beim Jugendamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat – nicht bei der Familienkasse. In Hamburg, Bremen und Berlin ist der Antrag vollständig digital über BundID möglich; in den meisten anderen Bundesländern als PDF-Formular zum Ausdrucken oder per persönlicher Vorsprache. Bei Wechselmodell ist das Jugendamt am überwiegenden Aufenthaltsort zuständig.
Q.02Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Der Höchstbetrag beträgt 227 € für Kinder bis 5 Jahre, 299 € für 6–11-Jährige und 394 € für 12–17-Jährige pro Monat. Bei Kindern unter 12 Jahren wird das halbe Kindergeld (129,50 €) angerechnet, sodass netto 97,50 € bzw. 169,50 € ausgezahlt werden. Bei den 12–17-Jährigen erfolgt keine Kindergeld-Anrechnung, der volle Betrag wird gezahlt.
Q.03Wie lange dauert die Bearbeitung des UVG-Antrags?
In den meisten Jugendämtern dauert die Bearbeitung 4–8 Wochen. In Großstädten wie Berlin, München und Köln sind 10–12 Wochen üblich. Bei vollständigen Unterlagen geht es schneller. Die Auszahlung erfolgt rückwirkend ab dem Antragsmonat – also keine Lücke, solange Sie früh genug Antrag stellen. Bei nicht festgestellter Vaterschaft kann sich das Verfahren um mehrere Monate verlängern.
Q.04Was passiert, wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlt?
Jede Zahlung des unterhaltspflichtigen Elternteils wird 1:1 auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Beispiel: Bei einem 8-jährigen Kind beträgt der UVG 169,50 € netto. Zahlt der Vater 100 €, erhalten Sie noch 69,50 € vom Jugendamt. Sie sind verpflichtet, jede Zahlung unverzüglich zu melden. Verschwiegene Zahlungen führen zu Rückforderung und können als Sozialleistungsbetrug verfolgt werden.
Q.05Muss ich den Vater nennen, auch wenn ich keinen Kontakt habe?
Ja, die Mitwirkungspflicht (§ 1 Abs. 3 UhVorschG) verpflichtet zur Angabe von Name, Adresse und – soweit bekannt – Arbeitgeber des anderen Elternteils. Bei nicht festgestellter Vaterschaft müssen Sie an der Beistandschaft zur Vaterschaftsfeststellung mitwirken. Bei berechtigter Furcht vor Gewalt oder Stalking gibt es Schutzmaßnahmen – sprechen Sie das vor Antragstellung mit dem Jugendamt ab.
Q.06Kann ich UVG bekommen, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Ja, UVG und Bürgergeld können kombiniert werden. Allerdings wird der UVG als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet – netto verbleibt also kein Mehrbetrag. Für Kinder ab 12 Jahren gilt zudem: Wenn Sie Bürgergeld beziehen, entfällt die 600-€-Erwerbseinkommensgrenze. Das Jugendamt informiert das Jobcenter automatisch über den UVG-Bezug. Wirtschaftlich lohnt sich UVG hier vor allem als Brücke für den Rückgriff.
Q.07Was passiert, wenn das Kind ins Ausland zieht oder dort geboren wurde?
UVG wird nur für Kinder gezahlt, die in Deutschland leben. Bei Umzug ins Ausland endet der Anspruch sofort – Meldung an das Jugendamt ist Pflicht. Wurde das Kind im Ausland geboren, kann UVG ab dem Monat beantragt werden, in dem es nach Deutschland zieht und hier gemeldet wird. EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge haben dieselben Rechte wie deutsche Staatsangehörige.
Q.08Wie wirkt sich eine neue Partnerschaft auf den UVG aus?
Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem leiblichen Elternteil beendet den UVG-Anspruch sofort. Bei einer neuen Partnerschaft mit einer dritten Person läuft der UVG weiter, solange Sie nicht heiraten – das bloße Zusammenleben ist unschädlich. Bei Heirat mit einer dritten Person bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen, sofern das Kind nicht adoptiert wird. Änderungen müssen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden.
Q.09Wie hoch ist der UVG bei mehreren Kindern?
Der UVG wird pro Kind individuell berechnet und gezahlt. Bei zwei Kindern (z. B. 5 und 9 Jahre alt) erhalten Sie 97,50 € + 169,50 € = 267 € pro Monat. Bei drei Kindern entsprechend mehr. Jedes Kind hat einen eigenen Bescheid und eigene Rückgriffsakte. Bei wechselnden Altersstufen passt das Jugendamt die Beträge automatisch an – ein neuer Antrag ist nicht nötig.

Redaktion

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Stand dieser Version:24. Mai 2026

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