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Ratgeber · 17. Mai 2026

Buergergeld und Kindergeld 2026: Was Familien wissen muessen

Buergergeld 2026 fuer Familien: Regelsaetze, Kindergeld-Anrechnung (259 EUR), Kinderzuschlag als Alternative (297 EUR) und Freibetraege erklaert.

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17. Mai 2026

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24. Mai 2026

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Bürgergeld mit Kindern – Leistungen
Inhaltsverzeichnis

Bürgergeld und Kindergeld 2026: Was Familien wissen müssen

Stand: Mai 2026. Familien im Bürgergeld-Bezug stehen oft vor einem Dilemma: Das Kindergeld wird voll als Einkommen des Kindes angerechnet, gleichzeitig sichert das SGB II altersgestaffelte Regelsätze plus Unterkunftskosten und Mehrbedarfe. Wer arbeitet, kann durch Erwerbsfreibeträge sein Einkommen teilweise schützen – und je nach Konstellation ist der Kinderzuschlag (KiZ) mit Wohngeld die finanziell bessere Alternative zum Bürgergeld. Dieser Leitfaden zeigt die Regelsätze 2026, die Einkommensanrechnung und konkrete Berechnungen für drei typische Familienkonstellationen.

Auf einen Blick

  • Bürgergeld-Regelsatz Erwachsene 2026: 563 €/Monat
  • Kindersätze 2026: 357 € (0–5 J.), 390 € (6–13 J.), 471 € (14–17 J.)
  • Kindergeld 259 €/Kind/Monat wird voll als Einkommen angerechnet
  • Mehrbedarf Alleinerziehende: 36 % des Regelsatzes (mind. ein Kind unter 7 J.)
  • Kinderzuschlag (KiZ) 2026: max. 297 €/Kind/Monat (§ 6a BKGG)
  • Bildungs- und Teilhabepaket (BuT): 195 €/Jahr Schulbedarf + Vereins-/Mittagessen-Zuschüsse
  • Bürgergeld und KiZ schließen sich gegenseitig aus

Bürgergeld-Regelsätze 2026 (§ 20 SGB II)

Das Bürgergeld ist seit Januar 2023 die Grundsicherung für erwerbsfähige Personen (Nachfolger von ALG II). Die Regelsätze werden jährlich auf Basis der Verbraucherpreise und der Lohnentwicklung angepasst. Für 2026 gelten:

Bedarfsgemeinschaft Regelsatz 2026
Alleinstehende, Alleinerziehende 563 €/Monat
Partner volljährig (je) 506 €/Monat
Junge Erwachsene 18–24 J. (Eltern-Haushalt) 451 €/Monat
Jugendliche 14–17 J. 471 €/Monat
Kinder 6–13 J. 390 €/Monat
Kinder 0–5 J. 357 €/Monat

Hinzu kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizung) sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge: Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren erhalten 36 % des Regelsatzes als Mehrbedarf (= 203 €/Monat).

Anrechnung des Kindergeldes

Das Kindergeld (259 €/Kind/Monat, Stand 2026) ist nach § 11 SGB II Einkommen des Kindes und wird euro-für-euro auf den Regelsatz angerechnet. In der Praxis deckt das Kindergeld den Kinder-Regelsatz weitgehend ab:

Beispiel: Ein 4-jähriges Kind hat Regelsatz 357 €. Kindergeld 259 € wird angerechnet. Verbleibender Bürgergeld-Anspruch des Kindes: 98 €/Monat.

Das Kindergeld wird formell auf dem Konto des Anspruchsberechtigten (meist Mutter) gutgeschrieben. Das Jobcenter rechnet es trotzdem dem Kind zu.

Erwerbsfreibeträge (§ 11b SGB II)

Wer trotz Bürgergeld-Bezug arbeitet, darf einen Teil des Einkommens behalten – das soll Anreize zur Arbeitsaufnahme schaffen:

Bruttoeinkommen Anrechnungsfrei
0 – 100 € 100 % (Grundfreibetrag)
100 – 520 € 20 %
520 – 1.000 € 30 %
1.000 – 1.200 € (Familien mit Kindern: 1.500 €) 10 %
Über 1.200 € / 1.500 € 0 %

Familien mit Kindern profitieren von der erhöhten Grenze: Bis 1.500 € brutto wirken die Freibeträge entlastend. Beispielrechnung bei 800 € brutto: Grundfreibetrag 100 € + 84 € (20 % von 420 €) + 84 € (30 % von 280 €) = 268 € anrechnungsfrei.

Mehrbedarfe für Familien (§ 21 SGB II)

Neben dem Mehrbedarf für Alleinerziehende kennt das Bürgergeld weitere Zuschläge:

  • Werdende Mütter ab 13. SSW: +17 % des Regelsatzes (= 96 €/Monat)
  • Behinderung mit Schwerbehindertenausweis: +35 % (= 197 €)
  • Kostenaufwändige Ernährung (z. B. Zöliakie): individuell, oft 30–80 €
  • Dezentrale Warmwasserbereitung: 2,3 % des Regelsatzes (= 13 €/Erwachsenem)

Fallbeispiel 1: Familie Hoffmann – Paar, 2 Kinder, 1.500 € netto

Eltern arbeiten beide Teilzeit, gemeinsames Nettoeinkommen 1.500 €. Kinder 4 und 8 Jahre.

Variante Bürgergeld:

  • Bedarf: 2 × 506 € + 357 € + 390 € + 750 € Miete = 2.509 €
  • Anrechenbares Einkommen: 1.500 € − 268 € Freibetrag = 1.232 €
  • Minus Kindergeld 518 € = bereits gedeckter Anteil
  • Verbleibender Bürgergeld-Anspruch: ca. 759 €/Monat

Variante Kinderzuschlag + Wohngeld:

  • Kindergeld: 518 €
  • KiZ: 2 × 297 € = 594 €, abzüglich Abschmelzung
  • Mindesteinkommen 900 € erfüllt → KiZ-Berechnung möglich
  • Tatsächlicher KiZ nach Abschmelzung (1.500 − 900) × 0,45 = 270 € → 594 − 270 = 324 €
  • Wohngeld: je nach Mietstufe ca. 200–350 €
  • Gesamt: 518 + 324 + 300 = ca. 1.142 € + Erwerbseinkommen 1.500 € = 2.642 € verfügbar

In dieser Konstellation ist KiZ + Wohngeld deutlich attraktiver, weil das Erwerbseinkommen weitgehend erhalten bleibt.

Fallbeispiel 2: Alleinerziehende Demir – 1 Kind, kein Einkommen

Frau Demir, alleinerziehend, Kind 3 Jahre, kein Erwerbseinkommen.

  • Regelsatz Mutter: 563 €
  • Mehrbedarf Alleinerziehende (Kind <7): 36 % × 563 = 203 €
  • Regelsatz Kind: 357 €
  • Miete (Stadtwohnung): 720 €
  • Gesamtbedarf: 1.843 €/Monat
  • Anrechnung Kindergeld: 259 €
  • Bürgergeld-Anspruch: 1.584 €/Monat

Kein KiZ möglich, da Mindesterwerbseinkommen 600 € (Alleinerziehende) nicht erreicht wird. Zusätzlich kann Frau Demir Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der Vater keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt: 227 €/Monat für ein Kind unter 6 Jahren. Dieser Vorschuss wird wiederum als Einkommen des Kindes auf das Bürgergeld angerechnet, kann aber die Bedarfsgemeinschaft umgestalten.

Fallbeispiel 3: Familie Wagner – 1 Kind, 800 € Nebenjob

Frau Wagner, alleinerziehend, Kind 9 Jahre, Minijob 800 €/Monat.

  • Regelsatz Mutter: 563 €
  • Mehrbedarf Alleinerziehende (Kind 9 J., 1 Kind): 12 % × 563 = 68 €
  • Regelsatz Kind: 390 €
  • Miete: 650 €
  • Gesamtbedarf: 1.671 €
  • Anrechenbares Einkommen: 800 − 268 = 532 €
  • Anrechnung Kindergeld: 259 €
  • Bürgergeld-Anspruch: 1.671 − 532 − 259 = 880 €/Monat

Alternative KiZ-Prüfung scheitert hier: Bei 800 € liegt sie über dem Mindesteinkommen für Alleinerziehende (600 €), aber unter dem Maximaleinkommen, ab dem der KiZ vollständig abgeschmolzen wäre. Die Berechnung ist komplex; viele Familien stellen einen sogenannten Doppelantrag und lassen Familienkasse und Jobcenter die günstigere Variante ermitteln.

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Kinder in Bürgergeld-, KiZ- oder Wohngeld-Familien erhalten zusätzlich Leistungen für Bildung und gesellschaftliche Teilhabe (§ 28 SGB II):

  • Schulbedarf: 130 € (1. Schulhalbjahr) + 65 € (2. Schulhalbjahr) = 195 €/Jahr
  • Klassenfahrten und Schulausflüge: vollständige Kostenübernahme
  • Schulbeförderung: bei mehr als 5 km Schulweg (in der Regel ÖPNV)
  • Lernförderung: bei drohendem Klassenziel-Verfehlen, individuell genehmigt
  • Mittagessen in Schule/Kita: voller Zuschuss bis auf einen Eigenanteil von 1 €/Mahlzeit
  • Vereinsmitgliedschaft / Musikschule / Kultur: bis 15 €/Monat

Der Antrag erfolgt beim Jobcenter (Bürgergeld) bzw. bei der Familienkasse (KiZ-Bezieher); manche Kommunen haben dafür eigene "BuT-Karten" oder Online-Portale eingerichtet.

Kinderzuschlag vs. Bürgergeld: Wann was?

Kriterium Bürgergeld Kinderzuschlag
Mindesteinkommen nein 900 € (Paare) / 600 € (AE)
Mit Wohngeld kombinierbar nein ja
Vermögensgrenze strikt nein (KiZ)
Auswirkung Krankenversicherung gesetzlich pflichtversichert (Jobcenter zahlt Beitrag) bestehende Versicherung läuft weiter
Bürokratie hoch (regelmäßige Mitwirkungspflichten) mittel
Stigmatisierung empfunden hoch gering

Faustregel: Wer ein einigermaßen stabiles Erwerbseinkommen oberhalb der Mindestschwelle hat und in einer mittleren Mietregion wohnt, fährt mit KiZ + Wohngeld meist besser. Wer kein Einkommen oder sehr geringe Einkünfte hat, kommt um das Bürgergeld nicht herum.

Was passiert, wenn ...

  • ... ich plötzlich mehr verdiene? Erwerbseinkommen muss sofort gemeldet werden. Das Bürgergeld wird neu berechnet; Überzahlungen müssen zurückgezahlt werden.
  • ... mein Kind 18 wird? Mit Volljährigkeit gelten andere Regeln: Junge Erwachsene 18–24 J. im Eltern-Haushalt erhalten 451 €. Ab Auszug und eigener Wohnung gilt der volle Erwachsenensatz 563 €.
  • ... ich ein Erbe oder eine größere Schenkung erhalte? Vermögensfreigrenzen prüfen: 40.000 € im 1. Jahr Bürgergeld, danach 15.000 € (+ 15.000 € pro weiterem Person der BG). Darüber wird Bürgergeld vorrangig aufgebraucht.
  • ... ich mich weigere zu arbeiten? Sanktionen nach §§ 31a ff. SGB II – Kürzung bis zu 30 % für drei Monate. Kinder sind sanktionsfrei.
  • ... mein Partner und ich uns trennen? Bedarfsgemeinschaft wird aufgelöst; neue Anträge nötig. Alleinerziehenden-Mehrbedarf wird ab dem Folgemonat berücksichtigt.

Häufige Fehler

  • Kinderzuschlag nicht geprüft, obwohl Erwerbseinkommen vorhanden ist – Familienkasse berät dazu kostenlos.
  • Unterhaltsvorschuss übersehen: Alleinerziehende mit fehlendem Unterhalt erhalten bis 18 Jahre Vorschüsse (227–394 €/Monat).
  • Spät beantragtes Kindergeld: Rückwirkung nur 6 Monate (§ 70 EStG).
  • Wohngeld parallel zu KiZ vergessen: KiZ-Bezieher können (und sollten) zusätzlich Wohngeld beantragen.
  • BuT-Leistungen nicht abgerufen: Schulbedarfsbetrag von 195 €/Jahr wird oft vergessen.

Praxis-Tipp: Doppelantrag und Beratung nutzen

Familien an der Grenze zwischen Bürgergeld und KiZ können bei der Familienkasse einen sogenannten KiZ-Lotsen anfordern. Diese Beraterinnen und Berater prüfen kostenlos, welche Variante im Einzelfall besser passt. Wer unsicher ist, sollte parallel Bürgergeld beim Jobcenter und KiZ bei der Familienkasse beantragen – beide Behörden tauschen sich aus und entscheiden gemeinsam, welche Leistung greift.

Weiterhin sinnvoll: Schuldnerberatung über das Caritas-, Diakonie- oder DRK-Netzwerk. Viele Bürgergeld-Beziehende haben offene Kredite oder Zahlungsrückstände; eine geordnete Schuldenregulierung schafft langfristig den Weg aus der Grundsicherung.

Nächste Schritte

Quellen

  • §§ 11, 11b, 20, 21, 28 SGB II – Bürgergeld (gesetze-im-internet.de)
  • § 6a BKGG – Kinderzuschlag (gesetze-im-internet.de)
  • BMFSFJ – Bürgergeld für Familien (bmfsfj.de)
  • familienportal.de – Leistungen für Familien
  • Bundesagentur für Arbeit – Bürgergeld Merkblätter (arbeitsagentur.de)

Stand: Mai 2026. Unverbindliche Schätzung – verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich das zuständige Jobcenter.

FAQ10

Häufige Fragen

Q.01Wird Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet?
Ja, das Kindergeld (259 €/Monat pro Kind, Stand 2026) wird nach § 11 SGB II vollständig als Einkommen des Kindes auf das Bürgergeld angerechnet und mindert dessen Anspruch euro-für-euro. In der Praxis deckt das Kindergeld den Kinder-Regelsatz weitgehend ab. Beispiel: Kind 4 Jahre hat Regelsatz 357 €; nach Anrechnung Kindergeld 259 € verbleiben 98 € Bürgergeld-Anspruch des Kindes.
Q.02Können Familien gleichzeitig Kinderzuschlag und Bürgergeld erhalten?
Nein – Kinderzuschlag und Bürgergeld schließen sich gegenseitig aus. Der KiZ nach § 6a BKGG ist gerade dafür konzipiert, den Bürgergeld-Bezug zu vermeiden. Voraussetzung ist ein Mindesterwerbseinkommen von 900 € netto (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende). Der KiZ kann mit Wohngeld kombiniert werden und bringt für viele arbeitende Familien mehr als das Bürgergeld.
Q.03Wie hoch sind die Bürgergeld-Regelsätze für Kinder 2026?
Kinder 0–5 Jahre: 357 €/Monat. Kinder 6–13 Jahre: 390 €/Monat. Jugendliche 14–17 Jahre: 471 €/Monat. Junge Erwachsene 18–24 J. im Eltern-Haushalt: 451 €/Monat. Hinzu kommen anteilige Unterkunftskosten und das Bildungs- und Teilhabepaket (Schulbedarf, Klassenfahrten, Mittagessen, Vereinsmitgliedschaft bis 15 €/Monat).
Q.04Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket?
Das BuT-Paket (§ 28 SGB II) umfasst für Kinder in Bürgergeld-, KiZ- oder Wohngeld-Familien: Schulbedarf 195 €/Jahr (130 € + 65 €), Klassenfahrten in voller Höhe, Schulbeförderung bei Schulweg über 5 km, Lernförderung bei Bedarf, Mittagessen mit 1 € Eigenanteil und Vereinsmitgliedschaft bis 15 €/Monat. Der Antrag erfolgt beim Jobcenter oder bei der Familienkasse.
Q.05Kann ich Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig beziehen?
Nein – Wohngeld und Bürgergeld können nicht gleichzeitig bezogen werden. Wer Bürgergeld erhält, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, da die Unterkunftskosten bereits über das Bürgergeld abgedeckt werden. Umgekehrt können Familien mit Kinderzuschlag zusätzlich Wohngeld beantragen – das ist häufig die finanziell günstigere Variante für Berufstätige mit kleinem Einkommen.
Q.06Gibt es besondere Freibeträge für Kinder im Bürgergeld?
Jugendliche bis 25 Jahre, die im Bürgergeld-Haushalt leben und eigene Einkünfte haben (z. B. Ausbildungsvergütung), dürfen 100 € Grundfreibetrag plus 20 % des darüberliegenden Einkommens bis 520 € behalten. Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre dürfen aus Ferienjobs bis zu 2.400 €/Jahr anrechnungsfrei behalten. Diese Sonderregel soll Bildung und Eigeninitiative fördern.
Q.07Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren erhalten nach § 21 Abs. 3 SGB II einen Mehrbedarf von 36 % des Regelsatzes, das sind 2026 rund 203 €/Monat. Bei einem Kind ab 7 Jahren beträgt der Mehrbedarf 12 % je Kind (max. 60 %). Der Mehrbedarf wird automatisch berücksichtigt, sobald die Familienkonstellation dem Jobcenter bekannt ist.
Q.08Welche Vermögensgrenzen gelten im Bürgergeld?
Im ersten Jahr (Karenzzeit) liegt die Vermögensgrenze bei 40.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft, jede weitere Person + 15.000 €. Ab dem zweiten Jahr gilt eine Schongrenze von 15.000 € pro Person. Bestimmte Vermögensteile bleiben unberücksichtigt: angemessene Altersvorsorge (Riester, Rürup), selbstgenutztes Eigenheim/Eigentumswohnung (begrenzt) und ein angemessenes Auto.
Q.09Was ist der Unterhaltsvorschuss und wie passt er ins Bürgergeld?
Der Unterhaltsvorschuss (227–394 €/Monat je nach Alter) wird vom Jugendamt an Alleinerziehende gezahlt, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt leistet. Er wird wie Kindergeld als Einkommen des Kindes auf das Bürgergeld angerechnet. Bei einem Wechsel von Bürgergeld zu KiZ-Bezug bleibt der Unterhaltsvorschuss eigenständige Leistung und mindert nicht den KiZ-Anspruch.
Q.10Kann ich mit einem Minijob Bürgergeld behalten?
Ja – Erwerbseinkommen bis 100 € (Grundfreibetrag) ist vollständig anrechnungsfrei. Bei 520 € Minijob bleiben durch die Staffelung etwa 184 € anrechnungsfrei. Bei 800 € sind es 268 €. Familien mit Kindern profitieren von einer höheren Grenze bis 1.500 €. Jeder Euro mehr Brutto bringt also faktisch nur 60–80 Cent mehr im Geldbeutel – aber er bleibt eine Brücke in den Arbeitsmarkt.

Redaktion

Redaktion Sozialleistungen

Fachredaktion Bürgergeld, Kinderzuschlag & Wohngeld

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Faktencheck:Redaktion FaktencheckQuellenprüfung & redaktionelle Qualitätssicherung

Stand dieser Version:24. Mai 2026

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