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Ratgeber · 17. Mai 2026

Alle Familienleistungen in Deutschland 2026: Der komplette Ueberblick

Alle staatlichen Familienleistungen 2026: Kindergeld 259 EUR, Elterngeld 1.800 EUR, Kinderzuschlag 297 EUR, Unterhaltsvorschuss 394 EUR und mehr im Ueberblick.

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17. Mai 2026

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25. Mai 2026

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Familienzulagen Übersicht 2026
Inhaltsverzeichnis

Familienzulagen 2026 – Komplette Übersicht aller Leistungen in Deutschland

Stand: Mai 2026. Deutschland kennt über zehn verschiedene Familienleistungen auf Bundes- und Länderebene – von Kindergeld über Elterngeld bis hin zu Wohngeld und Bildungspaket. Wer alle Ansprüche kennt, kann mehrere tausend Euro im Jahr zusätzlich erhalten. Diese Übersicht erklärt jede Leistung mit Höhe, Anspruchsvoraussetzungen, Antragsweg und Kombinationsregeln.

Auf einen Blick (Stand 2026)

  • Kindergeld: 259 €/Kind/Monat – fast alle Familien, § 66 EStG
  • Elterngeld: 300–1.800 €/Monat – Einkommensgrenze 175.000 € zvE, BEEG
  • Kinderzuschlag (KiZ): bis 297 €/Kind/Monat – Niedrigeinkommensfamilien, § 6a BKGG
  • Unterhaltsvorschuss (UVG): 227–394 €/Monat – Alleinerziehende, § 2 UhVorschG
  • Mutterschaftsgeld: max. 13 €/Tag GKV + Arbeitgeberzuschuss, §§ 19–24 MuSchG
  • Wohngeld: einkommensabhängig – nicht für Bürgergeld-Empfänger, WoGG
  • Kinderfreibetrag: 9.756 €/Jahr steuerlich – Günstigerprüfung mit Kindergeld, § 32 Abs. 6 EStG
  • Entlastungsbetrag Alleinerziehende: 4.260 €/Jahr + 240 € je weiterem Kind, § 24b EStG
  • Kinderkrankengeld: 90 % Nettolohn – 15–30 Tage je Kind, § 45 SGB V
  • Bildungs- und Teilhabepaket (BuT): 195 €/Jahr Schulbedarf + Mittagessen, Klassenfahrten
  • Landesleistungen: variieren stark je Bundesland (Bayern Familiengeld 250 €/Mt, Sachsen Landeserziehungsgeld 150 €/Mt)
  • Letzte Aktualisierung: Mai 2026

1. Kindergeld – Die Basisleistung

Höhe: 259 €/Kind/Monat (uniform seit 2026, einheitlich für jedes Kind) Rechtsgrundlage: § 66 EStG Anspruch: alle in Deutschland steuerpflichtigen Eltern bzw. mit gewöhnlichem Aufenthalt in DE Antrag: online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Dauer: bis 18. Lebensjahr; bis 25, wenn das Kind in Ausbildung oder Studium ist (§ 32 Abs. 4 EStG) Rückwirkung: max. 6 Monate (§ 70 Abs. 1 EStG, seit 2018 verkürzt)

2. Elterngeld – Lohnersatz nach der Geburt

Höhe: 67 % des vorgeburtlichen Nettoeinkommens, mindestens 300 €, höchstens 1.800 €/Monat Einkommensobergrenze 2026: 175.000 € zvE/Jahr (Paare und Alleinerziehende) Bezugsdauer: 12 Monate Basiselterngeld + 2 Partnermonate; bis 28 Monate als ElterngeldPlus (halbierter Monatsbetrag, doppelte Dauer) Geschwisterbonus: +10 % (mind. 75 €) bei mindestens einem weiteren Kind unter 3 oder zwei unter 6 Mehrlingszuschlag: +300 €/Monat pro zusätzlichem Mehrlingskind (Basis) bzw. +150 € (Plus)

3. Kinderzuschlag (KiZ) – Niedrigeinkommen-Aufstockung

Höhe: max. 297 €/Kind/Monat Rechtsgrundlage: § 6a BKGG Anspruch: Eltern mit Erwerbseinkommen, das ohne KiZ Bürgergeld-Bedarf bedeuten würde Mindesteinkommen: 900 €/Monat (Paare) oder 600 € (Alleinerziehende) Höchsteinkommen: variiert je Familiensituation (höhere Beträge bei mehr Kindern) Abschmelzung: 45 Cent je Euro Einkommen über der Bedarfsgrenze Antrag: Familienkasse (separat von Kindergeld) Kombinierbar mit: Kindergeld, Wohngeld, Mutterschaftsgeld Nicht kombinierbar mit: Bürgergeld (SGB II)

4. Unterhaltsvorschuss (UVG) – Für Alleinerziehende

Höhe 2026 (gestaffelt nach Alter):

Altersgruppe Monatsbetrag
0–5 Jahre 227 €
6–11 Jahre 299 €
12–17 Jahre 394 €

Rechtsgrundlage: § 2 UhVorschG (seit 2017 keine 72-Monats-Grenze mehr) Anspruch: Kinder Alleinerziehender, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt Antrag: Jugendamt der Wohnortkommune Bezugsdauer: bis 18. Lebensjahr Anrechnung: Tatsächliche Unterhaltszahlungen werden vom UVG abgezogen; das Kindergeld wird hälftig angerechnet

5. Mutterschaftsgeld – Lohnersatz im Mutterschutz

Höhe: max. 13 €/Tag von der gesetzlichen Krankenkasse + Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe des Vor-Geburts-Nettolohns Rechtsgrundlage: § 24i SGB V (GKV-Leistung), §§ 19–24 MuSchG (Mutterschutz) Bezugsdauer: 6 Wochen vor + 8 Wochen nach Geburt (insgesamt 14 Wochen, bei Mehrlings-/Frühgeburten 18 Wochen) Für Privatversicherte und Minijobberinnen: 210 € Einmalzahlung über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

6. Wohngeld – Mietzuschuss für Familien

Höhe: einkommensabhängig, abhängig von Haushaltsgröße, Bundesland, Mietstufe (1–7) Rechtsgrundlage: WoGG (Wohngeldgesetz) Anspruch: Haushalte mit zu geringem Einkommen für die Miete, aber kein Bürgergeld-Bezug Antrag: Wohngeldstelle der Kommune Reform 2023: durchschnittliche Erhöhung von 180 € auf 370 €/Monat Kombinierbar mit: Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld Nicht kombinierbar mit: Bürgergeld

7. Kinderfreibetrag – Steuerlicher Vorteil

Höhe 2026: 6.828 € sachlicher Freibetrag + 2.928 € BEA = 9.756 €/Kind/Jahr (bei Zusammenveranlagung) Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 6 EStG Günstigerprüfung: Das Finanzamt vergleicht automatisch mit dem ausgezahlten Kindergeld (3.108 €/Jahr) und wendet die günstigere Variante an

8. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Höhe: 4.260 €/Jahr für das erste Kind + 240 € je weiterem Rechtsgrundlage: § 24b EStG Voraussetzung: tatsächlich Alleinerziehend (Steuerklasse II), keine Haushaltsgemeinschaft mit erwachsener Person Wirkung: senkt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag direkt über Steuerklasse II

9. Kinderkrankengeld

Höhe: 90 % Nettolohn (max. Beitragsbemessungsgrenze GKV) Rechtsgrundlage: § 45 SGB V Tage 2026:

  • Je Elternteil: 15 Tage/Kind (max. 35 Tage gesamt unabhängig von Kinderzahl)
  • Alleinerziehende: 30 Tage/Kind (max. 70 Tage) Voraussetzung: GKV-versichert, Kind unter 12 Jahren (älter mit Behinderung), ärztliche Bescheinigung

10. Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Für Kinder aus Bürgergeld-, KiZ- oder Wohngeld-Familien:

  • Schulbedarf: 195 €/Jahr (130 € August + 65 € Februar)
  • Klassenfahrten: vollständig übernommen
  • Mittagessen-Zuschuss: bis zur tatsächlichen Höhe
  • Vereinsmitgliedschaft, Musikschule, Ferienfreizeit: bis 15 €/Monat
  • Lernförderung: nach Bedarfsprüfung

11. Landesleistungen (Auswahl)

Diese Leistungen werden zusätzlich zu den Bundesleistungen gewährt und variieren stark je Bundesland:

Bundesland Leistung Höhe
Bayern Familiengeld 250 €/Mt für 13.–24. Lebensmonat des Kindes
Bayern Krippengeld 100 €/Mt pro Kind in Kita
Sachsen Landeserziehungsgeld 150 €/Mt für 13.–24. Lebensmonat
Thüringen Erziehungsgeld bis 200 €/Mt
Baden-Württemberg Landeserziehungsgeld bis 205 €/Mt
Berlin Familienpass Vergünstigungen Kultur/Freizeit
Hamburg KitaPlus + Familienkarte Vergünstigungen
NRW Bildungspaket-Plus regional unterschiedlich

Eine vollständige Übersicht aller Bundesländer finden Sie auf unseren Bundesland-Seiten.

Gesamtübersichtstabelle der Bundesleistungen

Leistung Betrag 2026 Anspruch Antrag bei
Kindergeld 259 €/Kind/Monat Nahezu alle Familien Familienkasse
Elterngeld 300–1.800 €/Monat Grenze 175k € zvE Elterngeldstelle
Kinderzuschlag bis 297 €/Kind/Monat Niedrigeinkommen Familienkasse
Unterhaltsvorschuss 227–394 €/Monat Alleinerziehende Jugendamt
Mutterschaftsgeld max. 13 €/Tag + AG GKV-versicherte Mütter Krankenkasse
Wohngeld einkommensabh. Nicht-Bürgergeld Wohngeldstelle Kommune
Kinderfreibetrag 9.756 €/Jahr steuerl. Steuerpflichtige Finanzamt (Steuererklärung)
Entlastungsbetrag AE 4.260 €/Jahr Alleinerziehende Finanzamt (Steuerklasse II)
Kinderkrankengeld 90 % Nettolohn GKV-versicherte Krankenkasse

Fallbeispiel 1 – Familie Müller (2 Kinder, 2 + 5 Jahre, 2.500 € Nettoeinkommen)

Tobias und Maria Müller wohnen in Hannover mit Sohn Jonas (5) und Tochter Lena (2). Tobias verdient 2.500 € netto, Maria ist in Elternzeit:

  • Kindergeld: 2 × 259 € = 518 €/Monat
  • Kinderzuschlag: ca. 270 €/Monat (nach Abschmelzung, da Einkommen über Mindestgrenze 900 €)
  • Wohngeld: bei 950 € Bruttowarmmiete und Mietstufe 4 ca. 180 €/Monat
  • Elterngeld (Maria, Basis): ca. 300 €/Monat (Mindestbetrag, da kein vorgeburtliches Einkommen)
  • Gesamt laufende Leistungen: 1.268 €/Monat → Jahressumme ca. 15.220 €

Fallbeispiel 2 – Alleinerziehende Frau Becker (1 Kind 3 Jahre, kein Unterhalt, 1.800 € netto)

Sandra Becker lebt in Leipzig mit ihrer 3-jährigen Tochter Mia. Der Vater zahlt keinen Unterhalt:

  • Kindergeld: 259 €/Monat
  • Unterhaltsvorschuss: 227 €/Monat (für 0–5 Jahre)
  • Kinderzuschlag: 297 € − (1.800 − 600) × 0,45 = 297 € − 540 € = 0 € (Einkommen zu hoch)
  • Entlastungsbetrag Alleinerziehende: 4.260 €/Jahr steuerlich → ca. 355 €/Monat Steuerersparnis
  • Wohngeld: bei 600 € Bruttowarmmiete in Leipzig Mietstufe 3 ca. 110 €/Monat
  • Gesamt: ca. 951 €/Monat laufende Leistungen + Steuerersparnis

Fallbeispiel 3 – Familie Wagner (Zwillinge, 3.000 € netto, Steuerklasse III)

Petra Wagner aus Düsseldorf bekommt im April 2026 Zwillinge. Ihr Mann Klaus verdient 3.000 € netto:

  • Kindergeld: 2 × 259 € = 518 €/Monat (ab Geburtsmonat)
  • Mutterschaftsgeld (98 Tage vor + nach Geburt): GKV 13 €/Tag × 98 = 1.274 € + Arbeitgeberzuschuss bis Vor-Geburts-Netto
  • Elterngeld (Petra, Basis, 12 + 2 Partnermonate): 67 % von 2.000 € Vor-Geburts-Netto = 1.340 €/Monat + Mehrlingszuschlag 300 € = 1.640 €/Monat
  • Mehrling-Geschwisterbonus: +10 % auf 1.640 € (Bonus, sofern weiteres Kind unter 3) – im Zwillingsfall nicht direkt anwendbar
  • Gesamt während Elternzeit Petra: ca. 2.158 €/Monat Familienleistungen

Kombinationsregeln (Was geht zusammen, was nicht?)

Leistung 1 Leistung 2 Kombinierbar?
Kindergeld Elterngeld ✅ Ja
Kindergeld Kinderzuschlag ✅ Ja
Kindergeld Mutterschaftsgeld ✅ Ja
Kindergeld Unterhaltsvorschuss ✅ Ja (UVG halbiert sich um halbes Kindergeld)
Kinderzuschlag Wohngeld ✅ Ja
Mutterschaftsgeld Elterngeld ❌ Nein (zeitlich nacheinander; Mutterschaftsgeld wird angerechnet)
Bürgergeld Kinderzuschlag ❌ Nein (Bürgergeld schließt KiZ aus)
Bürgergeld Wohngeld ❌ Nein (Bürgergeld enthält Unterkunftskosten)
Kindergeld Kinderfreibetrag ⚖️ Günstigerprüfung – nur die günstigere Variante wird angewendet

Was passiert, wenn …

  • … ich gleichzeitig Bürgergeld und Wohngeld beantrage? Sie müssen sich entscheiden – Bürgergeld enthält bereits Unterkunftskosten (KdU). Wohngeld ist nur für Haushalte über der Bürgergeld-Grenze. Die Wohngeldstelle prüft automatisch, ob Bürgergeld günstiger wäre, und weist Sie ggf. dorthin.
  • … mein Kind 18 wird? Kindergeld kann bis 25 weitergezahlt werden, wenn das Kind in Berufsausbildung oder Studium ist. Sie müssen jährlich die Ausbildungsbescheinigung einreichen, sonst wird der Anspruch eingestellt. Kinderfreibetrag und BEA gelten ebenfalls bis 25 unter denselben Voraussetzungen.
  • … ich Elterngeld und gleichzeitig Mutterschaftsgeld erhalte? Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet, sodass keine Überzahlung entsteht. In den 8 Wochen nach Geburt erhalten Sie i.d.R. nur Mutterschaftsgeld; das Elterngeld beginnt mit dem Tag nach Ende der Mutterschutzfrist.
  • … ich umziehe? Die meisten Leistungen werden weitergezahlt, aber Sie müssen die zuständige Stelle informieren (Familienkasse, Jugendamt, Wohngeldstelle). Bei Umzug in ein anderes Bundesland kann sich das Landeserziehungsgeld oder Familiengeld ändern. Wohngeld muss neu beantragt werden (neue Mietstufe).
  • … ich nach Auslandsumzug Familienleistungen behalten will? Bei Umzug ins EU-Ausland gilt EU-VO 883/2004 – der Beschäftigungsstaat zahlt primär, der Wohnsitzstaat ergänzt Differenzen. Bei Drittstaaten entfällt der Kindergeld-Anspruch in der Regel ab Wegzug.

Häufige Fehler bei der Beantragung

Fehler Folge Vermeidung
Nicht beantragte Leistungen Tausende Euro/Jahr verschenkt Familienleistungs-Check nutzen
Doppelantrag bei beiden Elternteilen Bearbeitungsstopp Einigung treffen, wer beantragt
Verspäteter Antrag nur 6 Monate rückwirkend möglich sofort nach Anspruchsvoraussetzungen beantragen
Steuerklasse I als Alleinerziehende Entlastungsbetrag nicht berücksichtigt sofort Wechsel zu Steuerklasse II beantragen
Falsche Krankenkasse für Mutterschaftsgeld Verzögerung Antrag immer bei eigener (GKV) Krankenkasse
Bürgergeld und KiZ gleichzeitig Ablehnung KiZ nur eine Leistung beantragen

Bezugnahme zu unseren Rechnern

Quellen

  • § 66 EStG – Kindergeld
  • §§ 1–4, 4a, 4b BEEG – Elterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus
  • § 6a BKGG – Kinderzuschlag
  • § 2 UhVorschG – Unterhaltsvorschuss
  • § 24i SGB V, §§ 19–24 MuSchG – Mutterschaftsgeld
  • WoGG – Wohngeldgesetz
  • § 32 Abs. 6 EStG – Kinderfreibetrag + BEA
  • § 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • § 45 SGB V – Kinderkrankengeld
  • SGB II – Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28)
  • BMFSFJ Familienportal – Bundesleistungen Übersicht
  • familienkasse.de – Antragsformulare und Ratgeber
  • arbeitsagentur.de – Familie und Kinder

Hinweis: Diese Übersicht ist redaktionell geprüft, ersetzt jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung iSv § 2 RDG. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweilige Behörde (Familienkasse, Elterngeldstelle, Jugendamt, Finanzamt, Wohngeldstelle).

FAQ10

Häufige Fragen

Q.01Welche Familienleistungen gibt es 2026 in Deutschland?
Auf Bundesebene gibt es zehn Hauptleistungen: Kindergeld (259 €/Kind/Mt), Elterngeld (300–1.800 €/Mt), Kinderzuschlag (bis 297 €/Kind/Mt), Unterhaltsvorschuss (227–394 €/Mt), Mutterschaftsgeld (max. 13 €/Tag + AG), Wohngeld (einkommensabhängig), Kinderfreibetrag (9.756 €/Jahr steuerlich), Entlastungsbetrag Alleinerziehende (4.260 €/Jahr), Kinderkrankengeld (90 % Nettolohn) und das Bildungs- und Teilhabepaket. Auf Landesebene kommen Familiengeld, Landeserziehungsgeld, Familienpass und weitere Leistungen hinzu.
Q.02Welche Leistungen kann ich gleichzeitig beziehen?
Kindergeld + Elterngeld + Kinderzuschlag + Wohngeld + Unterhaltsvorschuss + Mutterschaftsgeld sind grundsätzlich miteinander kombinierbar. Nicht kombinierbar sind Bürgergeld mit Kinderzuschlag oder Wohngeld, und Elterngeld läuft erst nach Ende der Mutterschutzfrist (Mutterschaftsgeld wird angerechnet). Kindergeld und Kinderfreibetrag werden in der Günstigerprüfung gegeneinander verrechnet.
Q.03Wo beantrage ich welche Familienleistung?
Kindergeld und Kinderzuschlag → Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Elterngeld → Elterngeldstelle des Bundeslandes (variiert: Jugendamt, Versorgungsamt, ZBFS in Bayern). Unterhaltsvorschuss → Jugendamt der Kommune. Mutterschaftsgeld → gesetzliche Krankenkasse (GKV) oder BAFzA (Privatversicherte). Wohngeld → Wohngeldstelle der Kommune. Kinderfreibetrag → Finanzamt (Anlage Kind in Einkommensteuererklärung).
Q.04Wie viel Geld bekommt eine Familie mit 2 Kindern 2026 maximal?
In einer Bürgergeld-nahen Situation kann eine Familie mit 2 Kindern leicht 2.000–2.500 €/Monat an Familienleistungen erhalten (Kindergeld 518 € + Kinderzuschlag bis 594 € + Wohngeld + ggf. Bildungspaket). Bei Elterngeldbezug zusätzlich bis 1.800 €/Monat in den ersten 12 Monaten. Die Berechnung hängt stark vom Einkommen und Wohnort ab.
Q.05Was ist der Unterschied zwischen Kinderzuschlag und Bürgergeld?
Der Kinderzuschlag richtet sich an Familien mit Erwerbseinkommen, die zwar selbst genug verdienen, deren Einkommen aber für die Kinder nicht reicht. Bürgergeld ist die Grundsicherung für Haushalte ohne ausreichende Mittel. Wer Bürgergeld bezieht, erhält keinen Kinderzuschlag (und umgekehrt). Der KiZ ist oft günstiger als Bürgergeld, weil er nicht den Lohn vollständig auf den Regelsatz aufstockt.
Q.06Welche Landesleistungen kann ich zusätzlich beantragen?
Das hängt stark vom Bundesland ab. Bayern zahlt z. B. Familiengeld (250 €/Mt für 13.–24. Lebensmonat) und Krippengeld (100 €/Mt). Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg haben Landeserziehungsgeld (150–205 €/Mt). Berlin und Hamburg bieten Familienpass mit Vergünstigungen. Vollständige Übersicht auf den jeweiligen Bundesland-Seiten.
Q.07Bis wann kann ich Familienleistungen rückwirkend beantragen?
Kindergeld: max. 6 Monate (§ 70 Abs. 1 EStG, seit 2018 verkürzt). Elterngeld: max. 3 Monate. Mutterschaftsgeld: sofort ab Mutterschutzbeginn. Unterhaltsvorschuss: ab Antragsmonat. Kinderzuschlag: ab Antragsmonat. Wohngeld: ab Antragsmonat. Kinderfreibetrag: über die Steuererklärung des entsprechenden Jahres.
Q.08Was passiert mit den Leistungen bei einem Umzug?
Bundesleistungen (Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld) werden bei einem Inlandsumzug weitergezahlt – Sie müssen nur die neue Adresse melden. Wohngeld muss neu beantragt werden (neue Mietstufe, neuer Vermieter). Landesleistungen können wegfallen oder neu beantragt werden müssen. Bei Auslandsumzug innerhalb der EU greift VO 883/2004; bei Drittstaaten erlischt der Anspruch i.d.R.
Q.09Gibt es Familienleistungen, die ich nicht beantragen muss?
Ja, drei: (1) Der Kinderfreibetrag bei Steuerklasse III/IV wird automatisch beim Lohnsteuerabzug als ELSTAM eingetragen, sobald Sie Kindergeld beziehen. (2) Der Entlastungsbetrag bei Steuerklasse II wird ebenfalls automatisch berücksichtigt. (3) Die Günstigerprüfung erfolgt automatisch im Steuerbescheid. Alle anderen Leistungen müssen aktiv beantragt werden.
Q.10Wo finde ich Hilfe bei der Antragstellung?
Caritas, Diakonie und der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) bieten kostenlose Beratung. Beim Bürgergeld-Bezug gibt es Sozialberatung im Jobcenter. Für komplexe Steuerfragen helfen Lohnsteuerhilfevereine (Mitgliedschaft ca. 90–200 €/Jahr). Bei rechtlichen Fragen kann ein Fachanwalt für Familien- oder Sozialrecht hinzugezogen werden – mit Beratungshilfe bei geringem Einkommen kostenfrei.

Redaktion

Redaktion Familienrecht

Recherche & Fachredaktion Familienleistungen

Unsere Fachredaktion prüft alle Beträge und Rechtsgrundlagen vor Veröffentlichung anhand offizieller Quellen: Gesetze-im-Internet (EStG, BEEG, BKGG, UhVorschG), Bundesagentur für Arbeit, BMFSFJ und das familienportal.de. Gesetzesänderungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten in den Rechnern abgebildet.

Faktencheck:Redaktion FaktencheckQuellenprüfung & redaktionelle Qualitätssicherung

Stand dieser Version:25. Mai 2026

Redaktionell recherchiert und geprüft. Keine Rechtsberatung iSv § 2 RDG.

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